7'30, 33.GZF/8b, 2 Das Stift beharrt auf der Durchsetzung des Urteilsspruchs von 1530 und lässt diesen vor Gericht verlesen und durch Zeugen beeidigen, 1531.04.25 (Dokument)

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Ref. code:7'30, 33.GZF/8b, 2
Title:Das Stift beharrt auf der Durchsetzung des Urteilsspruchs von 1530 und lässt diesen vor Gericht verlesen und durch Zeugen beeidigen
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Rechtsakt-Typ:Gerichtsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Bischofszell)
Creation date(s):4/25/1531
Ausstellungsdatum:uff Zinstag vor dem Sonntag Jubilate
Aussteller:Peter Falk, Bürger und derzeit Spitalmeister zu Bischofszell
Adressat:Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Vor Peter Falk [Falck], Bürger und derzeit Äusserer Spitalmeister zu Bischofszell, der im Namen und mit der Gewalt der Räte zu Bischofszell öffentlich zu Gericht sitzt, in der gleichen Weise, wie wenn er in Hohentannen [Hondannen] in des Spitals Vogtei [in des spittals vogty] zu Gericht gesessen wäre, erscheinen die Chorherren Vitus Schönegg und Rudolf Jung, Valentin Wengi, Kellner [keller], und Hans Buchmann [Bůchman], Amtmann, als vollmächtige Anwälte der Chorherren und des Kapitels des Stifts St. Pelagii in Bischofszell einerseits und Hans Maler [Mâler], Bueb Maler, jetzt Ammann, die Gebrüder Konrad und Peter Maler, Andres Halg, Heini Maler, Hans Schnider, genannt Grossherr [Großher], Jörg Zingg und Gretha Bueben Ruede Malers sel. Tochter, als Inhaber der Güter des Maler-Hofs zu Hohentannen andererseits. Die Anwälte des Stifts erinnern an den von diesem Gericht vor Jahresfrist ausgegangenen Urteilsspruch und begehren, dass Hans Zwicker und Bartholomäus Lüer, beide des Rats und beim Urteil beteiligte Spruchleute [spruchlút], und der Stadtschreiber, der den Spruchbrief "noch by handen hat", zu Gehör bringen [ze verhërn], wie wegen der ausständigen Zinsen verfahren werden solle. Die von Hohentannen machen dagegen keine Einwände und erklären sich bereit, die Zinsansprüche anzuerkennen. Sie hätten damals allein einen Zahlungsaufschub verlangt [ains zimlichen still stands begert] in Anbetracht der schweren und lang anhaltenden Teuerung [in ansechung der schwären lanng werenden thúren löffen halb], seien nun aber bereit, mit den Stiftsvertretern zusammenzusitzen [mit inen nider sitzen] und sich gütlich mit ihnen zu vergleichen. Ulrich und Kleinhans Heinzelmann [Hentzelman], Gebrüder, von Hohentannen lassen vortragen, Ulrich habe wegen seiner Frau auch Anteil "an der herren zins" vom Maler-Hof und werde den Zins auch weiterhin geben, was sie beide jedoch von ihrem Vater sel. geerbt hätten, davon wollten sie keinen Zins geben.
Nach der Umfrage des Richters wird einhellig zu Recht erkannt, dass der genannte Urteilsspruch durch den Stadtschreiber verlesen werden soll, was auch geschieht (vgl. StATG 7'30, 33.GZF/8c, 0). Die oben genannten beiden Stadträte und der Stadtschreiber geloben am Gerichtsstab, dass das verlesene Urteil tatsächlich so ergangen sei. Die Anwälte (des Stifts) begehren Beurkundung.
Dorsualvermerk:Chorheren urtel wider Hondanner.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:32.3 x 43.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel (ab). Siegler: der Aussteller mit dem Spitalsiegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri 54; GZF 8
Pupikofersche Signatur (1848): GZF.8b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'41
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:4/25/1551
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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