Ref. code: | 9'3, 5 |
Title: | Fleischhygiene |
Kommentar des Staatsarchivs: | Rechtsgrundlage sind das jeweils gültige eidg. Lebensmittelgesetz, die eidg. Fleischschauverordnung (seit 1. Juni 1995 "Verordnung über das Schlachten sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischverordnung)") sowie die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zur eidg. Fleischschauverordnung. Der Vollzug unter der Leitung des Sanitätsdepartementes oblag dem Kantonstierarzt und den ihm unterstellten Metzgereiinspektoren, den Bezirkstierärzten und den Gesundheitskommissionen der Gemeinden. Zur Verwendung der Begriffe "Fleischhygiene" und "Fleischschau": Bis in die 1980er-Jahre wurde "Fleischschau" als Oberbegriff für den ganzen Aufgabenbereich von 9'3, 4 und für die eigentliche Schlachtkontrolle verwendet, später wird der Ausdruck lediglich noch für die Schlachtkontrolle durch den Fleischschauer gebraucht. Als Oberbegriff für alle Aufgaben des Veterinäramtes im Zusammenhang mit der Schlachtung sowie dem Transport und Verkauf von Fleisch, Fleischwaren und Fisch wurde der Ausdruck "Fleischhygiene" eingeführt. Der erst später auftretende Begriff "Nachfleischschau" ist definitionsgemäss (vgl. 9'3, 5/4) die Bezeichnung für die Untersuchung von zugekauftem Fleisch vor der Weiterverarbeitung, wird aber auch benutzt für eine nochmalige Kontrolle nach der Schlachtung. Die nicht klar geregelte und zeitweilig parallele Verwendung der Begriffe spiegelt sich in der Aktenlage: In 9'3, 5/1-5/3, befinden sich sowohl Unterlagen zur Fleischhygiene im neueren, übergeordneten wie auch zur Fleischschau im älteren Sinn. - Erst 1976 wurde ein eigenes Dossier "Nachfleischschau" eröffnet. |
Creation date(s): | 1948 - 1994 |
Verweise: | Siehe Kommentar. |
Level: | Hauptfonds |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/2014 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=96336 |
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