Ref. code: | 7'30, 34.14/1, 0 |
Title: | Landvogt Christof Laab erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Keltern und zur getreuen Ablieferung des Weinzehnten an das Stift Bischofszell |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 10/20/1597 |
Ausstellungsdatum: | vgl. Kommentar |
Aussteller: | Christof Laab, des Rats und alt Landschreiber zu Unterwalden, eidg. Landvogt und Landrichter im Ober- und Nieder-Thurgau |
Adressat: | Zehntpflichtige des Stifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Christof Laab [Lab], des Rats und alt Landschreiber zu Unterwalden, eidg. Landvogt und Landrichter im Ober- und Nieder-Thurgau, an seine ihm Amtes halber Untergebenen, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den Zehnten zu geben schuldig sind: Obwohl vor Jahren ein Mandat der Eidgenossen und ihres Landvogtes über das getreuliche Entrichten des Zehnten ausgegangen ist, wird diesem wenig nachgelebt, sondern durch Keltern an ungewöhnlichen Orten statt in den verordneten [geschworenen] Trotten und in den Gerichten, in denen die Zehnten liegen, und mit anderen betrügerischen Machenschaften [bedrug, vinanz und geferlichkeit] Zehnten entrichtet, was den Eidgenossen sehr missfällt [zum höchsten mißfellig]. Deshalb wird allen, die dem genannten Stift den Weinzehnten schuldig sind, geboten, in den verordneten Trotten zu pressen, und nicht etwa ein jeder in seinem eigenen Haus. Wenn einer eine eigene Weintrotte besitzt, soll er vor dem Pressen dem Zehntsammler Bericht geben und den Zehntwein nur in Anwesenheit des Zehntknechts oder des Trottenmeisters, die einen entsprechenden Eid geschworen haben, abmessen. Und wenn einer neun Eimer oder neun Halbeimer oder neun Vierteleimer oder neun Mass ausgemessen hat, soll er den zehnten Eimer, Halbeimer, Vierteleimer oder das zehnte Mass als Zehnten ausrichten, und nicht erst am Ende des Pressens aus dem letzten Pressgang [uß der trüblatten]. Es soll auch niemand vom Zehntwein oder von den Zehntfässern trinken, wie es immer wieder geschehen ist. Wen die Stiftsherren oder Zehntsammlern bei solchem Tun ertappen, wird der Landvogt an Ehre, Leib und Gut strafen. |
Dorsualvermerk: | Mandat deß wein zechendens halb ußgangen von herren landvogt Cristoff Laben von Underwalden anno etc. 97 jare. Nachtrag von anderer Hand:) Pro sennhert(?). Auff sonntag Galli altem callendarii anno etc. 97 verckündt worden. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier, fadengeheftet |
Anzahl Blätter: | 3 |
Format B x H in cm: | 20.6 x 34.5 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Christof Laab von Obwalden war 1596-1598 eidg. Landvogt im Thurgau. Der Nachtrag in der Dorsualnotiz ist ein schöner Beleg für die Tatsache, dass die Landeskanzlei in Frauenfeld bereits im 16. Jh. den neuen Kalender befolgt: Das Mandat ist am Montag, dem 20. Oktober ausgestellt worden. Am darauf folgenden Sonntag (26. Oktober neuen Kalenders) ist es (in den Kirchen) verkündet worden. Dieser Sonntag war nach altem Kalender der 16. Oktober, der Gallus-Tag. |
Verweise: | vinanz = Wucherei, Betrug (Lexer) |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: 37 Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'46 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2024). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 10/20/1617 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=490994 |
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