7'30, 34.14/1, 22 Landvogt Felix Ludwig Weber erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Einsammeln der Zehntfrüchte und zur getreuen Ablieferung des grossen und kleinen Zehnten an das Stift Bischofszell, 1756.07.10 (Dokument)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 34.14/1, 22
Title:Landvogt Felix Ludwig Weber erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Einsammeln der Zehntfrüchte und zur getreuen Ablieferung des grossen und kleinen Zehnten an das Stift Bischofszell
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
    
Rechtsakt-Typ:Dekretierung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):7/10/1756
Aussteller:Hauptmann Felix Ludwig Weber, alt Statthalter und des Rats von Schwyz, regierender Landvogt der Landgrafschaft des oberen und niederen Thurgaus
Adressat:Zehntpflichtige des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Hauptmann Felix Ludwig Weber, alt Statthalter und des Rats von Schwyz, regierender Landvogt der Landgrafschaft des oberen und niederen Thurgaus, an alle, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den grossen und kleinen Zehnten zu geben schuldig sind:
Obwohl die Eidgenossen in ihren Abschieden verlangen, dass von allen Dingen, die jährlich aus dem Erdboden wachsen, der grosse und der kleine Zehnt gegeben werden soll, es sei denn, man könne am einen oder anderen Ort Zehntbefreiung nachweisen, wird dem Landvogt zu seinem Bedauern berichtet, dass dabei allerhand Missbrauch geschieht, besonders indem die Zehntpflichtigen ihre Gärten und eingehegten Parzellen [einfäng] abgrasen [ausgrasen] lassen, bevor diese gemäht werden, wodurch dem Zehntherrn nicht geringer Schaden erwächst. Deshalb gebietet er allen, gemäss den genannten Abschieden den kleinen und den grossen Zehnten, wo immer er anfällt und wie immer er heisst, getreulich auszurichten und namentlich die zehnte Garbe und den zehnten Schochen von Heu und Grummet [embd] auf Äckern und Wiesen abzuliefern und beim Auszählen der Zehnten die überzählige Zahl bei der darauf folgenden Parzelle anzurechnen und am Ende des Auszählens von der fünften Garbe die halbe und von dem fünften Schochen oder "birrling" den halben zu geben. Auch soll man sich wegen des Abgrasens mit dem Zehntherrn vergleichen und den Zehntherrn oder seine Diener über den Zeitpunkt des Grasschneidens oder der Fruchternte unterrichten. Auch soll von den zehntpflichtigen Orten von Äpfeln, Birnen, Nüssen, Rüben und anderem wie Hanf und Flachs [werkh] der kleine Zehnten getreulich und gemäss der geernteten Menge ausgerichtet und die Erntezeit zuvor dem Zehntherrn angezeigt werden, damit dieser die Zehntsammler abordnen kann. Wenn die Zehntsammler nicht zur Stelle sind, soll man den ordentlichen Zehnten erst aussondern, wenn die Bäume abgeerntet sind; man soll den Zehnten unter die abgeernteten Bäume legen und ihn so gut wie möglich verwahren oder - falls dies dem Zehntherrn angenehmer [gefälliger] ist - gesondert zu Hause aufbewahren. Man soll auch zu guter Tageszeit und nicht des Nachts, wie es da und dort geschehen ist, die Garben aufbinden und nicht erst beim Aufladen und Abtransportieren den Zehnten ausscheiden, damit jeder "ortsverordnete" Zehntknecht die Zehnten mit weniger Verlust [mit wenigerem schaden] einbringen kann. Falls ein Zehntknecht der Meinung ist, dass ihm die kleinste Garbe oder Schochen gegeben wird, soll er das Recht haben, die elfte oder zwölfte Garbe für die zehnte zu nehmen. Es soll auch niemand sein Vieh auf die Weide treiben [auff die eschen jagen] oder laufen lassen, bevor der Zehnte davon abgeführt ist, es sei denn man könne sich dies vom Zehntherrn ausbitten und jeden Schaden durch einen guten Hirten verhüten.
Wer diesem zuwider handelt und Neuerung, Betrug [gefahr] oder Arglist anwendet, wird - je nach Art des Vergehens - an Ehre, Leib oder Gut gestraft. Gegen Übertreter hat der Landvogt bereits geheime und öffentliche Späher [sowohl heimliche als offentliche spechen] ausgesandt.
Dorsualvermerk:Mandat.
1756.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21.8 x 34.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Oblatensiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Felix Ludwig (von) Weber von Schwyz war 1756-1758 eidg. Landvogt im Thurgau. Vgl. künftig den Artikel "Felix Ludwig von Weber" von Erwin Horat in HLS Bd. 13.
"birrling" = zum Nachtrocknen aufgeschichteter Haufen von Heu (vgl. Idiotikon Bd. 4, Sp. 1502)
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:7/10/1776
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491816
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries