7'30, 32.W/2b Ulrich Riff, genannt Welter, und seine Frau Verena von Bonstetten treten dem Stift für 61 Pfund Pfennig die zu ihrem Konstanzer Erblehen gehörende Weiherstelle unterhalb Freihirten und oberhalb ihres Weihers in Hauptwil zu genau angegebenen Bedingungen ab, 1433.03.23 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 32.W/2b
Title:Ulrich Riff, genannt Welter, und seine Frau Verena von Bonstetten treten dem Stift für 61 Pfund Pfennig die zu ihrem Konstanzer Erblehen gehörende Weiherstelle unterhalb Freihirten und oberhalb ihres Weihers in Hauptwil zu genau angegebenen Bedingungen ab
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Rechtsakt-Typ:Kauf;
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):3/23/1433
Ausstellungsdatum:uff Mentag vor annuntiationis Mariae virginis
Aussteller:Walter von Anwil, dieser Zeit Vogt zu Bischofszell
Adressat:Ulrich Riff, genannt Welter, und seine Frau Verena von Bonstetten; Otmar von Gossau, Kellner, als Vertreter des Kapitels des Stifts St. Pelagii in Bischofszell,
Regest:Vor Walter von Anwil [Ainwill], dieser Zeit Vogt zu Bischofszell, der an Stelle von Bischof Otto (von Hachberg), Bischof von Konstanz, und mit der vollen Gewalt von Johann Lüti [Lûti], Domdekan und derzeit Statthalter und Verweser des Bistums, in Bischofszell öffentlich zu Gericht sitzt, verkaufen Ulrich Riff, genannt Welter, sesshaft in Blidegg, und seine Frau Verena [Vreny] von Bonstetten mit ihrem gemeinsamen Fürsprech Johann Anselm [Anshelm] dem Älteren dem Otmar (von) Gossau [Gossow], Kellner [keller] und vollmächtiger Vertreter des Kapitels des Stifts St. Pelagii in Bischofszell, für 61 Pfund Pfennig Konstanzer Münz, die ihnen bereits bezahlt worden sind, alle ihre Rechte an dem Weiherplatz [wyerstatt], gelegen unterhalb Freihirten [Fryenherten] und oberhalb ihrem Weiher in Hauptwil [Hoptwill], von der Wuhr [dem wůrli], das sie gemacht haben, bis zur Wuhr der Kapitelherren bei Brettenwil [Brättenwill].
Alles, was sie da besessen haben, nichts ausgenommen, und was sie mit ihrer Wuhr des genannten Weihers geflutet [ertrenkent] haben, soll fortan den Herren vom Kapitel gehören, die hier selber eine Wuhr in der Höhe, Breite und Länge bauen dürfen, wie ihnen das nötig erscheint, und Ulrich Riff, seine Frau und deren Nachkommen sollen ihnen dazu Erdreich von ihrem Gut geben, wenn die Wuhr schadhaft würde oder sich senkte [presthaft wurd ... oder nider satzti]. Auch Holz und Sträucher für Wuhr und Weiher sollen die Verkäufer den Käufern zur Verfügung stellen. Sie dürfen auch unterhalb der Wuhr graben, so lang und so viel, bis sie ihren Weiher geleert haben [als lang und als vil dz si iren wyer abgelassen]. Was geflutet ist, sollen die Kapitelherren nutzen dürfen, was dagegen nicht unter Wasser liegt, dürfen Ulrich Riff und seine Frau nutzen ohne Behinderung, und die Kapitelherren sollen ihnen auch Zugänge [usgeng] zu beiden Seiten des genannten Weihers machen. Unter diesen Bedingungen übergeben die Verkäufer den Käufern die genannte Weiherstatt, die ein Lehen der Domkirche und des Domkapitels von Konstanz war, mit all ihren Rechten und allem Zubehör und geben ihre diesbezügliche Lehenschaft den Domherren zurück.
Der Richter urteilt nach Umfrage im Gericht, dass der genannte Ulrich Welter seine Vormundschaft [vogtey] über seine Frau für diesen Verkauf aufgeben und in die Hände eines anderen Biedermannes legen sollte. Der daraufhin zum Vogt bestimmte Konrad von Heidelberg [Haidelberg] fragt Verena von Bonstetten vor Gericht dreimal, ob sie diesen Kauf gerne und ohne Zwang tue, was der Vogt unter Eid bestätigt. Darauf wird der Verkauf am Gerichtsstab vollzogen "mit allen worten, räten und getäten, so darzů gehort".
Dorsualvermerk:Kouff brief umb Ůlrich Welters wyer statt.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:42.6 x 26.6 + 3.2 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Ursprünglich 3 Siegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel (fehlt), Ulrich Welter mit seinem Siegel (fehlt), Konrad von Heidelberg "in vogtes wise" für die genannte Verena von Bonstetten mit seinem Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Zum Bau der Stiftsweiher am Horbach vgl. Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, S. 46-48, zum Bau des Hauptwiler Weihers vgl. daselbst, S. 51 f. Nach dem Text dieser Urkunde hat Ulrich Welter von Blidegg als Lehenmann des Domkapitels zwei Weiher angelegt: den Weiher in Hauptwil und einen Weiher unterhalb Freiherten. Von diesem letzteren Weiher - offenkundig der Gwandweiher - existiert bereits eine kleine Wuhr, die nun die Chorherren als neue Besitzer des Weiherplatzes nach Gutdünken erhöhen bzw. neu anlegen dürfen.
Zum Hintergrund der in dieser Urkunde festgehaltenen Vertretung des (körperlich hinfälligen) Bischofs Otto von Hachberg durch Domdekan Johann Lüti als Bistumsverweser vgl. HS I/2.1, S. 344 f.
Verweise:Abschrift im Kopialbuch StATG 7'30, 60/11, S. 381-387.
(Verkürzte) Abschrift im Kopialbuch StATG 7'30, 60/7, S. 71v-73r (mit um einen Tag falsch aufgelöstem Datum).
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 4; W; Numeri 2 (Zahl auf Rasur); <13 (unter Rasur sichtbar)>; W. No. 2.b
Pupikofersche Signatur (1848): W.2b
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 144
Zettelrepertorium (1937): 7'30'40
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:3/23/1453
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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