7'30, 34.14/3, 3 Ein eidgenössischer Abschied schützt die Rechte des Stifts auf die Zehnten von allen Schnitten (Heu und Grummet) auf den Wiesen des Kehlhofs von Hessenreuti (zeitnahe Abschrift), 1559.06.08 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 34.14/3, 3
Title:Ein eidgenössischer Abschied schützt die Rechte des Stifts auf die Zehnten von allen Schnitten (Heu und Grummet) auf den Wiesen des Kehlhofs von Hessenreuti (zeitnahe Abschrift)
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Rechtsakt-Typ:Appellationsurteil
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Baden)
Creation date(s):6/8/1559
Aussteller:Räte und Sendboten der sieben eidg. Orte
Adressat:Gemeinde Hessenreuti; Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Vor den Räten und Sendboten der sieben eidg. Orte, nämlich von Zürich Itelhans Thurneysen [Thůmysen], des Rats, und Johannes Escher [Äscher], Stadtschreiber, etc., erscheinen die gesamte Gemeinde Hessenreuti [Hessenrüti] in der Landgrafschaft Thurgau einerseits und Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell andererseit, weil sich die von Hessenreuti weigern, dem genannten Stift von einer Wiese den Zehnten für das Grummet [emdt] aufzurichten, in der Meinung, sie seien dem Stift als Zehntherr nur den Zehnten vom Heu schuldig und nicht von mehr. Da die Kapitelherren kraft einer Kaufurkunde Anspruch auf den grossen und den kleinen Zehnten erheben, haben sie verlangt, dass die Gemeinde mit Brief und Siegel beweisen solle, vom Emd-Zehnten befreit zu sein. Darauf ist der Streit vor Melchior Gallati [Galleti], des Rats zu Glarus und Landvogt im oberen und niederen Thurgau, gebracht worden, der in seinem Urteil die Gemeinde auch bezüglich des Grummets für zehntpflichtig erklärt hat. Die Gemeinde hat darauf die Sache vor die Tagsatzung gebracht. Diese erklärt, der Landvogt habe wohl gesprochen und die Gemeinde übel gegen das Urteil (der Vorinstanz) appelliert. Beide Parteien sollen ihre Kosten aus dem Rechtshändel selbst tragen.
Dorsualvermerk:Abschrift eines abscheidts vonn Baden, das sich die gmeind zu Hessenrütti etlichen höw unnd empt zehenden zu geben verwidert. Anno 1559 ußgangen
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.7 x 33.9
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegler nicht angekündigt.
Kommentar des Staatsarchivs:Es handelt sich bei diesem Dokument über eine verkürzte Abschrift des Originalabschieds ohne Aufzählung aller Ehrengesandten und ohne Corroboratio. Schrift und äusserliche Aufmachung des Abschieds sprechen aber für eine zeitnahe Ausfertigung in Baden oder in Frauenfeld.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri 18; B
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1547-1688
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:6/8/1579
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=492613
 

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