7'30, 33.16/13, 5 Vor Niedergericht in Hessenreuti werden die Lehen- und Urteilsbriefe des Ulrich Fehr von Hof gegen die Ansprüche des Stifts geschützt, 1537.02.19 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 33.16/13, 5
Title:Vor Niedergericht in Hessenreuti werden die Lehen- und Urteilsbriefe des Ulrich Fehr von Hof gegen die Ansprüche des Stifts geschützt
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Hessenreuti)
Creation date(s):2/19/1537
Ausstellungsdatum:uff Montag vor sant Matheus tag (vgl. Kommentar)
Aussteller:Ulrich Scherzingen von Hessenreuti, Gerichtsammann
Adressat:Heinrich Schalt als Anwalt des Stiftskapitels; Ulrich Fehr von Hof
Regest:Vor Ulrich Scherzingen von Hessenreuti [Hessen Reytin], derzeit Gerichtsammann seiner Herren, der Edlen Hans Klaus und Gebrüder von Roggwil, sesshaft zu Wagenhausen [Wagenhawßen], der in Hessenreuti offen Gericht hält, verlangt Heinrich Schalt, Schaffner und Anwalt des Kapitels und Stifts St. Pelagii in Bischofszell, durch seinen Fürsprech Hans Alt [Allt] gegen Ulrich Fehr [Feer] von Hof [Hoff], das auf dem letzten Gerichtstag für heute versprochene Urteil. Nachdem der Beklagte einwilligt, dass dieses Urteil gesprochen wird, erkennt das Gericht zu Recht: Der beklagte Ulrich Fehr solle bei seinen eingelegten Lehen- und Spruchbriefen geschützt werden und sei den klagenden Chorherren nichts schuldig. Der Anwalt des Stifts kündigt Appellation an, was ihm zugelassen wird. Beide Parteien verlangen Beurkundung des Urteils.
Dorsualvermerk:Der lechen von Bischoffzell urtelbrieff gegen Ulrich Feren vonn Hoff.
1537.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:36.8 x 23.8 + 3.5 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel in runde Wachspfanne (40 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Der Aussteller als Gerichtsammann [gerichtz ama] mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Dorsual und im chronologischen Urkundenverzeichnis ist das Datum falsch (26.02.1537) aufgelöst worden, und zwar so, wie wenn in der Datumszeile stehen würde: "uff Montag nach sant Matheus tag".Dass zu dieser Zeit der Ammann eines Niedergerichts über ein eigenes Siegel verfügt und Gerichtsurkunden damit siegelt, ist im Bestand StATG 7'30 aussergewöhnlich.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Le No. 41; Numeri 14
Pupikofersche Signatur (1848): XVI
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 574
Zettelrepertorium (1937): 7'30'42
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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