Ref. code: | 7'30, 34.14/1, 9 |
Title: | Landvogt Karl Anton Amrhyn erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Einsammeln der Zehntfrüchte und beim Keltern von Wein sowie zur getreuen Ablieferung des grossen und kleinen Zehnten an das Stift Bischofszell |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Frauenfeld |
Creation date(s): | 7/4/1703 |
Aussteller: | Karl Anton Amrhyn, des inneren und geheimen Kriegsrats von Luzern, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau |
Adressat: | Zehntpflichtige des Kollegiatstifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Karl Anton Amrhyn [ahm Rheyn], des inneren und geheimen Kriegsrats von Luzern, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau, an alle seine Amtsangehörigen, die dem Kollegiatstift St. Pelagii in Bischofszell den grossen und kleinen Zehnten zu geben schuldig sind: Obwohl von den Eidgenossen Abschiede ausgegangen sind, wonach von allem, was jährlich aus dem Erdboden wächst und überall, wo man nicht hinreichend Zehntbefreiung nachweisen kann, der grosse und kleine Zehnten gegeben werden soll, ist dem Landvogt berichtet worden, dass dabei viel Missbrauch [villerley gefahr und arglist] geschieht. 1. Es soll auf dem Ackerfeld, es seien Korn-, Haber-, Weizen-, Roggen-, Gersten-, Sommerdinkel- [ämer] Äcker, (und von) Erbsen, Bohnen, Linsen, Hanf, Flachs [werckh] und dergleichen die zehnte Garbe ohne Betrug aufgestellt und nicht eher aufgeladen werden, bis der Zehnten ausgezählt ist. Und wo der Zehnteinzieher findet, die zehnte Garbe oder Heuschochen sei kleiner als die anderen, soll er die 11. oder 12. Garbe nehmen können. Es soll auch jeder zu guter Tageszeit und nicht des Nachts die Garben aufstellen. 2. Falls auf einem Acker die zehnte Garbe nicht erreicht wird, soll mit Vorwissen des Zehnteinziehers auf einem anderen Acker weitergezählt werden und am Ende des Auszählens soll man von der 5. Garbe eine halbe zu geben schuldig sein. Es ist jedermann verboten vor der allgemeinen Erntezeit zu schneiden und nicht nur Garben, sondern ganze Burden heimzutragen. Falls sich einer nicht gedulden kann und vom Zehntherrn die Bewilligung (zur vorzeitigen Ernte) erhalten hat, sollen die Garben zuvor dem Zehnteinzieher gezeigt und dann bei der allgemeinen Ernte ordentlich aufgezählt werden, wobei allen untersagt [abgestrickht] sein soll, Vieh auf die Felder zu treiben, bevor der Zehnten weggeführt ist. 3. Alle vereidigten Trottenmeister werden bei ihrem Eid daran erinnert, wie der Zehnten zu entrichten ist, nämlich vom Vorlauf und vom Nachdruck [vom vorlooß undt vom nachtruckh] gleich nach dem neunten Eimer der Zehnte und von fünf einen halben und von 10 Mass eine Mass und von 5 Mass eine halbe. (4.) Es soll auch keinem erlaubt sein, seinen Garten oder seine eingehegte Parzelle [infang] abzugrasen [auszugrasen], sondern er soll zuerst mähen und den gewöhnlichen Heuzehnten abliefern. (5.) Das Obst betreffend, solle jeder an zehntpflichtigen Orten auf Äckern, Wiesen und Baumgärten den kleinen Zehnten von Äpfeln, Birnen [büren], Nüssen, Rüben und dergleichen mehr geben, nämlich von 10 Viertel 1 Viertel, von 5 Viertel 1/2 Viertel, von 10 Vierling 1 Vierling, und ebenso auch von allen anderen Früchten. Damit dem Zehntherrn das Seinige zukommt, soll man den Zehnteinzieher im Voraus benachrichtigen, wann und wo Früchte abgelesen werden sollen. Wenn kein Zehntmann zur Stelle sein kann, soll man die Zehntfrüchte unter den abgeernteten Baum legen und verwahren. (6.) Das alles soll man bei Tageslicht und nicht des Nachts tun. Wer sich nicht daran hält, muss mit Strafen an Ehre, Leib und Gut rechnen. |
Dorsualvermerk: | Zehent mandat. Einem lobl. collegiat stüfft sti. Pellagii zů Bischoffzell. Tax 1 fl. 1703. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 2 |
Format B x H in cm: | 20.6 x 32.0 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Karl Anton Amrhyn von Luzern war 1702-1704 eidg. Landvogt im Thurgau. Vgl. HLS Bd. 1, S. 309. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'46 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Files |
Files: | |
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Usage |
End of term of protection: | 7/4/1723 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491548 |
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