|
7'30, 32.W/3a Die Anstösser des Horber Weihers aus Horb und Birnstil treffen mit dem Stift eine Übereinkunft über die Modalitäten des Verkaufs oder Abtauschs ihrer gefluteten Güter, 1430.02.27 (Dossier)
Ref. code: | 7'30, 32.W/3a |
Title: | Die Anstösser des Horber Weihers aus Horb und Birnstil treffen mit dem Stift eine Übereinkunft über die Modalitäten des Verkaufs oder Abtauschs ihrer gefluteten Güter |
Preview: |
|
1
|
|
2
|
|
Rechtsakt-Typ: | Kauf; Tausch; Übereinkunft |
Überlieferungsform: | Original |
Creation date(s): | 2/27/1430 |
Ausstellungsdatum: | am Mentag vor der Vasnacht |
Aussteller: | Ueli Granwehr, Kleinhans von Rüti und Grosshans von Rüti, Gebrüder, Hans Horber, Heini Etter (der Ältere) und Heini (der Jüngere), Kueni, Ueli und Hensli Etter, dessen Söhne, sowie Märk von Rüti |
Adressat: | Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell |
Regest: | Ueli Granwehr [Grantwêr], Kleinhans von Rüti [Rúti] und Grosshans von Rüti, Gebrüder, Hans Horber [Horwer], den man Nellenburg nennt, Heini Etter und Heini, Kueni, Ueli und Hensli Etter, dessen Söhne, sowie Märk von Rüti urkunden, dass sie mit Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell wegen des Weiherplatzes [Wyerstatt], gelegen zu Horb [Horw], jeder einzeln die folgende Übereinkunft getroffen haben: 1. Ueli Granwehr gibt den Chorherren seine Wiese in Horb, die an den Weiherplatz anstösst, auch Weidrecht [tratt] und Allmende [gemainmärk], die er gehabt hat oder seine Erben erwerben könnten bei dem Sumpf [môß] in Horb, und erhält im Wechsel dafür und für all seine Rechte an Feld und Holz, das die Chorherrn mit dem Weiher fluten [ertrenken] oder schädigen können, den Garten bei seinem Haus, von der Gasse bis an das Zelgli, das "Grund" genannt wird, bis hin zu dem grossen Kirschbaum [kriesbom], der allernächst zu den Nussbäumen [nussbomen] in der Hecke [haig] wächst, und bis zu einer kleinen Eiche [ain aichli], die unten an der Hecke steht, sowie auch das Töbeli bis zum Bach, so wie es die Marchen ausweisen, und ein kleines Grundstück [bletzli] auf der anderen Seite des Tobels in seinem Acker, genannt Langwies. Das alles hat er bisher von den Chorherren als Lehen bebaut und soll nun zehntfrei [unzehenthaft] ihm gehören. Dafür überlässt er den Chorherren einen Zugangsweg [buw weg] in das Zelgli. Falls der Weiher auch seine Wiese, genannt "Hurnen Wyß", bedecken sollte, müssen die Chorherren ihm den Schaden "nach erber lút erkantnist" ersetzen. 2. Die Brüder Kleinhans und Grosshans von Rüti erhalten von den Chorherren für alle Äcker, Wiesen, Allmend- und Weidrechte, für alles, was an Feld und Holz durch den Weiher geflutet wird, die zu Horb gelegene Wiese, genannt Breitenwiese [Braiten Wyß], an den Acker und die Strasse darüber anstossend. Die Wiese und der Acker, der immer zu ihrer eigenen Hufe [aygen hůb] gehört hat, sollen von nun an zehntfrei sein. 3. Heini Etter (der Ältere) und Heini (der Jüngere), Kueni, Ueli und Hensli Etter, dessen Söhne, alle von Birnstil [Byrenstil], erhalten von den Chorherren für alle Äcker, Weiden, Allmenden, für alles Holz und Feld, das durch den Weiher geflutet wird, die Wiese zu Freihirten [Fryenherten], die Johannes Amfeld [am Feld] gehört hat, und das Hölzli damit und die Bruggwiese [Brugg Wyß] in Horb. Für diese Wiese geben die Etter den Chorherren 2 Schilling Pfennig an jährlichem Grundzins. Sie werden auch den bisherigen Zins von 16 Schilling Pfennig jährlich ab der Wiese bei Freihirten in den Hof von Wengi liefern. Falls der Weiher ihre gegen Birnstil zu liegenden Äcker überfluten sollte, werden die Chorherren ihnen den Schaden ersetzen. |
| 4. Dem Hans Horber, den man Nellenburger nennt, erlassen die Chorherren für all seine Wiesen, Äcker, Allmend- und Weid-Rechte, für alles Holz oder Feld, das durch den Weiher geflutet wird, alle Zinsen ab seinen Gütern, die er ihnen bis dato schuldig ist und die nachfolgend aufgelistet sind: 6 Schilling Pfennig und zwei Pfennig vom Leutswiler Gut [Lútischwilleren gůt], das er eingelöst und an sich gezogen hat; vom "hochgeschier" 13 Pfennig; von Hohenrüti [Honrúti] 32 Pfennig; von Oprecht Schuppose [Oprecht Schůpass] 9 Schilling Pfennig; vom "Jöch" in Freihirten 6 Pfennig, wovon zwei Pfennig zum Leutswiler Gut gehören; 10 Schilling 10 Pfennig als Schweinegeld [schwinpfening] von dem Vorderen Horb, alles Konstanzer Währung; dann die jährlich nach Übereinkunft der Herren mit den Gotteshausleuten zu liefernde Abgabe [frëcht] an Haber; aller an den Kustos zu liefernden Kernen-Zins. Alle diese Zinsen werden Hans Horber und seinen Nachkommen gegen das Recht der Chorherren auf die Überflutung seiner Güter erlassen. Hingegen ist vereinbart, dass Horber weiterhin die 4 Schilling und 2 Pfennig an den Hof in Wengi zu entrichten hat und auch wie zuvor den Zehnten abliefern soll und auch die Frühmess (-Abgabe). Sollte durch den Wasserstand des Weihers sein Haus überflutet werden, sind die Chorherren verpflichtet, ein neues Haus auf einer anderen Hofstatt zu bauen. 5. Dem Märk von Rüti erlassen die Chorherren für all seine Weid-Rechte, Allmend-Wiesen und Äcker, für alles Holz oder Feld, das ihm beim Sumpf [môß] von Horb durch den Weiher geflutet wird, alle Geld- oder Getreideschulden an Zinsen und Zehnten, die er ihnen bis dato schuldig geblieben ist. Was er jedoch nach dem Datum der Urkunde an Verpflichtungen leisten soll, das soll er ihnen weiterhin leisten müssen. Dazu geben sie ihm 4 Pfund Pfennig Konstanzer Münz, die sie ihm bereits bezahlt haben. Den genannten Kleinhans und Grosshans von Rüti und dem Märk von Rüti ist vorbehalten, dass man sie im Fall, dass der Weiher über den Hag in die Schuppiswiese [Schuepas Wyß] fliessen würde, entschädigen [ablegen] würde nach dem Rat ehrbarer Leute. Auch ist für alle genannten Anstösser vereinbart worden, dass sie alle Äcker oder Wiesen, die nicht überflutet werden, weiterhin nutzen dürfen. Darauf geloben die Aussteller, die getroffene Vereinbarung über den Abtausch der Rechte, Verpflichtungen und Güter gegen ihre Anteile am Weiherplatz einzuhalten. |
Dorsualvermerk: | Littera pro vivario in Horw. Wyger. 1430. |
Sprachen: | Deutsch |
Beschreibstoff: | Pergament |
Anzahl Blätter: | 1 |
Format B x H in cm: | 56.6 x 37.3 + 3.4 (Plica) |
Siegel und andere Beglaubigungsmittel: | Siegel ursprünglich an Pergamentstreifen eingehängt (ab). Siegler (angekündigt): die Aussteller mit dem Siegel des Walter von Anwil [Anwill], Vogt zu Bischofszell |
Kommentar des Staatsarchivs: | Zum Bau der Stiftsweiher am Horbach vgl. Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, S. 46-48. Der Begriff "hochgeschier" konnte nicht gedeutet werden. Es handelt sich vermutlich um ein installiertes Arbeitsgerät. Dessen Zweck bleibt unklar. Zur Nebenbedeutung "entschädigen, befriedigen" für transitives "ablegen" vgl. Idiotikon, Bd. 3, Sp. 1177 unter 3b. Alter Wasserschaden auf dem Pergament. |
Verweise: | Abschrift im Kopialbuch StATG 7'30, 60/11, S. 431-440. Abschrift (unvollständig) im Kopialbuch StATG 7'30, 60/7, S. 69v-70r. Urkunde am 04.09.2009 für die Regesta Sangallensia digitalisiert (Amtsablage P:/ARCIMG/Fotos). |
Alte Signaturen: | Signaturen vor 1770/71: 1; W; Numeri 3 (Zahl auf Rasur); W. No. 3.a Pupikofersche Signatur (1848): W.3a Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 122 Zettelrepertorium (1937): 7'30'40 |
Level: | Dossier |
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv: | analog |
Konservierung/Restaurierung: | Trockengereinigt (2023). |
|
Containers |
Number: | 1 |
|
Usage |
End of term of protection: | 2/27/1450 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | uneingeschränkt |
Accessibility: | Oeffentlich |
|
URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=472823 |
|
Social Media |
Share | |
|
|