Ref. code: | 7'30, 34.14/1, 3 |
Title: | Landvogt Johann Ludwig Lussi erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Keltern und zur getreuen Ablieferung des Weinzehnten an das Stift Bischofszell |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Konzept/Vorurkunde |
Ausstellungsort: | Frauenfeld |
Creation date(s): | 9/11/1666 |
Aussteller: | Hauptmann Johann Ludwig Lussi, Landeshauptmann und alt Landammann von Unterwalden nid dem Kernwald, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau |
Adressat: | Zehntpflichtige des Stifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Hauptmann Johann Ludwig Lussi [Lussy], Landeshauptmann und alt Landammann von Unterwalden nid dem Kernwald, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau, an alle seine Amtsangehörigen, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den Weinzehnten zu geben schuldig sind: Obwohl von den Eidgenossen und ihren früheren Landvögten Befehle und Mandate ausgegangen sind, wonach von allem, was aus dem Erdboden wächst, der gebührende Zehnten gegeben wird, es sei denn, man könne Zehntbefreiung nachweisen, wird dem Landvogt zu seinem Missfallen berichtet, dass diesen Mandaten schlecht nachgelebt, sondern durch allerhand Betrug dagegen verstossen wird. Deshalb wird allen, die dem genannten Stift den Weinzehnten schuldig sind, geboten, dass sie die Trauben in den Gerichten keltern [austhruckhen laßen], in denen sie gewachsen sind, und zwar in den verordneten Trotten, und nicht etwa jeder im eigenen Haus. Wenn einer eine eigene Weintrotte besitzt, soll er vor dem Pressen dem Zehntsammler Bericht geben und den Zehntwein keinesfalls in Abwesenheit des Zehntknechts oder des geschworenen Trottenmeisters abmessen. Und wenn einer neun Eimer oder neun Halbeimer oder ebenso viel Viertel oder Mass ausgemessen hat, soll er den zehnten Eimer, Halbeimer, Viertel oder das zehnte Mass als Zehnten ausrichten, und nicht erst am Ende des Pressens aus dem trüben Wein [auß der truobeten] den Zehnten geben. Es soll auch niemand, wie es auch schon geschehen ist, vom Zehntwein oder aus den Zehntkesseln [zehendtstanden] trinken oder davon etwas wegnehmen. Verstösse gegen dieses Mandat, die dem Landvogt als Klagen vorgebracht werden, wird er mit Strafen an Ehre, Leib und Gut ahnden. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 20.6 x 33.0 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Siegel nur angekündigt (fehlt). Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Johann Ludwig Lussi von Nidwalden war 1666-1668 eidg. Landvogt im Thurgau. Vgl. auch HLS 8, S. 110. Die Urkunde trägt alle formalen Merkmale eines Originalmandats, ausser dem Siegel, das offensichtlich nie aufgedrückt worden ist. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'46 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 9/11/1686 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491371 |
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