7'30, 32.W/3b Schiedsgerichtliche Einigung zwischen dem Stiftskapitel und Anstössern des Weihers bei Horb im Streit um die Einzäunung des Weihers und den freien Zugang des Viehs zur Tränke, 1498.05.23 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 32.W/3b
Title:Schiedsgerichtliche Einigung zwischen dem Stiftskapitel und Anstössern des Weihers bei Horb im Streit um die Einzäunung des Weihers und den freien Zugang des Viehs zur Tränke
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Rechtsakt-Typ:Schiedsgerichtsurteil
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):5/23/1498
Ausstellungsdatum:uff Mittwoch vor sant Urbans tag
Aussteller:Ludwig von Helmsdorf, Vogt zu Bischofszell, Fritz Jacob von Anwil, beide Ritter, und Jörg Riff, genannt Welter [Wälter]
Adressat:Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell; Hermann(?) und Peter von Horb, Rudolf Kaiser, Heini Stör, Gebhart Grüter, Konrad Zeller, Hans Guggy von Wilen, alle im Gottshaus ansässig
Regest:Ludwig von Helmsdorf [Helmstorff], Vogt zu Bischofszell, Fritz Jakob von Anwil [Ainwil], beide Ritter, und Jörg Riff [Ryff], genannt Welter [Wälter] geben kund, dass sie auf Bitten beider Parteien einen Streit zwischen Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell einerseits und Hermann(?) [Hanmann] und Peter von Horb, Rudolf [Ruedin] Kaiser [Kayser], Heini Stör, Gebhart Grüter [Grúter], Konrad Zeller und Hans Guggy von Wilen [uß dem Wilen], alle im Gottshaus ansässig, durch einen Rechtsspruch [rechtlichen spruch] gemäss wörtlich inserierter Streit-Notiz [spann zedel] vorläufig geschlichtet haben. Von dieser Streitnotiz sind am 07.05.1498 [am Mendag nach dem Maytag] zwei gleichförmige Abschriften als Chirographen angefertigt und auseinander geschnitten und markiert [diser spanzedel zwen glich ainer handgeschrift ußenanden geschnitten und bezaichnott] und von Junker Erasmus Riff besiegelt worden.
Darauf haben die drei genannten Schiedsrichter auf das Datum dieser Urkunde einen Rechtstag einberufen [ainen rechtlichen tag fúr uns gesetzt]. Und nach dem Erscheinen beider Parteien haben die Leute von Horb und ihre Anverwandten [mittverwandten] zwei Urkunden verlesen lassen, die beide das Datum des 27.02.1430 [uff Mentag vor vaßnacht] aufweisen. Nach dem Verlesen der Urkunden erklären die Leute von Horb, bei dieser damals getroffenen Abmachung bleiben zu wollen. Nun unterstünden sich jedoch die Chorherren seither, etliche Neuerungen einzuführen [ettlich núwerung ze machen] mit dem Zaun bzw. der Hecke [hag] und auf andere Weise, wodurch ihren Rechten an der Weide und der Tränke ihres Viehs Abbruch geschehe, nachdem sie doch an die 70 Jahre ihr Vieh immer an den Weiher getrieben und dort getränkt hätten. Wenn die Stiftsherren ihnen dieses Recht nähmen, dann könnten sie ihr Vieh nicht behalten, denn sie müssten es, wenn eine Trockenheit komme, wie zu Winters Zeiten tränken, was ihnen "doch ain schwäri sach wär".
Dagegen lassen die Stiftsherren einwenden, sie besässen auch eine Urkunde gleichen Datums, und sie lassen diese auch verlesen. Die Urkunde erkläre klar, dass sie sich alle Rechte erkauft hätten, so weit das Wasser des Weihers reiche, und dass sie dafür des Stiftes guten Zins und Zehnten hergegeben hätten. Deshalb hätten sie auch kürzlich den Hof in Horb gekauft, um den Weiher umfrieden und besser schützen zu können [damit sy dester baß den wyger befriden und beschirmen möchten]. Falls die Gegenpartei bisher etwas weiter gegangen sei in der Nutzung, als ihr das Recht zusteht, so sei dies ohne ihr Wissen [irthalb unwissend] geschehen und sie hoffen nicht, dass dies ihren Rechten nun schaden werde. Auch hätten sie erst vor zwei Jahren etliche Güter erworben. Sie hofften damit und mit ihrem Weiher und Weiherplatz [wygerstatt] tun und machen zu können, was zum Nutzen des Stifts sei.
Darauf bestehen die Leute aus Horb darauf, dass sie auf den Allmenden [gemain merck] mit Grasen und Weiden wie bisher laut Inhalt der Urkunden fortfahren dürfen, da diese doch klar ausdrückten, dass alles, was nicht überflutet sei, Feld oder Holz, von ihnen genutzt werden dürfe.
Die Stiftsherren betonen in ihrer Widerrede, dass die Urkunden sagten, dass sie alle Rechte an den Weihern erkauft und ertauscht hätten und sie deshalb hofften, dass sie mit Hecken und Zäunen [mit hagen und zünen] ihr Eigentum schützen dürften.
Nach dem Anhören von Klage und Antwort, Rede und Widerrede haben die Schiedsrichter zu Recht gesetzt, dass die verlesenen Urkunden alle in ihrem Recht bleiben sollen. Was jetzt durch die Wuhr vom Wasser bedeckt werde, das solle "ertrenckt gůt" heissen und den Stiftsherren gehören und dürfe eingehagt werden; allerdings hätten die Stiftsherren einen Weg von Horb hinab an den Weiher zur gewohnheitsmässigen Tränke offen zu lassen, damit die ehrbaren Leute dort ihr Vieh tränken können - jedoch ohne Schaden für den Weiher.
Wegen des Hages, "der ußgehowen und in recht angefochten ist", so soll jene Partei [weder teil], die darauf nicht verzichten [da des nit enberen] könne, "daselbs stotzen schlagen, da der hag gestanden ist".
Dorsualvermerk:Spruchbrief umm der wiger ze Horw.
Nota: deß grasen zu Horb und trenckhen, auch zeünen deß weyers.
Anno 1498.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:55.3 x 43.4 + 4.8 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Drei Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: die Aussteller mit ihren eigenen Siegeln
Kommentar des Staatsarchivs:Zum Bau der Stiftsweiher am Horbach vgl. Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, S. 46-48.
Die Chirographen des genannten "spann zedel" sind nicht überliefert; ihre Machart wird jedoch in dieser Urkunde gut beschrieben.
"stotzen" = Pfosten, Zaunstecken (vgl. Idiotikon, Bd. 11, Sp. 1857 f.). Die letzte Bestimmung des schiedsgerichtlichen Urteils ist vermutlich so zu verstehen, dass Zäune oder Hecken, die von der durch den Höchststand des Weihers gebildeten Uferlinie abweichen [ußhowen] und nicht überschwemmtes Land einfassen, zu Recht angefochten werden können. Hier muss der "hag" durch einfache Pfosten oder Zaunstecken ersetzt werden.
Das Urteil weicht insofern vom Vertrag von 1430 (StATG 7'30, 32.W/3a) ab, als die Bauern nun neu keinen freien Zugang und keine Nutzung jenes Weiher-Geländes mehr erhalten, das in Zeiten niederen Wasserstandes nicht überflutet ist. Dieses Recht hatten sich die Anstösser 68 Jahre zuvor ausdrücklich sichern lassen.
Verweise:Abschrift im Kopialbuch StATG 7'30, 60/11, S. 376-381.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 1; 2 W; Numeri 3 (Zahl auf Rasur); W. No. 3.b
Pupikofersche Signatur (1848): W.3b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 378
Zettelrepertorium (1937): 7'30'40
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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