C 0'1, 0/18, 5 Konflikt um die Teilung von Lehnsgütern des Landenbergers in Lamperswil, 1547.05.03 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:C 0'1, 0/18, 5
Title:Konflikt um die Teilung von Lehnsgütern des Landenbergers in Lamperswil
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:[Illhart]
Creation date(s):5/3/1547
Aussteller:Valentinus Kesselring
Adressat:Ulrich von Landenberg, Heini Hugelshofer und Lienhard Kappeller
Regest:Valentinus Kesselring, Vogt zu Wagerswil, dem die Klagen auf einer Gerichtssitzung 1547 April 21 (uff donstag nach dem sonntag Quasimodo geniti) vorgebracht worden waren, urteilt nun zwischen Ulrich von Landenberg einerseits und Heini Hugelshofer und Lienhard Kappeller, beide von Lamperswil, anderseits über umstrittene Lehengüter dahin, die Beklagten sollten nachweisen, dass ihnen Ulrich von Landenberg Vater das Recht zur Gütereinteilung zugestanden hätte, was diese mit z.T. verstorbenen Zeugen nachzuweisen suchen. Im weiteren solle Ulrich von Landenberg den Nachweis erbringen, dass bei den vorgebrachten Klagen es gegen Landesbrauch und Lehensrecht sei und damit das Lehen verwirkt wäre.
Ulrich von Landenberg hatte vorgebracht, sein Vater Hans von Landenberg (+) habe seinen Lehenhof zu Lamperswil vor Jahren dem Hans Hugelshofer gen. Clain (+) als einer Person zu Erblehen gegeben. Das Lehen sei indessen ohne sein eigenes Wissen zerteilt, fünf Häuser darauf gebaut, Hölzer über die Massen genutzt und Holz und Güter verkauft worden; auch hätten die Lehenleute Streue (büw) und Mist weggeführt. Das sei alles gegen Lehenbrief und Lehenrecht und habe deshalb den Heimfall der Lehengüter zur Folge. Demgegenüber hatten die Beklagten angegeben, Hans von Landenberg hätte ihnen die Erlaubnis zur Teilung des Lehens eingeräumt; sie wollten deshalb einen Lehenträger stellen. Wohl habe einer Stücke aus dem Lehenhof verkauft, allein die andern hätten Teile wieder zurückgekauft. Holz sei noch genügend vorhanden. Zinsen habe man immer bezahlt und wolle allenfalls nch Ausstehendes begleichen. Da jedoch nicht drei Jahreszinsen hintereinander fällig wären, sei das Lehen auch nicht verwirkt.
Dorsualvermerk:Ältere Hand: "Mins jungkhern urt[eil] b[rief] gegen Lampertschwylern der erst".
Jüngere Hand: "Urthelbrief zwüschen jrn. v. Landenberg und den lehenleüt zu Lamperschw[ilen] de dato 3. May 1547".
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, geheftet
Formaler Beschrieb:Mit Lederbändel geheftet
Anzahl Blätter:8
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel aufgedrückt. Siegler: der Aussteller. Unterschrift: Ulrich Scherer, Heini Müller.
Alte Signaturen:16/A/6
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Mikrofilm-Nr. StATG:MFP 12, 160
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:5/3/1567
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=123279
 

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