Ref. code: | 7'30, 33.GZF/8b, 1 |
Title: | Der Bischof von Konstanz bestätigt im Appellationsverfahren gegen die den Zins verweigernden Bauern von Hohentannen das Urteil des Niedergerichts |
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Rechtsakt-Typ: | Appellationsurteil |
Überlieferungsform: | Original |
Ausstellungsort: | (vgl. Kommentar) |
Creation date(s): | 6/19/1530 |
Aussteller: | Hugo (von Hohenlandenberg), Bischof von Konstanz |
Adressat: | Chorherr Rudolf Jung als vollmächtiger Anwalt des St.-Pelagius-Stifts; Zinsbauern von Hohentannen |
Regest: | Hugo (von Hohenlandenberg), Bischof von Konstanz, urkundet: Vor seinem Statthalter und seinen Räten, die in einer Appellationssache zu Gericht sitzen, ist am 31.05.1530 [Zynstag nach dem Sontag Exaudi] Rudolf Jung, Chorherr des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell als Anwalt des Kapitels dieses Stifts als Appellat erschienen und hat vortragen lassen, dass Uelis Hans Maler, dessen Sohn Hans, Hans Maler, genannt Bueb, dessen Bruder Konrad, die Gebrüder Ulrich und Kleinhans Heinzelmann [Hentzelmann], Hans Heinzelmann, die Gebrüder Hans und Heini [Hayny] Studerus [Studenruß], Hans Schnider [Schnyder], genannt Grossherr [Großher], Hans genannt Hugi und Hans Helg [Halg], genannt Bruder, alle von Hohentannen [Hondannen], als Appellanten ungehorsamer Weise [ungehorsamlich] nicht vor Gericht erschienen sind, weshalb er die Rückweisung der Appellation und die Bestätigung des niedergerichtlichen Urteils beantragt. Darauf haben der Statthalter und die Räte des Bischofs auf das Datum der Urkundenausstellung beide Parteien zu einem neuen Rechtstag geladen. Auf diesem Rechtstag erscheinen Hans Maler, genannt Uelis Hans, von Hohentannen, Appellant, und der oben genannte Chorherr Rudolf Jung, Appellat. Hans Maler lässt vortragen, er und seine Verwandten hätten nun das Urteil, wogegen sie appellierten, akzeptiert und die Appellation fallengelassen. Deshalb hätten sie es nicht für nötig befunden, vor einem Rechtstag zu erscheinen, und sie seien guter Hoffnung, den Appellaten den dadurch entstandenen Schaden nicht vergüten zu müssen. Darauf lässt der Anwalt der Chorherren den Urteilsbrief vom 29.11.1529 (Einleitung, Urteilsspruch und Datum wörtlich zitiert; vgl. StATG 7'30, 33.GZF/8a) und auch jenen vom 21.03.1530 (Einleitung, Urteilsspruch und Datum wörtlich zitiert; vgl. StATG 7'30, 33.GZF/8b, 0) verlesen. Die Appellaten, aber auch Statthalter und Räte nehmen vom Rückzug der Appellation Kenntnis. Es ergeht der Spruch, dass in Bischofszell gut geurteilt und übel dagegen appelliert worden sei und dass die Appellanten den Appellaten den durch ihr Nichterscheinen verursachten Schaden zu ersetzen hätten. Von dieser Kostenübernahme wird allein der am heutigen Rechtstag erschienene Hans Maler befreit. |
Dorsualvermerk: | Urtel umb den zinß von Hondannen. Anno 1530 |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 60.8 x 30.7 + 7.5 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Wachssiegel in Wachspfanne eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel |
Kommentar des Staatsarchivs: | Auffällig an dieser Urkunde ist, dass sie von einem Bischof ausgestellt wird, der zur Zeit der beiden Verhandlungen gar nicht mehr in Amt und Würden ist. Im Januar 1530 resigniert Hugo von Landenberg zugunsten von Balthasar Merklin auf das Hochstift Konstanz, zieht sich mit einer Pension auf seine Güter zurück, und Merklin wird als Bischof am 09.03.1530 von Papst Clemens VII. bestätigt und erhält am 18.03.1530 von Karl V. die Regalien, wird allerdings erst am 03.07.1530 vom Erzbischof von Mainz zum Bischof konsekriert. Merklin stirbt überraschend am 28.05.1531 in Trier, worauf das Domkapitel Hugo von Landenberg am 28.06.1531 erneut zum Bischof wählt (Bestätigung am 13.09.1531). Aussergewöhnlich für eine Bischofsurkunde ist auch das Fehlen von Actum-Angaben. In dieser Zeit des reformatorischen Aufbegehrens in der Bischofsstadt befand sich der Bischofshof schon in Meersburg. Vgl. HS I/2.1, S. 381 und 387 f. |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: GZ; GFZ Numeri 8.b (Zahl auf Rasur) Pupikofersche Signatur (1848): GZF.8b Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 552 Zettelrepertorium (1937): 7'30'41 |
Level: | Dokument |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Siegel gereinigt; Siegel gesichert; trockengereinigt (2023). |
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Containers |
Number: | 1 |
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Usage |
End of term of protection: | 6/19/1550 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=478381 |
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