C 0'1, 0/19, 10 Der eidgenössische Landvogt urteilt in diversen Streitsachen zwischen der Gemeinde Märstetten und Gerichtsherr Brümsy, 1561.10.22 (Dokument)

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Ref. code:C 0'1, 0/19, 10
Title:Der eidgenössische Landvogt urteilt in diversen Streitsachen zwischen der Gemeinde Märstetten und Gerichtsherr Brümsy
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):10/22/1561
Ausstellungsdatum:an mitwuch nach sannt Urslen tag
Aussteller:Hans Wegmann
Adressat:Eberhard Brümsy, Ulrich Scherer, Michel Landmann, Ulrich Hess und Jakob us der Ow
Regest:Hans Wegmann, des Rats zu Zürich und Landvogt im Thurgau, versucht in der "widerwertigen handlung" zwischen Eberhard Brümsy, Gerichtsherr zu Altenklingen, einerseits und Ulrich Scherer (Schärer), Michel Landmann und Ulrich Hess als Anwälte der Gemeinde Märstetten und Jakob us der Ow im Namen des dortigen Kirchenspiels anderseits eine gütliche Einigung, wozu Brümsy seine Zustimmung gibt, nicht aber die Anwälte der Gemeinde. Bereits die Tagsatzungsgesandten von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug waren ebenfalls bei einem Schlichtungsversuch auf Widerstand der Gemeinde gestossen. Die Vermittlungen betrafen: 1. Entlassung des Prädikanten zu Märstetten aus Peterzell im Toggenburg; 2. Erneute Berücksichtigung der Mühle durch die von Märstetten; die Mühle solle jedoch von der Herrschaft mit Müllern und Mühleknechten versehen werden (Klage von Brümsy, die Märstetter hätten "zum tail ain pundtschuoch wie man spricht mitenanderen gemacht"); 3. Ordnungen, Satzungen und Abschiede sollen im Zusammenhang mit dem Abhalten der Gemeinde bestätigt werden; 4. Kauf und Kaufbestätigung an Gerichtsherrn im Zusammenhang mit Grundstückerwerb in der Gemeinde Märstetten sowie entsprechende umstrittene Rechte.
Dorsualvermerk:Ursprüngliche Notiz: "Äberharten Brümsis gerichtsher zu Altenklingen".
Spätere Hand: "Hr. Landtvogt Wegmans spruch betreffend einige streit zwüschen dem grichts-herrn von Altenklingen, unnd der gmeind Märstetten. Das fürnemste betrifft wie weit die Märstetter recht haben sollen, gepott anzulegen, und die gmeinden zu beruffen".
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, mit Kordel geheftet
Anzahl Blätter:6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:1 Siegel ehemals aufgedrückt, mit Papierblatt belegt, Spuren des Siegels vorhanden. Siegler: der Aussteller
Alte Signaturen:18/A/11
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Mikrofilm-Nr. StATG:MFP 12, 160
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:10/22/1581
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=123428
 

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