Ref. code: | 7'30, 34.14/1, 20 |
Title: | Landvogt Emanuel Tscharner erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Einsammeln der Zehntfrüchte und zur getreuen Ablieferung des grossen und kleinen Zehnten an das Stift Bischofszell |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Frauenfeld |
Creation date(s): | 7/17/1748 |
Aussteller: | Emanuel Tscharner, des grossen Rates von Bern, regierender Landvogt der Landgrafschaft des oberen und niederen Thurgaus |
Adressat: | Zehntpflichtige des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Emanuel Tscharner, des grossen Rates von Bern, regierender Landvogt der Landgrafschaft des oberen und niederen Thurgaus, gebietet allen, die dem Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell den grossen und kleinen Zehnten zu geben schuldig sind, dass ein jeder, der die Zehntbefreiung nicht nachweisen kann, diesen Zenten, wo er anfällt und wie er auch heissen mag, öffentlich, getreu und ohne Betrug [ohne gefahr] stellen und namentlich die zehnte Garbe und den zehnten Schochen von Heu und Grummet [embdt] auf Äckern und Wiesen abliefern und beim Auszählen der Zehnten die überzählige Zahl bei der darauf folgenden Parzelle anrechnen und am Ende des Auszählens von der fünften Garbe die halbe und von dem fünften Schochen den halben geben soll. Zumal soll man die Zehntwiesen vor dem Schnitt [vor der emd oder heüwet] nicht abgrasen lassen, und wo solches doch geschieht, soll man mit dem Zehntherrn eine gebührende Abmachung treffen. Auch soll von den zehntpflichtigen Orten von Äpfeln, Birnen, Nüssen, Rüben und anderem, das unter den kleinen Zehnten fällt, der Zehnten getreulich und gemäss der geernteten Menge ausgerichtet und die Erntezeit zuvor angezeigt werden, damit sich der Zehntknecht einfinden kann. Wenn der Zehntknecht nicht zur Stelle ist, soll man den ordentlichen Zehnten erst aussondern, wenn die Bäume abgeerntet sind; man soll den Zehnten unter jeden abgeernteten Baum legen und ihn so gut wie möglich verwahren oder - falls dies dem Zehntherrn angenehmer [gefälliger] ist - gesondert zu Hause aufbewahren. Man soll auch zu guter Tageszeit und nicht des Nachts, wie es auch schon geschehen ist, die Garben aufbinden und nicht erst beim Aufladen und Abtransportieren den Zehnten ausscheiden. Bis die Zehnten ab den Äckern in die Verwahrung abgeführt worden sind, soll auch niemand sein Vieh auf die Weide treiben [auf die eschen schlagen] oder laufen lassen, ausser er könne sich dann solches ausbedingen und Schaden durch einen Hirten verhüten. Falls ein Zehntknecht der Meinung ist, dass ihm die kleinste Garbe oder Schochen gegeben wird, soll er das Recht haben, die elfte oder zwölfte Garbe für die zehnte zu nehmen. Wer gegen diese Vorschriften verstösst und Übervorteilung oder Betrug anwendet, wird - je nach Art des Vergehens - an Ehre, Leib und Gut gestraft. |
Dorsualvermerk: | Zehen mandat. Tit. herren landtvogt Tscharners von Bern. 1748. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 21.4 x 33.7 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Oblatensiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Emanuel Tscharner von Bern war 1748-1750 eidg. Landvogt im Thurgau. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'46 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 7/17/1768 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491712 |
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