7'30, 34.ZII/2a Mandat des eidg. Landvogts gegen den Betrug und die Umgehung der Mandate bei der Leistung des Weinzehnten an das Stift St. Pelagii, 1590.08.30 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.ZII/2a
Title:Mandat des eidg. Landvogts gegen den Betrug und die Umgehung der Mandate bei der Leistung des Weinzehnten an das Stift St. Pelagii
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Rechtsakt-Typ:Dekretierung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):8/30/1590
Aussteller:Leopold Feer, des Rats der Stadt Luzern, eidg. Landvogt im Ober- und Niederthurgau
Adressat:Stift St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Leopold Feer [Fer], des Rats der Stadt Luzern, eidg. Landvogt im Ober- und Niederthurgau, an alle ihm Unterstellten jeden Standes, die dem Stift St. Pelagii in Bischofszell den Weinzehnten im Thurgau zu geben schuldig sind:
Dem Landvogt wird berichtet, dass dem durch Mandate der Eidgenossen und ihrer Landvögte eingeschärften Gebot, den Zehnten von allem Wein abzuliefern, nicht nachgelebt wird. Durch Pressen [trucken] an nicht der Gewohnheit entsprechenden [ungewonlichen] Orten statt in den vorgeschriebenen Trotten [in den geschwornen trotten] der jeweiligen Gerichtsgemeinden geschieht viel Betrug, Unredlichkeit [vynantz] und Hinterlist [gefarlichait]. Er gebietet deshalb mit der Macht seiner Herren, der Eidgenossen, dass der Wein nur in den Gerichten, in denen er gewachsen ist und wo der Zehnten anfällt, und zwar in den vorgeschriebenen Trotten und nicht im eigenen Haus oder in "den most trotten" gepresst werden darf. Den Herren und ihren Zehntknechten soll gegeben werden, was diesen zusteht. Sofern einer aber eine eigene Weintrotte besitzt, soll er nicht aufschütten, pressen oder den Zehnten für sich selbst geben, sondern vor dem Pressen dem Zehntsammler [zehendsammler] zu wissen geben, wann er zu pressen beabsichtigt, und den Wein nicht abmessen [usmeßen] oder behalten, ausser wenn der Zehntknecht oder Trottenmeister anwesend ist, damit dieser anzeigen kann, wie viel Wein gepresst worden ist und was er als Zehnten davon empfangen hat. Es soll auch keiner seinen Wein selbst abmessen, sondern einen unparteiischen Mann dazu nehmen. Und wenn er 9 Eimer, 9 Halbeimer, 9 Viertel oder 9 Mass abgemessen hat, soll er den 10. Eimer, Halbeimer, Viertel oder das 10. Mass ordnungsgemäss als Zehnten abliefern. Und niemand soll vom Zehntwein oder aus den Zehntfässern trinken. Wer dagegen verstösst und von den Zehntherren, den Zehntsammlern oder anderen angezeigt wird, muss damit rechnen, gemäss der Sachlage vom Landvogt an Leib und Gut bestraft zu werden.
Dorsualvermerk:Mandath wein zechend halb von herrn landvogt ... (abgegriffen, unleserlich).
Anno 90.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.9 x 33.6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 37, 25 (beide Zahlen gestrichen); 12; Z; Z.II No. 2.a
Pupikofersche Signatur (1848): ZII.2a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'44
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2024).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:8/30/1610
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=487105
 

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