7'30, 34.14/1, 1 Landvogt Jakob Lagger erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Keltern und zur getreuen Ablieferung des Weinzehnten an das Stift Bischofszell, 1638.09.16 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.14/1, 1
Title:Landvogt Jakob Lagger erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Keltern und zur getreuen Ablieferung des Weinzehnten an das Stift Bischofszell
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Rechtsakt-Typ:Dekretierung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):9/16/1638
Aussteller:Christof Lagger, des Rats und alt Landschreiber zu Unterwalden ob dem Kernwald, eidg. Landvogt und Landrichter im oberen und niederen Thurgau
Adressat:Zehntpflichtige des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Jakob Lagger, des Rats und alt Landschreiber zu Unterwalden ob dem Kernwald, eidg. Landvogt und Landrichter im oberen und niederen Thurgau, an seine ihm Amtes halber Untergebenen, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den Weinzehnten zu geben schuldig sind:
Obwohl die Eidgenossen in den von ihnen ausgegangenen Abschieden verlangen, dass von allem, was aus dem Erdboden wächst, kleiner und grosser Zehnten gegeben wird, es sei denn, man könne Zehntbefreiung nachweisen, wird dem Landvogt über viel Betrug berichtet; besonders durch Pressen der Trauben an ungewöhnlichen Orten statt in den verordneten [geschwohrenen] Trotten [trotten oder törgeln] und in den Gerichten, in denen die Zehnten liegen. Dass beim Geben der Zehnten von vielen Arglist und Betrug angewandt wird, gereicht ihm und den Eidgenossen zu grossem Verdruss [zum höchsten mißfellig]. Deshalb wird allen, die dem genannten Stift den Weinzehnten schuldig sind, geboten, die Trauben in den Gerichten zu pressen [thruckhen], in denen sie wachsen, und sie in den verordneten Trotten zu keltern, und nicht etwa ein jeder in seinem eigenen Haus. Wenn einer eine eigene Weintrotte besitzt, soll er vor dem Pressen dem Zehntsammler Bericht geben und den Zehntwein nur in Anwesenheit des Zehntknechts oder des geschworenen Trottenmeisters abmessen. Und wenn einer neun Eimer oder neun Halbeimer oder neun Viertel oder neun Mass ausgemessen hat, soll er den zehnten Eimer, Halbeimer, Viertel oder das zehnte Mass als Zehnten ausrichten, und nicht erst am Ende des Pressens aus dem trüben Wein [auß dem trübeben wein] den Zehnten geben. Es ist dem Landvogt auch berichtet worden, dass den Zehntherren aus ihren Zehnt-Kesseln und -Fässern [zehendtstanden und fassen] bis zu 10 oder 12 Mass oder einem halben Eimer weggetrunken worden ist. Deshalb ergeht das obrigkeitliche Gebot, solches fortan zu unterlassen. Wer trotzdem solche Betrügereien begeht, hat mit Strafe an Ehre, Leib oder Gut zu rechnen. Der Landvogt hat gegen solche Übeltäter bereits sowohl geheime als auch öffentliche Untersuchungen [sowohlen haimbliche allß offentliche khundtschafften] bestellt.
Dorsualvermerk:Wein zehendt mandat s. Pelagien stüfft zue Bischoffzell. 1638.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.8 x 33.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Jakob Lagger von Obwalden war 1638-1640 eidg. Landvogt im Thurgau.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2024).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:9/16/1658
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491321
 

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