Ref. code: | 7'30, 33.GZF/8b, 4 |
Title: | Der Kellner des Stifts benennt die einzelnen Zinspflichtigen; einzelne Hohentanner sind aber noch immer nicht zur geforderten Deklaration ihrer Zinsgüter bereit |
Preview: |
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Rechtsakt-Typ: | Urteilsspruch; Protokollierung der Gerichsverhandlung |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | (Bischofszell) |
Creation date(s): | 6/8/1532 |
Ausstellungsdatum: | uff sant Medarden tag |
Aussteller: | Peter Falk, Bürger und derzeit Spitalmeister zu Bischofszell |
Adressat: | Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Vor Peter Falk [Falck], Bürger und derzeit Spitalmeister zu Bischofszell, der im Namen und mit voller Gewalt der Räte von Bischofszell daselbst öffentlich zu Gericht sitzt, in der gleichen Weise, wie wenn er in Hohentannen [Hodannen] in des Spitals Vogtei [in spitals vogty] zu Gericht gesessen wäre, erscheinen die Chorherren Jos Rutz [Růtz] und Rudolf Jung sowie Valentin Wengi, Kellner [keller], und Hans Buchmann [Bůchman], Amtmann, als vollmächtige Anwälte der Chorherren und des Kapitels des Stifts St. Pelagii in Bischofszell einerseits und Uelis Hans Maler [Mâler], Heini, dessen Sohn, Jörg Zingg und alle anderen Inhaber der Güter des Maler-Hofs zu Hohentannen andererseits. Die Anwälte des Stifts legen dar, im vorherigen Gericht sei der vorausgegangene Urteilsspruch als gültig erkannt [in krefft erkennt] worden, wonach die Hohentanner ihre Güter des Maler-Hofs deklarieren [angeben und anzaigen] und auch die bisher bezahlten Zinsen offenlegen sollten und dass ihr Kellner vor dem Gericht bezeugen solle, was ein jeder an Zins zu entrichten habe. Darauf macht der Kellner dem Gericht die folgenden Angaben über die Zinsansprüche des Stifts: An Haber: - Vom Maler-Hof selbst 4 1/2 [fúnffthalb] Malter Haber. - Von den Schnider 6 Viertel [viertail] Haber. - Von Ulrich Heinzelmann [Hentzelman] 7 Viertel Haber. - Von Kleinhans Heinzelmann 2 Viertel Haber. - Von Hans Heinzelmann 9 Viertel Haber; "sinn sechs malter haber". An Kernen: - Von den Maler 4 1/2 Mutt - Von Ulrich Heinzelmann 2 Viertel. - Von Hans und Kleinhans Heinzelmann 2 1/2 Viertel. - Von Grossherr Schnider 1 Viertel - Vom Studenzins [stúdenzinß] 1/2 Viertel; "sin sechs müt kernen". An Geld: - Von den Maler 1 Pfund 16 Schilling. - Von Ulrich Heinzelmann 3 Schilling. - Von Hans Heinzelmann 3 Schilling. - Von den Schnider 2 Schilling; "sinn zwey pfund vier schilling pfenning". Von allen genannten Personen gemeinschaftlich werden 1 Pfund Pfennig St.-Theodor-Geld, 6 Hühner und 100 Eier verlangt. Alles Bischofszeller Mass und Konstanzer Währung. Die Anwälte des Stifts verlangen nun, dass die Hohentanner ihre Güter einzeln deklarieren. |
| Darauf erklären die Fürsprecher der Hohentanner, sie seien mit dem Spruch einverstanden und wollten ihre Güter angeben. Da jedoch die vom Kellner des Stifts vorgelegten Rödel ergäben, dass in den vergangenen 50 Jahren noch mehr Leute gezinst hätten, wollten sie, dass diese auch miteinbezogen [auch zů inen gestelt] werden und tun müssten, wie nun von ihnen verlangt werde. Darauf erklären Ulrich und Hans Heinzelmann, sie wollten gerne die Güter des Maler-Hofs angeben, die durch ihre Ehefrauen an sie gelangt seien, und besonders liess Grossherr Schnider erklären, er sei ein Einzügling [inzügling] in Hohentannen, habe keinen Anteil an den Maler-Hof-Gütern und habe trotzdem bisher diesen Zins bezahlt. Sie verlangen Erklärungen von den Chorherren anhand der Rödel [das die herren mit inen nider sitzend und die ding durch ir rödel erckenen wellend]. Junghans Heinzelmann lässt erklären, es könne sein, dass er bisher auch an diesen Zins beigetragen habe. Da er jedoch keinen Anteil am Maler-Hof habe, sei er auch nichts schuldig, was ein Urteilsbrief ausweise, der jedoch bislang noch nicht ausgefertigt und ausgehändigt [bißher nit verfertigt, ufgricht und behandigt] worden sei. Im vorgelesenen Spruchbrief stehe sein Name nicht unter denen der Hohentanner. Die Anwälte der Chorherren lassen solche Einwände von den Heinzelmanns und von anderen nicht gelten und beharren auf der Durchsetzung des Urteilsspruchs, wonach alle am heutigen Tage ihre Güter des Maler-Hofs zu deklarieren hätten. Da dies nicht geschehe, so verlangen sie Beurkundung der Verhandlung, was ihnen nach der Umfrage des Richters gewährt wird. |
Dorsualvermerk: | Der chorherren urtel brief wider Hodanner inhaber des Malers güter. (Archivnotiz des 18. Jhs.:) Grundzins zu Hohendannen betreffend. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Papier |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 32.7 x 43.6 |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: der Aussteller mit dem Spitalsiegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Die Summierung "sinn sechs malter haber" am Schluss der Aufzählung einzeln benannter Haber-Zinser ist erklärungsbedürftig. Die aufgezählten 24 Viertel ergeben nach der Einteilung "1 Malter = 8 Viertel" (vgl. Zingg in TB 83, S. 47) zusammen drei Malter (= sechs Mütt), insgesamt also 7 1/2 Malter, falls man die Summe auf alle Haberzinse bezieht. Die Summe geht rechnerisch nur dann auf, wenn man den "viertail" als Sechzehntel (1 Malter = 16 "viertail") rechnet. Nur so ergeben die 24 Viertel zusammen 1 1/2 Malter, was zusammen mit den 4 1/2 Malter vom Maler-Hof 6 Malter ausmacht. Beim Kernenzins hingegen gelangt man mit der Annahme 4 Viertel = 1 Mütt zur angegebenen Summe von 6 Mütt. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: Z 6; Numeri 55 (Zahl gestrichen und überschrieben mit: 8); GZ Pupikofersche Signatur (1848): GZF.8b Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): - Zettelrepertorium (1937): 7'30'41 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 6/8/1552 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=478504 |
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