9'3, 3 Prophylaxe, 1935 - 1995 (Hauptfonds)

Archive plan context


Ref. code:9'3, 3
Title:Prophylaxe
Kommentar des Staatsarchivs:Rechtsgrundlage der Prophylaxe bilden das jeweils gültige eidg. und kant. Tierseuchengesetz, die eidg. und kant. Tierseuchenverordnung sowie die Verordnung über die veterinärrechtliche Regelung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren EDAV. Prophylaktische Massnahmen zur Verhütung von Seuchenausbrüchen waren die Aufsicht über: Personen, die immer wieder mit Tierbeständen in Kontakt kamen (Viehhändler, Klauenschneider, Besamungstechniker) grosse Tierbestände den Tierverkehr (Tierausstellungen, Viehhandel, Import, Wanderschafherden, Bienenvölker). Bei den Klauenschneidern beschränkte sich die Aufsicht auf die Erteilung einer Ausübungsbewilligung nach kurzer Prüfung. Viehhändler hatten einen Kurs zu besuchen und die abschliessende Prüfung zu bestehen, bevor ihnen das Patent erteilt wurde. Dieses musste jährlich, unter Angabe von Anzahl und Art der gehandelten Tiere, erneuert werden. Die Personendossiers geben darüber und über allfällige Verstösse des Händlers gegen die Vorschriften Auskunft. Die Überwachung von Grossbeständen stellte ein vom Kantonstierarzt ernannter Bestandes- oder Kontrolltierarzt (vgl. auch 9'3, 1/36) sicher. Die seuchenpolizeiliche Kontrolle der Bienenvölker, der Tierausstellungen und des Imports wurde vom Kantonstierarzt lediglich überwacht. Die Überwachung der Wanderschafherden stellte das Veterinäramt durch die Zuteilung der Wandergebiete und die Bewilligung zum Treiben für eine bestimmte Zeitdauer sicher oder, je nach aktueller Seuchenlage, mittels einer Sperre für gewisse Gebiete. Die seuchenpolizeiliche Kontrolle des Imports oblag dem Grenztierärztlichen Dienst, der dem BVET unterstand. Die Grenztierärzte wurden auf Vorschlag des Kantonstierarztes gewählt. - Importbewilligungen für Tiere und Waren tierischer Herkunft erteilte das BVET im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt. Bei Verdacht auf Krankheit verfügte dieser eine Sperre und gestattete nach erfolgten Massnahmen (Untersuchungen, Quarantäne, Nachkontrolle) gegebenenfalls die Einfuhr.
Creation date(s):1935 - 1995
Verweise:Siehe Kommentar.
Level:Hauptfonds
 

Usage

End of term of protection:12/31/2015
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=28815
 

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