7'30, 33.GZF/8b, 0 In einem zweiten Verfahren vor dem Stadtgericht von Bischofszell anerkennen die Vertreter der Zinspflichtigen von Hohentannen weder die vom Stift eingelegten Zinsrödel noch das Jahrzeitbuch mit dem Eintrag über die Zinspflicht des Maler-Hofs und verlangen ihrerseits die Rückzahl

Archive plan context


Ref. code:7'30, 33.GZF/8b, 0
Title:In einem zweiten Verfahren vor dem Stadtgericht von Bischofszell anerkennen die Vertreter der Zinspflichtigen von Hohentannen weder die vom Stift eingelegten Zinsrödel noch das Jahrzeitbuch mit dem Eintrag über die Zinspflicht des Maler-Hofs und verlangen ihrerseits die Rückzahlung bereits geleisteter Zinsen; wonach das Gericht bei seinem ursprünglichen Urteil von 1529 bleibt
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
    
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):3/21/1530
Ausstellungsdatum:uff Mentag nach dem Suntag Oculi
Aussteller:Hermann Rietmann, Bürger und des Rats, derzeit Spitalmeister zu Bischofszell
Adressat:Chorherren Erhart Labhart, Jos Rutz und Vitus Schönegg als vollmächtige Anwälte des St.-Pelagius-Stifts; Zinsbauern von Hohentannen
Regest:Vor Hermann Rietmann [Rietman], Bürger und des Rats, derzeit Spitalmeister zu Bischofszell, der im Namen und mit der Gewalt der Räte in Bischofszell öffentlich zu Gericht sitzt, in der gleichen Weise, wie wenn er in ihrer Vogtei in Hohentannen [Hondannen] zu Gericht gesessen wäre, erscheinen die Chorherren Erhart Labhart, Jos Rutz und Vitus Schönegg als vollmächtige Anwälte des St.-Pelagius-Stifts und -Gotteshauses in Bischofszell einerseits und Uelis Hans Maler [Mâler], Ulrich Heinzelmann [Hentzelman] und Hans Studerus [Studenruß], genannt Metzger, für sich selbst und als Anwälte der am Maler-Hof und dessen Gütern in Hohentannen Beteiligten andererseits. Die Chorleute lassen den besiegelten Urteilsbrief über die ihnen von diesem Hof zustehenden, aber immer noch fälligen Zinsen und das Urteil über die angeordnete Bestandesaufnahme mit Einspruchmöglichkeit der Zinspflichtigen (vgl. StATG 7'30, 33.GZF/8a) verlesen. Gegen diesen Spruch haben die von Hohentannen nicht appelliert, weshalb nun nach diesem Urteil verfahren werden sollte. Die Chorherren weisen ihre Ansprüche mit ihren Zinsrödeln von 1465 bis 1529 nach und belegen mit dem Jahrzeitbuch des Stifts und der Pfarrkirche von Bischofszell, wie es zu diesem Zinsanspruch gekommen ist. Dagegen wehren sich die Anwälte von Hohentannen und wollen die verlesenen Rödel, "die ain keller oder amptman im selbs gemacht hab nach sinem gefallen", nicht als Beweismittel anerkennen. Und wenn sie einst diesen Zins auch gegeben haben, so sei das unter dem Zwang des Banns erfolgt [das haben sy uß zwangenschafft des banns than], der gegen sie als arme Leute angewendet worden sei. Dadurch lassen sie sich auch vom verlesenen Jahrzeitbuch nicht beirren. Weder Rödel noch Jahrzeitbuch würden ihre Äcker und Wiesen nennen [wyßind weder uff ir ackern noch wysen], sondern auf das gemeine Dorf Hohentannen, in dem viele lebten, die diesen Zins nie bezahlt hätten und auch nichts schuldig seien. So vertrauten sie denn auf Gott und das Recht [so truwten sy Gott und den rechten], dass die Chorherren ihnen alles, was sie ihnen bisher abgenommen hätten, wieder zurückgeben müssten. Die Chorherren berufen sich auf den jahrzehntelang ohne Einspruch bezahlten Zins von jährlich 9 Viertel Kernen und 9 Schilling Pfennig, die nach Inhalt des Jahrzeitbuchs einst Wenzel von Heidelberg [Wentzelaus von Haidelberg] ab diesem Gut gegeben habe, das weiland der Tänikofer [Tennigkoffer] innegehabt habe und das jetzt die Maler bewirtschafteten, und verlangen die Bezahlung der rückständigen Zinsen. Die von Hohentannen verlangen, dass die Chorherren jedem einzelnen von ihnen verkünden sollten, ab welchen ihrer Güter welcher Zins gehe, sonst schenkten sie diesen schlechten Rödeln, Worten und Ansprüchen keinen Glauben [sunst gäbind sy disen schlechten ingelegten rödeln, wortten und anzögungen kainen globen]. Nach weiterer Rede und Gegenrede erkennt der Richter nach seiner Umfrage im Gericht zu Recht, dass es beim verlesenen Urteilsspruch (von 1529) bleiben solle.
Dorsualvermerk:Der chorherren urtail umb irs stiffts zinß zu Hondannen.
1539. (Montag) nach Oculi
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:64.8 x 33.6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit dem Siegel des Spitals von Bischofszell
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: C; GZ; GFZ Numeri 8.b (Zahl auf Rasur)
Pupikofersche Signatur (1848): GZF.8b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 550
Zettelrepertorium (1937): 7'30'41
Level:Dokument
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

Containers

Number:1
 

Usage

End of term of protection:3/21/1550
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=477888
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries