7'30, 38.32/8 Das Hofgericht in Wil urteilt, dass ein Zins von einer Seelgerätstiftung wieder bezahlt werden muss, weil die Chorherren wiederum ihren im Stiftungsbrief festgehaltenen Verpflichtungen nachkommen, 1533.10.03 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 38.32/8
Title:Das Hofgericht in Wil urteilt, dass ein Zins von einer Seelgerätstiftung wieder bezahlt werden muss, weil die Chorherren wiederum ihren im Stiftungsbrief festgehaltenen Verpflichtungen nachkommen
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Wil)
Creation date(s):10/3/1533
Ausstellungsdatum:Fritags nach Michaelis
Aussteller:Statthalter und Räte des Fürstabts Diethelm (Blarer von Wartensee) zu Wil
Adressat:Rudolf Jung, Chorherr, als Vertreter des (Kollegiats-) Stifts (St. Pelagii) in Bischofszell
Regest:Vor dem Statthalter und den Räten des Fürstabts Diethelm (Blarer von Wartensee) zu Wil im Hof lässt Rudolf Jung, Chorherr, als Vertreter des Stifts von Bischofszell und Kläger gegen Hermann Moser von Mosen [Mosenn] einen Urteilsbrief "von herrn Ludwigenn ussganngen" verlesen, worin gesagt wird, dass Hermann "von Mosenn" den Kernenzins schuldet, dass diese Kernen aber für die armen Leute verwendet [an arm lút kert] werden sollen, und zwar in dem Gericht, in dem die von Rosenberg sesshaft sind. Da nun die Chorherren das, was der Brief ausweist, wiederum tun [wider das tůndt], nämlich mit Messen, Seel-Vespern und anderem, so sollen sie auch den Kernenzins wiederum einnehmen und nutzen können. Nach der Anhörung dieses Urteilsbriefes wird auch der Stifterbrief vorgelegt und verlesen. Dagegen argumentiert der Beklagte, er sei diesen Zins nicht schuldig, es sei dann, die Chorherren vollbrächten das, wofür der Zins gestiftet worden sei. Dann werde er den Zins entrichten. Auf Rede und Widerrede und auf der Grundlage der eingelegten Urkunden erkennen Statthalter und Räte zu Recht, dass Hermann von Mosen von jetzt an [nunhinfúer] den Zins nach Inhalt der darüber ausgestellten Urkunden ausrichten muss. Der noch ausstehenden Zinse halber sollen sich die Chorherren angemessen [zimlichen] mit Hermann von Mosen vergleichen [abkomen]. Jede Partei übernimmt ihre Kosten. Die Chorherren verlangen Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Urtell brieff der corherren zue Bischoffzell.
(Nachtrag:) Unnd ist der letscht, gilt noch.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:22.1 x 32.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des genannten Abtes von St. Gallen
Kommentar des Staatsarchivs:Die Urkunde ist im Repertorium Pupikofers und in seiner dorsual angebrachten Notiz fälschlicherweise unter dem Jahr 1530 verzeichnet.
Das Verfahren gegen Hans Moser aus Mosen (mit einer Ausnahme immer "Hans von Mosenn" genannt) dokumentiert zweierlei:
1. die Ableitung des Familiennamens (Moser) vom Siedlungsnamen (Mosen);
2. die Tatsache, dass die Chorherren den Gebets- und Seelmessverpflichtungen während der Reformationszeit nicht mehr nachgekommen sind, worauf sich Hans Mosers Weigerung, den Zins zu entrichten, stützt. Das Gericht gibt ihm insofern Recht, als nur die Erklärung Rudolf Jungs, dass die Chorherren nun ihren Verpflichtungen aus dem Stiftungsbrief wieder nachkommen würden, die gerichtliche Verpflichtung nach sich zieht, den Zins fortan wieder zu bezahlen, und das Schicksal der ausstehenden Zinsschulden der freiwilligen Übereinkunft der beiden Parteien anheimgestellt wird.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri 10
Pupikofersche Signatur (1848): XXXII.1530
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'58
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:10/3/1553
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=515996
 

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