7'30, 34.14/1, 8 Landvogt Niklaus Imfeld erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Einsammeln der Zehntfrüchte und beim Keltern von Wein sowie zur getreuen Ablieferung des grossen und kleinen Zehnten an das Stift Bischofszell und verbietet insbesondere das Keltern von Zehntwein in Most- und Winkel

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Ref. code:7'30, 34.14/1, 8
Title:Landvogt Niklaus Imfeld erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Einsammeln der Zehntfrüchte und beim Keltern von Wein sowie zur getreuen Ablieferung des grossen und kleinen Zehnten an das Stift Bischofszell und verbietet insbesondere das Keltern von Zehntwein in Most- und Winkelpressen
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Rechtsakt-Typ:Dekretierung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):10/2/1694
Aussteller:Niklaus Imfeld, des Rats und ehemaliger Landessäckelmeister von Unterwalden ob dem Kernwald, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau
Adressat:Zehntpflichtige des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Niklaus Imfeld, des Rats und ehemaliger Landessäckelmeister von Unterwalden ob dem Kernwald, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau, an alle seine Amtsangehörigen, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den grossen und kleinen Zehnten zu geben schuldig sind:
Obwohl von den Eidgenossen Abschiede ausgegangen sind, wonach von allem, was jährlich aus dem Erdboden wächst, der grosse und der kleine Zehnt gegeben werden soll, es sei denn, man könne am einen oder anderen Ort Zehntbefreiung nachweisen, wird dem Landvogt zu seinem Bedauern berichtet, dass dabei allerhand Missbrauch geschieht, besonders indem die Zehntpflichtigen Gärten und eingehegte Parzellen [infäng] abgrasen [außgraßen] lassen, bevor diese gemäht werden, wodurch dem Zehntherrn grosser Schaden und Nachteil erwächst. Deshalb gebietet er allen, gemäss den genannten Abschieden den kleinen und den grossen Zehnten, wo immer er anfällt und wie immer er heisst, getreulich auszurichten und namentlich die zehnte Garbe und den zehnten Schochen von Heu und Grummet [embdt] auf Äckern und Wiesen abzuliefern und beim Auszählen der Zehnten die überzählige Zahl bei der darauf folgenden Parzelle anzurechnen und am Ende des Auszählens von der fünften Garbe die halbe und von dem fünften Schochen oder "birling" den halben zu geben. Auch soll man sich wegen des Abgrasens mit dem Zehntherrn vergleichen und den Zehntherrn oder seine Diener über den Zeitpunkt des Grasschneidens oder der Fruchternte unterrichten. Auch soll von den zehntpflichtigen Orten von Äpfeln, Birnen, Nüssen, Rüben und anderem der kleine Zehnt getreulich und gemäss der geernteten Menge ausgerichtet und die Erntezeit zuvor den Zehntsammlern angezeigt werden. Wenn die Zehntsammler nicht zur Stelle sind, soll man den ordentlichen Zehnten erst aussondern, wenn die Bäume abgeerntet sind; man soll den Zehnten unter die abgeernteten Bäume legen und ihn so gut wie möglich verwahren oder - falls dies dem Zehntherrn angenehmer ist - gesondert zu Hause aufbewahren. Man soll auch zu guter Tageszeit und nicht des Nachts, wie es da und dort geschieht, die Garben aufbinden und nicht erst beim Aufladen und Abtransportieren den Zehnten ausscheiden, damit die Zehntknechte die Zehnten mit weniger Verlust [schaden und nachtheill] einbringen können. Falls der Zehntknecht der Meinung ist, dass ihm die kleinste Garbe oder der kleinste Schochen gegeben wird, soll er das Recht haben, die elfte oder zwölfte Garbe für die zehnte zu nehmen. Es soll auch niemand sein Vieh auf die Weide treiben [auff die eschen schlagen] oder laufen lassen, bevor der Zehnt davon abgeführt ist, es sei denn man könne das Vieh mit Erlaubnis des Herrn durch einen guten Hirten hüten.
Insbesondere aber werden alle Most- und Winkelpressen verboten, und es wird befohlen, den Weinzehnten ordentlich und rechtzeitig zu geben. Es soll nach der Ausmessung von neun Eimer gleich der zehnte Eimer und von fünf Eimern der halbe gegeben werden, ebenso von zehn Mass die zehnte und von fünf Mass eine halbe usw., und nicht erst den letzten übrig bleibenden trüben Wein als Zehnten ausscheiden, was Gott und der Gerechtigkeit zuwider läuft.
Wer gegen diese Vorschriften verstösst, wird an Ehre, Leib oder Gut gestraft.
Dorsualvermerk:Zehendt mandat.
1694.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:3
Format B x H in cm:21.0 x 33.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Niklaus Imfeld von Obwalden war 1694-1696 eidg. Landvogt im Thurgau.
"birling" = zum Nachtrocknen aufgeschichteter Haufen von Heu (vgl. Idiotikon Bd. 4, Sp. 1502)
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'46
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; neu geheftet; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

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