Ref. code: | 7'30, 34.14/1, 6 |
Title: | Landvogt Heinrich Franz Reding erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Keltern und zur getreuen Ablieferung des Weinzehnten an das Stift Bischofszell |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | Frauenfeld |
Creation date(s): | 9/15/1692 |
Aussteller: | Hauptmann Heinrich Franz Reding von Biberegg, des Rats und Zeugherr von Schwyz, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau |
Adressat: | Zehntpflichtige des Stifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Hauptmann Heinrich Franz Reding von Biberegg, des Rats und Zeugherr von Schwyz, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau, an alle seine Amtsangehörigen, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den Weinzehnten zu geben schuldig sind: Obwohl von den Eidgenossen und ihren früheren Landvögten Befehle und Mandate ausgegangen sind, wonach von allem, was aus dem Erdboden wächst, der gebührende Zehnten gegeben wird, es sei denn, man könne am einen oder anderen Ort Zehntbefreiung nachweisen, wird dem Landvogt zu seinem grossen Missfallen berichtet, dass diesen Mandaten schlecht nachgelebt, sondern durch allerhand Betrug dagegen verstossen wird. Deshalb wird allen, die dem genannten Stift den Weinzehnten schuldig sind, geboten, dass sie die Trauben in den Gerichten keltern [außtruckhen laßen], in denen sie gewachsen sind, und zwar in den verordneten Trotten, und nicht etwa jeder im eigenen Haus oder in Mostpressen [moßttrögen]. Wenn einer eine eigene Weintrotte besitzt, soll er vor dem Pressen dem Zehntsammler Bericht geben und den Zehntwein keinesfalls in Abwesenheit des Zehntknechts oder des geschworenen Trottenmeisters abmessen. Und wenn einer neun Eimer oder neun Halbeimer oder ebenso viel Viertel oder Mass ausgemessen hat, soll er den zehnten Eimer, Halbeimer, Viertel oder das zehnte Mass als Zehnten ausrichten, und nicht erst am Ende des Pressens aus dem trüben Wein [auß der truobethen] den Zehnten geben. Es soll auch niemand, wie es auch schon geschehen ist, vom Zehntwein oder aus den Zehntkesseln [zehendt standen] trinken oder davon etwas wegnehmen. Verstösse gegen dieses ausdrückliche Mandat, die dem Landvogt als Klagen vorgebracht werden, wird er mit Strafen an Ehre, Leib und Gut ahnden. |
Dorsualvermerk: | Weinzehenths mandat. 1692. Tax 1 fl. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier, fadengeheftet |
Anzahl Blätter: | 3 |
Format B x H in cm: | 20.5 x 32.2 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Heinrich Franz Reding von Schwyz war 1692-1694 eidg. Landvogt im Thurgau. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: - Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'46 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 9/15/1712 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491477 |
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