Ref. code: | 9'3, 4 |
Title: | Krankheitsbekämpfung |
Kommentar des Staatsarchivs: | Die Bekämpfung der anzeigepflichtigen Tierkrankheiten (Seuchen) bildet die Hauptaufgabe des Kantonstierarztes. Rechtsgrundlage dazu sind das jeweils gültige eidg. Tierseuchengesetz, die eidg. Tierseuchenverordnung, das kantonale Tierseuchengesetz und die kantonale Tierseuchenverordnung. Brach in einem Tierbestand eine anzeigepflichtige Krankheit aus, so gelangte die Meldung über den Tierarzt oder Bezirkstierarzt an den Kantonstierarzt, der die nötigen Verfügungen und Weisungen für einzelne Viehbestände, Gemeindegebiete, Bezirke oder den ganzen Kanton erliess. - Der Kantonstierarzt hatte auch für die allfällig notwendige Information und Instruktion der mitbetroffenen Amtsstellen und der Öffentlichkeit zu sorgen, um eine weitere Verbreitung der Seuche oder eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern. Ebenfalls mussten die vorgesetzten Stellen benachrichtigt werden. War eine Seuche erfolgreich bekämpft, hob der Kantonstierarzt die angeordneten Massnahmen wieder auf. - Die Fonds von 9'3, 4, sind entsprechend diesem Ablauf geordnet, gruppiert nach anzeigepflichtigen Krankheiten der Säugetiere, Vögel, Fische und Insekten. Mussten Tiere infolge Seuchenausbruchs geschlachtet werden, wurde der Besitzer aus dem Tierseuchenfonds entschädigt. Eine Schatzungskommission legte als Grundlage für die Berechnung der Entschädigungssumme den Verkehrswert des Tieres bzw. der Tiere fest, wobei in dringenden oder strittigen Fällen der Kantonstierarzt beigezogen wurde. Ab 1987 übernahm das Veterinäramt die Schatzung und Verwertung selbst (die Weisungen des DIV betr. Abschatzung und Vermarktung von Reagenten vom 31. Okt. 1986 traten am 1. Januar 1987 in Kraft). - Akten zu Entschädigungen im Allgemeinen und zu einzelnen Entschädigungsfällen können sowohl im Sachdossier "Tierseuchenfonds" wie auch in den Sachdossiers "Entschädigungen für Tierverluste" oder in Falldossiers abgelegt sein. Zu den seuchenpolizeilichen Aufgaben gehörte auch die Organisation des Transports der kranken Tiere oder Tierkörper mit speziellen Transportmitteln zum Seuchenschlachthof (vgl. 9'3, 4/135 und 4/136). |
Creation date(s): | 1938 - 1994 |
Level: | Hauptfonds |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/2014 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=68726 |
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