Ref. code: | 7'30, 34.14/1, 5 |
Title: | Landvogt Johann Ulrich Püntener erlässt ein Mandat gegen Zehntbetrug beim Einsammeln der Zehntfrüchte und zur getreuen Ablieferung des grossen und kleinen Zehnten an das Stift Bischofszell |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Dekretierung |
Überlieferungsform: | Konzept/Vorurkunde |
Ausstellungsort: | Frauenfeld |
Creation date(s): | 8/29/1691 |
Aussteller: | Hauptmann Johann Ulrich Püntener von Braunberg, des Rats und gewesener Landessäckelmeister von Uri, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau |
Adressat: | Zehntpflichtige des Stifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Hauptmann Johann Ulrich Püntener [Pünttiner] von Braunberg, des Rats und gewesener Landessäckelmeister von Uri, eidg. Landvogt im oberen und niederen Thurgau, an alle seine Amtsangehörigen, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den grossen und kleinen Zehnten zu geben schuldig sind: Obwohl von den Eidgenossen Abschiede ausgegangen sind, wonach von allem, was jährlich aus dem Erdboden wächst, der grosse und der kleine Zehnt gegeben werden soll, es sei denn, man könne am einen oder anderen Ort Zehntbefreiung nachweisen, wird dem Landvogt zu seinem Bedauern berichtet, dass dabei allerhand Missbrauch geschieht, besonders indem die Zehntpflichtigen Gärten und eingehegte Parzellen [infeng] abgrasen [ausgrassen] lassen, bevor diese gemäht werden, wodurch dem Zehntherrn grosser Schaden entsteht. Deshalb gebietet er allen, den kleinen und den grossen Zehnten, wo immer er anfällt und wie immer er heisst, getreulich auszurichten und namentlich die zehnte Garbe und den zehnten Schochen von Heu und Grummet [emd] auf Äckern und Wiesen abzuliefern und beim Auszählen der Zehnten die überzählige Zahl bei der darauf folgenden Parzelle anzurechnen und am Ende des Auszählens von der fünften Garbe die halbe und von dem fünften Schochen den halben zu geben. Auch soll man sich wegen des Abgrasens mit dem Zehntherrn vergleichen und den Zehntherrn oder seine Diener über den Zeitpunkt des Grasschneidens oder der Fruchternte unterrichten. Auch soll von den zehntpflichtigen Orten von Äpfeln, Birnen, Nüssen, Rüben und anderem wie Hanf und Flachs [hampff und flachß] der kleine Zehnt getreulich und gemäss der geernteten Menge ausgerichtet und die Erntezeit zuvor den Zehntsammlern angezeigt werden. Unter jeden abgeernteten Baum soll man die Zehntfrüchte legen oder - falls dies dem Zehntherrn lieber ist - separat im Hause aufbewahren und mit den anderen Zehntfrüchten abliefern. Und man soll die Zehnten nicht erst beim Aufladen und Abtransportieren der Ernte auszählen, wie es da und dort geschieht, damit die Zehntknechte die Zehnten mit weniger Verlust [schaden] einbringen können. Falls der Zehntknecht der Meinung ist, dass ihm die kleinste Garbe oder der kleinste Schochen gegeben wird, soll er das Recht haben, die elfte oder zwölfte Garbe für die zehnte zu nehmen. Es soll auch niemand sein Vieh auf die Weide treiben [auff die eschen schlagen] oder laufen lassen, bevor der Zehnt davon abgeführt ist, es sei denn man könne das Vieh mit Erlaubnis des Herrn durch einen guten Hirten hüten. Wer gegen diese Vorschriften verstösst, wird an Ehre, Leib und Gut gestraft. |
Dorsualvermerk: | Zehendtt mandatt. 1691. Tax 1 fl. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier, fadengeheftet |
Anzahl Blätter: | 4 |
Format B x H in cm: | 20.9 x 31.2 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Siegel nur angekündigt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Johann Ulrich Püntener von Uri war 1690-1692 eidg. Landvogt im Thurgau. Vgl. auch HLS Bd. 10, S. 37. Die Urkunde trägt alle formalen Merkmale eines Originalmandats und weist ausserdem einen Taxvermerk auf. Lediglich das Siegel ist offensichtlich nie aufgedrückt worden. Zum Ausdruck "auff die eschen schlagen" vgl. Idiotikon Bd I, S. 569. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: No. 59 Pupikofersche Signatur (1848): XIV.1597-1762 Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'46 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 8/29/1711 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=491410 |
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