7'30, 34.ZII/1b Zwei eidgenössische Schiedsrichter fällen ein gütliches Urteil und bestätigen den eidgenössischen Abschied von 1577 betr. das Recht des Stifts auf beliebige Verleihung des Zehnten, 1578.06.23 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 34.ZII/1b
Title:Zwei eidgenössische Schiedsrichter fällen ein gütliches Urteil und bestätigen den eidgenössischen Abschied von 1577 betr. das Recht des Stifts auf beliebige Verleihung des Zehnten
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):6/23/1578
Aussteller:Konrad Escher, Säckelmeister und des Rats der Stadt Zürich, und Rochus Helmli, Schultheiss der Stadt Luzern, beide als erbetene Schiedsrichter in dieser Sache
Adressat:Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell; Georg von Ulstatt, Gerichtsherr zu Berg
Regest:Konrad Escher [Äscher], Säckelmeister und des Rats der Stadt Zürich, und Rochus Helmli [Rochius Hëlmli], Schultheiss der Stadt Luzern, beide als erbetene Schiedsrichter in dieser Sache, urteilen in dem Streit zwischen Georg von Ulstatt [Jergen Ulnstett], Gerichtsherrn zu Berg, einerseits und Heinrich Bridler, Amtmann und Vertreter des Stifts St. Pelagii zu Bischofszell andererseits nach vorliegendem Entscheid des Landvogts Wendel Pfyffer und dem diesen Entscheid umstürzenden Abschied der sieben Orte um das Zugrecht des Gerichtsherrn bei der Verleihung von Zehnten in Berg, nachdem ihnen beide Parteien in die Hand gelobt haben, den gütlichen Spruch zu akzeptieren:
Weil ein jeder Zehnten ein fahrendes Gut ist, so dass die Stiftsherren nach ihrem Gefallen diesen gar verschenken oder verleihen dürfen, lassen es die Schiedsrichter dabei (d.h. beim eidg. Abschied von 1577) bleiben. Sie begehren jedoch, dass der Amtmann dem Gerichtsherrn die zwei oder drei Malter (Korn) nicht entziehen solle. Betreffend der aufgelaufenen Kosten wird festgehalten, dass der Amtmann grössere Auslagen gehabt hat, weil er nach Baden fahren musste. Deshalb muss der Gerichtsherr dem Stift 10 Gulden an dessen Unkosten bezahlen. Der Stiftsamtmann begehrt Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Abscheyd vonn Baden, abermal die zehenndtverlyhung belangende, bestätt den vorußge(hend) abscheyd.
(Folgt längere Notiz, als Ganzes nicht mehr zu entziffern.)
Zechent spruch.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21 x 33
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Auf Bindfaden aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Wolfgang Lussi [Lüssi], des Rats zu Unterwalden, Landvogt zu Baden
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 32; Z; <1 (auf Rasur)>; G
Pupikofersche Signatur (1848): ZII.1b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'44
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2024).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:6/23/1598
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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