C 0'1, 0/19, 22 Herrschaft Altenklingen und Gemeinde Märstetten einigen sich über die Erhöung des Einzugsgeldes, 1713.02.01 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:C 0'1, 0/19, 22
Title:Herrschaft Altenklingen und Gemeinde Märstetten einigen sich über die Erhöung des Einzugsgeldes
Rechtsakt-Typ:Übereinkunft und Einzugserhöhung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):2/1/1713
Aussteller:Tobias und Daniel Zollikofer
Adressat:Albrecht Heer dem Älteren, Jakob Hess, Christoph Heer und Vienntz Kesselring
Regest:Tobias und Daniel Zollikofer von und zu Altenklingen, Gerichtsherren der dortigen Herrschaft, einigen sich mit den Anwälten der Gemeinde Märstetten, Albrecht Heer dem Älteren, Jakob Hess, Kirchenpfleger, beide des Gerichts, sowie dem Gerichtsweibel Christoph Heer und Vienntz Kesselring, auf die Klage, dass Fremde in die Gemeinde gezogen und dort sesshaft geworden seien und dass oft mittellose Frauen in die Gemeinde einheirateten, was eine Belastung darstelle.
1. Jeder habe beim Einzug 60 lb. Pfg. in barem Geld (1/3 an Herrschaft, 2/3 an Gemeinde) zu erlegen; jeder Hintersass müsse im Falle eigener Haushaltung jährlich 3 fl., von jedem Stück Vieh auf der Weide 1 fl. 30 xr. geben. Derjenige, der in die Gemeinde zieht, bleibt Hintersässe und habe keine Anrechte auf Gemeinderechte.
2. Wenn ein Hintersasse der Gemeinde eine Ausburgerin heiratet, soll diese 1 Dukaten zahlen, falls sie aus der Herrschaft Altenklingen stammt; 5 fl., wenn sie aus der Landgrafschaft Thurgau kommt; 2 Dukaten, falls sie ausserhalb der Landgrafschaft herzieht.
3. Wenn ein Bürger eine Ausburgerin heiratet, soll sie 100 fl. vorzeigen können jedoch unter Vorbehalt der Dispensation bei ehrlichen Leuten; bei unvermöglichen Frauen droht Verlust des Bürgerrechtes für den Mann. Der entsprechende Artikel des Einzugsbriefes von 1679 Februar 2 wird aufgehoben, die Einzugsbriefe von 1511 und 1595 bestätigt.
4. Das Burgerrecht bleibt für einen auszeihenden Burger nur dann gewahrt, wenn er 3 fl. 20 xr. in der Gemeinde stehen lässt.
5. Die Artikel von 1649 im Gemeindebuch werden bestätigt, wonach das Burgrecht bei ortsabwesenden von drei zu drei Jahren bestätigt werden soll. Zudem seien jährlich 10 xr. Burgergeld zu erlegen.
Dorsualvermerk:Einzug und erleütherungs brief der gemeindt Märstetten, auf gericht den 1ten Februar 1713.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, mit Kordel geheftet
Anzahl Blätter:4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:3 Siegel aufgedrückt, mit Papierblatt belegt. Siegler: die beiden Gerichtsherren, Christoph Locher, des Rats von Zürich und Obervogt der Herrschaft Weinfelden
Alte Signaturen:18/C [durchgestrichen: B]/24
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Mikrofilm-Nr. StATG:MFP 12, 160
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:2/1/1733
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=123440
 

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