7'30, 34.14/1 Mandate der eidgenössischen Landvögte zu Feld- und Baumfrucht- sowie Weinzehnten, 1597-1762 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 34.14/1
Title:Mandate der eidgenössischen Landvögte zu Feld- und Baumfrucht- sowie Weinzehnten
Kommentar des Staatsarchivs:Pupikofer vermerkt im Eintrag zu seinem Repertorium von 1847 summarisch und ohne Einzeldaten 26 landvögtliche Mandate zu Frucht- und Weinzehnten. Erhalten sind 25, die mit einer alten Hanfschnur zusammengebunden waren. Ob ein Mandat zwischenzeitlich verloren gegangen ist oder die Differenz auf einem Fehler beim Zählen beruht, lässt sich nicht mehr eruieren.
Es sind unter den 25 Dokumenten drei Gattungen von Zehntmandaten erkennbar:
a) die reinen Weinzehnt-Mandate, die im Herbst, meist im Oktober, erlassen wurden: 0-4, 6
b) die Feld-und-Baumfrucht-Zehnt-Mandate, die im Sommer, meist im Juli, abgefasst wurden: 5, 7, 10, 15-24
c) die Mischmandate, in denen alle Zehntfrüchte inkl. Weintrauben erwähnt werden, die sowohl im Sommer wie im Herbst erlassen wurden: 8, 9, 11-14.
Die Landvögte übernehmen in allen drei Gattungen immer wieder wörtlich oder nur mit leichten Abwandlungen die Vorschriften ihrer Amtsvorgänger, so dass man von eigentlichen Textbausteinen reden kann. Die reinen Weinmandate, die für das 18. Jh. nicht mehr überliefert sind, folgen grosso modo dem Muster des ersten Mandats von 1597. Bei den Mischmandaten sind die ersten beiden (8 und 9) überwiegend den Feld- und Baumfrüchten gewidmet und enthalten nur je einen - allerdings unter sich stark abweichenden - Passus zum Keltern von Wein. Nr. 9 von 1703 ist überhaupt als eigentliche Neukomposition mit einer erkennbaren Binnengliederung zu betrachten, doch werden die redaktionellen Änderungen dieser Version später nicht mehr aufgegriffen. Die Mischmandate 11-14 wiederum sind Kurzversionen von Weinmandaten, die gleichsam am Rande auch noch den Kornzehnten erwähnen, aber alle übrigen Vorschriften zu den Feld- und Baumfrüchten weglassen. Unter den Feld-und-Baumfrucht-Zehnt-Mandaten heben sich 19-21 als Kurzversionen von den übrigen ab, während für die Langversion die erste Variante (5) von 1691 für 7, 10, 15-18 und 22-24 prägend bleibt und in den späteren Mandaten alle Vorschriften dieser ersten Version bis zuletzt in leichter Variation immer wieder aufgegriffen werden. Die Abweichungen in den Details können durchaus über rein redaktionelle Retuschen hinausgehen. Das Mischmandat 11 von 1716 verweist als einziges auf die Urbare als Referenzwerke für die Zehntgüter, während das Mischmandat 8 von 1694 Most- und Winkelpressen verbietet, was so nicht wiederholt wird. Auch Änderungen im Vokabular sind aufschlussreich, so etwa die Begriffe für den trüben Wein am Ende des Pressvorgangs, den die Bauern offenbar gerne den Zehntherren überlassen wollten (0: trüblatten, 1: aus dem trübeten wein; 2: aus dem truobsten; 3, 4 und 6: aus der troubeten), oder für Flachs (5: flachß, 7, 10, 15-18, 22-25: werch, werckh u.ä.) sowie die Wendung "vieh auf die eschen schlagen" für Vieh auf die Weide treiben, die ab 1756 (22-24) in "vieh auf die eschen jagen" abgeändert wird.
Sogar reine Formularbestandteile, wie die Titulatur der Landvögte oder die Grussformel, die in den Kurzversionen meist entfällt, unterliegt Wandlungen. So taucht bereits im zweiten Weinmandat (1) in der Poen-Formel die Drohung des Landvogts auf, durch Kundschaften Übertreter der Vorschriften dingfest zu machen, eine Formulierung die aber erst in den beiden Feld-und-Baumfrucht-Zehnt-Mandaten 22 und 23 in der Form von Spähern, die ausgesandt worden sind, wieder aufgegriffen wird.
Es ist leider in den erhaltenen Quellen nicht ersichtlich, ob das Stift als Zehntherr einen Einfluss auf die Art und Formulierung der landvögtlichen Mandate hatte, doch darf vermutet werden, dass der Erlass solcher Mandate durch konkrete Klagen der Zehntherren über Verstösse gegen das Zehntgebot ausgelöst worden ist.
Creation date(s):1597 - 1762
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XIV
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
 

Usage

End of term of protection:12/31/1782
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=262067
 

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