7'30, 34.14/3, 2 Ein eidgenössischer Abschied schützt die Rechte des Stifts auf die Zehnten von allen Schnitten (Heu und Grummet) auf den Wiesen des Kehlhofs von Hessenreuti (Original), 1559.06.08 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.14/3, 2
Title:Ein eidgenössischer Abschied schützt die Rechte des Stifts auf die Zehnten von allen Schnitten (Heu und Grummet) auf den Wiesen des Kehlhofs von Hessenreuti (Original)
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Rechtsakt-Typ:Appellationsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):6/8/1559
Aussteller:Räte und Sendboten der sieben eidg. Orte
Adressat:Gemeinde Hessenreuti; Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Vor den zum Tag ihrer Jahrrechnung in Baden versammelten Räten und Sendboten der sieben eidg. Orte, nämlich von Zürich Itelhans Thurneysen [Thurnyßen] und Johann (sic!) Escher [Äscher], Stadtschreiber, von Luzern Jost Pfyffer, Schultheiss, von Uri Jakob Arnold [Arnoldt], Landammann, von Schwyz Dietrich Inderhalden [in der Haldten], Ritter, Landammann, von Unterwalden Hans Waser [Waaser], Bannerherr und des Rats nid dem Wald, von Zug Jakob Uttinger [Uttinnger], des Rats, und von Glarus Ägidius Tschudi [Gilg Tschudi], Landammann, erscheinen die gesamte Gemeinde Hessenreuti [Hessenrütti] in der Landgrafschaft Thurgau einerseits und Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell andererseits, weil sich die von Hessenreuti weigern, dem genannten Stift von einer Wiese den Zehnten für das Grummet [emdt] aufzurichten, in der Meinung, sie seien dem Stift als Zehntherr nur den Zehnten vom Heu schuldig und nicht von mehr. Da die Kapitelherren kraft einer Kaufurkunde Anspruch auf den grossen und den kleinen Zehnten nachweisen können, haben sie verlangt, dass die Gemeinde den Zehnten ausrichtet oder mit Brief und Siegel beweisen solle, vom Emd-Zehnten befreit zu sein. Darauf ist der Streit vor Melchior Gallati [Gallethi], des Rats zu Glarus und Landvogt im oberen und niederen Thurgau, gebracht worden, der in seinem Urteil die Gemeinde auch bezüglich des Grummets [embd] für zehntpflichtig erklärt hat. Die Gemeinde hat darauf die Sache vor die Tagsatzung gebracht. Diese erklärt, der Landvogt habe wohl gesprochen und die Gemeinde übel gegen das Urteil (der Vorinstanz) appelliert. Beide Parteien sollen ihre Kosten aus dem Rechtshandel selbst tragen.
Dorsualvermerk:Der anwäldten sannct Bolleyen gstifft zu Bischoffzell.
Betrifft ann den empt zehenden zu Hessenrütti, das sy denselben geben söllen, von den 7 ordten erkendt.
1559. 8. Juni.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:22.0 x 32.8
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des Kaspar Ab Yberg, des Rats von Schwyz und Landvogt in Baden
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 23; D
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1547-1688
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2024).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:6/8/1579
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=492599
 

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