7'30, 34.14/1, 2 Landvogt Johann Kaspar Hirzel erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Keltern und zur getreuen Ablieferung des Weinzehnten an das Stift Bischofszell, 1659.10.11 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.14/1, 2
Title:Landvogt Johann Kaspar Hirzel erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Keltern und zur getreuen Ablieferung des Weinzehnten an das Stift Bischofszell
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Rechtsakt-Typ:Dekretierung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):10/11/1659
Ausstellungsdatum:1./11. Octobris (vgl. Kommentar)
Aussteller:Johann Kaspar Hirzel, des Rats von Zürich, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau
Adressat:Zehntpflichtige des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Johann Kaspar Hirzel [Hirtzell], des Rats von Zürich, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau, an alle seine Amtsangehörigen, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den Weinzehnten zu geben schuldig sind:
Obwohl von den Eidgenossen und ihren früheren Landvögten Befehle und Mandate ausgegangen sind, wonach von allem, was aus dem Erdboden wächst, der gebührende Zehnten gegeben wird, es sei denn, man könne Zehntbefreiung nachweisen, wird dem Landvogt zu seinem Missfallen berichtet, dass diesen Mandaten schlecht nachgelebt, sondern durch allerhand Betrug dagegen verstossen wird. Deshalb wird allen, die dem genannten Stift den Weinzehnten schuldig sind, geboten, dass sie die Trauben in den Gerichten keltern [außthruckhen laßen], in denen sie gewachsen sind, und zwar in den verordneten Trotten, und nicht etwa jeder im eigenen Haus oder in Mostpressen [moßttröckhen]. Wenn einer eine eigene Weintrotte besitzt, soll er vor dem Pressen dem Zehntsammler Bericht geben und den Zehntwein nur in Anwesenheit des Zehntknechts oder des geschworenen Trottenmeisters abmessen. Und wenn einer neun Eimer oder neun Halbeimer oder ebenso viel Viertel oder Mass ausgemessen hat, soll er den zehnten Eimer, Halbeimer, Viertel oder das zehnte Mass als Zehnten ausrichten, und nicht erst am Ende des Pressens aus dem trüben Wein [auß dem truobsten] den Zehnten geben. Es soll auch niemand, wie es auch schon geschehen ist, vom Zehntwein oder aus den Zehntkesseln [zehendtstanden] trinken oder davon etwas wegnehmen. Wer gegen dieses Mandat verstösst, hat mit Strafe an Ehre, Leib und Gut zu rechnen.
Dorsualvermerk:Weinzehendt mandat.
1659.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.7 x 33.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Johann Kaspar Hirzel von Zürich war 1658-1660 eidg. Landvogt im Thurgau. Vgl. auch HLS 6, S. 379, wo freilich nur das Jahr der Wahl und nicht die eigentliche Amtsdauer angegeben ist.
Die Landeskanzlei datiert (vielleicht als Reverenzerweis an den evangelischen Landvogt) ausnahmsweise nach altem und neuem Kalender.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: F
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:10/11/1679
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491333
 

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