7'30, 38.32/12 Auf Begehren von Landrichter Häberli im Verfahren gegen den Schuldner Jakob Schenk und das Kollegiatstift aufgenommene Zeugenaussagen, 1650.09.19-1651.06.28 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 38.32/12
Title:Auf Begehren von Landrichter Häberli im Verfahren gegen den Schuldner Jakob Schenk und das Kollegiatstift aufgenommene Zeugenaussagen
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Rechtsakt-Typ:Zeugeneinvernahme
Überlieferungsform:Notiz
Creation date(s):9/19/1650 - 6/28/1651
Aussteller:Oberkanzlei Frauenfeld
Adressat:Landrichter Johann Häberli von Mauren; Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Landrichter Johann Häberli [Häberlin] von Mauren [Mura] lässt am 19.09.1650 gegen das Kapitel des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell Zeugeneinvernahmen unter Eid [khundtschafft] protokollieren:
- Konrad Altwegg, Ammann von Guntershausen, sagt aus, wie der Landrichter im Frühjahr 1649 den Ludwig Etter zu ihm gesandt habe mit der Aufforderung, er solle den Jakob Schenk [Schenckh] pfänden und schliesslich im Februar 1650 zur Gant verkünden. Weiter berichtet er von einem von Schenk arrangierten Treffen in Sulgen [Saullgen] kurz vor Ostern zwischen ihm, dem Landrichter, Schenk und den Chorherren, wo die Chorherren um einen Schuldennachlass für Schenk gebeten hätten.
- Hans Ludwig Etter von Donzhausen [Dontzhußen] bestätigt seine (von Altwegg geschilderte) Rolle im Gantverfahren gegen Schenk von 1649 und Februar 1650 und erwähnt, dass die Summe vom Vogt von Bürglen [Pürglen] in Gegenwart des Gerichts errechnet worden sei.
- Hans Stump von Guntershausen [Gontterßhußen] bezeugt, er sei von Landrichter Häberlin mit denselben Rechtsmitteln wie Jakob Schenk gepfändet [mit gleichmeßigen botten ... getriben] worden. Er berichtet, wie Landrichter Häberli ihn und Schenk auf dem Pfarrhof in Sulgen [Saulgen] angetroffen und dabei dem Schenk auf die Achsel geschlagen und zu ihm gesagt habe, "warumb er also mit ihme umbgehe". "Da habe Schenckh ihm alle ußgemachte rächtt überlaßen."

Weitere Zeugeneinvernahmen vom 28.06.1651 nach ergangenem Urteil gegen das Stift in Bischofszell:
- Jakob Hanemann [Haneman], Mesmer in Berg, berichtet von einem Treffen in Sulgen mit dem Kustos, dem Amtmann, Landrichter Häberli und Ammann Altwegg. Da haben "die herren von Zell" dem Landrichter und Altwegg zugeredet, sie sollten doch etwas von ihren Ansprüchen gegen Schenk fallen lassen. Der Kustos habe sich dabei gegen Altwegg "erzürnet" und gesagt, dass er solches (das Gantverfahren) nur aus der einen Ursache betreibe, weil der Schenk katholisch geworden sei, aber sie (die Bewohner von Guntershausen) müssten den Schenk trotzdem bei sich dulden [sye müeßend ihne nichtß desto weniger gedullden undt haben].
- Konrad Altwegg, Ammann in Guntershausen, berichtet, dass Kustos und Amtmann in Sulgen mitgeteilt hätten, sie hätten dem Schenk für 2800 Gulden sein Gut abgekauft, Landrichter Häberli und er, Altwegg, sollten nun auch etwas von ihren Ansprüchen fallen lassen.
- Hans Stump von Guntershausen berichtet, wie er in Sulgen vor der Türe gestanden sei und den Kustos habe reden hören, er habe dem Schenk den Hof abgekauft und sie (die Guntershauser) müssten ihn nun auf dem Hof haben, obwohl er ihnen ein Dorn im Auge [ein dorn in augen] sei. Schenk habe sich ihm gegenüber gebrüstet, er habe reiche Herren, er könne auf dem Hof füttern lassen, wann er wolle. (Er bringt weitere Beispiele für die bevorzugte Behandlung von Schenk durch die Stiftsbeamten.)
- Jakob Schenk ergänzt die Aussage des 1. Zeugen dahingehend, dass ihm die Chorherren versprochen hätten, ihn und seine Kinder auf dem Hof zu lassen, so fern ihm dieser Hof verbleibe. "Da es aber ihnen wurde abzogen werden, wollend sye ihm eine andere gelegenheit trachten." Auch hätten sie auf das Gut viel Vieh getan, den Zehntertrag darin gesammelt [den zechntten dahin gelegt], und nach erfolgtem Gerichtsvollzug [uff fahl] habe der Zehntknecht jeweils da gefüttert.
- Jakob Bommeli berichtet über ein Gespräch mit Landrichter Häberli, den er gefragt habe, ob er nicht den Hof in Guntershausen, sollte ihm dieser bleiben, gegen denjenigen in Mauren tauschen wolle. Darauf habe Häberli gesagt, wenn ihm der Hof um seiner Forderungen und seiner verbrieften Schuldansprüche willen bleiben sollte, wolle er ihn annehmen und dann mit ihm (Bommeli) tauschen. Da er aber die durch den Verkauf auf dem Hof lastenden Schulden der Chorherren auch annehmen sollte, begehre er ihn nicht, weil er sich nicht in so grosse Schuldenlast stürzen wolle.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:20.8 x 32.7
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Unterschrift der ausstellenden Kanzlei
Kommentar des Staatsarchivs:zum Begriff "uffall" bzw. "uff fahl" - hier im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Pfändungsverfahren gebraucht - vgl. Idiotikon Bd. 1, S. 737.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 1
Pupikofersche Signatur (1848): XXXII.1650
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'58
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2024).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:6/28/1671
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=516177
 

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