7'30, 32.W/1f Die Inhaber des Hofes Störshirten verkaufen den Chorherren ihre Rechte auf einen Weiherplatz bei Nieder-Rüti und legen die Bedingungen zum Bau neuer Wuhren und eines neuen Weihers fest, 1433.03.15 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 32.W/1f
Title:Die Inhaber des Hofes Störshirten verkaufen den Chorherren ihre Rechte auf einen Weiherplatz bei Nieder-Rüti und legen die Bedingungen zum Bau neuer Wuhren und eines neuen Weihers fest
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Rechtsakt-Typ:Übereinkunft; Kauf
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):3/15/1433
Ausstellungsdatum:uff den Sunnentag(,) do man in der hailgen kilchen sang Occuli mei semper ad dominum
Aussteller:Hans von Wengi, derzeit Ammann der Chorherren im Gottshaus-Gericht
Adressat:Besitzer des Hofes Herten (Störshirten); Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Vor Hans von Wengi, derzeit Ammann von Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii, der in der Stadt Bischofszell im Hof von Othmar von Gossau [Gossow], Kellner [keller] der genannten Chorherren, offen Gericht hält, erscheinen Heinrich [Haini] Hüsler [Húsler], wohnhaft in Herten, mit Elsbeth [Elsi] von Herten, seiner Ehefrau, Adelheid [Älli] von Herten sowie Hänsli von Herten, Geschwister [geschwustergit], einerseits und Othmar von Gossau [Gossow] sowie Hans von Steinegg [Stainegg] im Namen und an Stelle des genannten Stifts andererseits mit ihrem beidseitigen Fürsprech Johann Anselm [Anshelm] und bezeugen die folgende Übereinkunft von wegen dem Weiherplatz [wyerstatt] zu Nieder-Rüti [Nider Rúti]:
1. Die Chorherren sollen den genannten Weiher gegen Birnstil [Byrenstil] zu bauen in den Massen, wie im Beisein ehrbarer Leute [biderlút] festgehalten worden ist und so weit die Wuhr das Land mit Wasser flutet, bis die beiden Gruben, die dazu gekennzeichnet [usbezaichent] sind, zuoberst an der Wiese, die zum Hof Herten gehört, mit Wasser gefüllt sind. Weiter sollen sie nicht fluten [schwellen und ertrenkhen]. Immer dann, wenn sich die Wuhr gesenkt hat [ob sich das wůr gesetzt hett und nidergieng], mögen die Chorherren die Wuhr erhöhen [ufftriben], so dass sich die Gruben wieder mit Wasser füllen. Dafür dürfen sie das Erdreich [ertrich] gegen Herten abtragen, jedoch ohne Schaden für den Acker "ob der Halden gelegen". Sie dürfen dazu auch Sträucher [studen] und Laubholz [lobholtz] auf dem Hof Herten, wo sie solches finden, benützen. Ausgenommen sind selbst wachsende junge Tannen [ussgenomen selb waichsin tännli]. Auch dürfen sie 20 Tannen in ihren Wäldern schlagen, "es sy zů käner, zů teckel oder zů andern sachen" zu der Wuhr.
(2.) Was vom Wasser bedeckt ist, sollen die Chorherren nutzen, was ausserhalb der Gruben und dem gefluteten Land liegt, dürfen die von Herten und ihre Nachkommen nutzen.
(3.) Die jeweiligen Inhaber des Hofes Herten sollen den Chorherren alle Zeit Steg und Weg zu ihren Weihern einräumen.
(4.) Die Chorherren dürfen die Wasserquellen [brunnen] in den genannten Weiher leiten, er sei klein oder gross [er sy lútzel oder vîl], aber so, dass die Bauern von Herten diese Quellen auch für ihr Vieh oder für anderes nutzen können.
(5.) Die Chorherren dürfen auch Erdschollen mit darin wurzelndem Gras [waisen] für die Wuhr nehmen.
(6.) Sollte es dazu kommen, dass der genannte Weiher trocken liegen würde, so sollen die Chorherren das Land des Weiherplatzes, das zu Herten gehört, mitsamt dem Heuwachs den Inhabern des Hofes Herten und ihren Nachkommen zu Lehen geben, und zwar zu üblichem Zins. Sollten diese nicht so viel geben wollen, wie verlangt, und das Land nicht zu Lehen nehmen, dürfen die Chorherren das Gelände auch anderen verleihen und einen Zaun zwischen ihrem Land und dem der Inhaber von Herten errichten.
(7.) Die Chorherren dürfen unterhalb der genannten Wuhr und dem Weiher einen Speicherraum [gehalter] machen und das Gelände unterhalb der Wuhr mit Gruben oder Gräben oder andern Dingen nutzen. Doch wenn sie einen "gehalter" machen, so sollen sie doch mit der Wuhr des "gehalters" nicht weiter fluten [nit füro schwellen] als über den Weg, der unterhalb von Herten auf der andern Seite des Baches und dem Rain entlang führt. Diesen Weg dürfen sie ganz fluten, aber nicht weiter, als es jetzt abgemacht und bezeichnet [usgezaichnet] ist. Was das Wasser bedeckt, gehört den Chorherren, was nicht geflutet wird, denen von Herten. Auch sollen sie zu dieser Wuhr Erdreich und Sträucher brauchen [bruchen ertrich und studen], so viel sie brauchen.
(8.) Der Weg, der vormals durch den Horbach [Harbach] gegen Birnstil und gegen Herten verlaufen ist, soll nun über die genannte Wuhr der Chorherren geführt werden. Diesen Weg sollen die Chorherren bauen und unterhalten [machen und bessern], von der Wuhr bis an den "rechten" Weg. Wenn nötig sollen aber die von Herten von ihrem Feld etwas für diesen Weg abtreten.
(9.) Die von Herten begehren, dass der Weg, der vom Wuhr des "gehalters" geflutet wird, durch die Chorherren neu gemacht wird. Doch müssen die von Herten dazu von ihrem Feld abtreten.
Auf der Grundlage dieser Bedingungen und Artikel übergeben nun Heinrich Hüsler, Elsbeth [Elisabetha] von Herten, seine Frau, Adelheid [Älli] von Herten und Hensli von Herten für sich und ihre Nachkommen die genannte Weiherstelle [wyerstatt] mit allen Rechten und allem Zubehör den genannten Chorherren und deren Nachkommen zu dauerndem Nutzen in der Form eines Kaufes für 20 Pfund Pfennig Konstanzer Münz, die ihnen auf der Stelle übergeben worden sind.
Darauf fertigen die genannten Inhaber des Hofes von Herten den Verkauf der genannten Güter an die Chorherren mit ihrer eigenen Hand und der Hand ihrer Vögte am Gerichtsstab; auch mit Zustimmung von Heinrich Buchmann [Bůchman] von Langentannen [Langendannen], Grosshans von Schlatt und Lienhart Erliholz [Erliholtz] und im Beisein von Hans Anselm [Anshelm] dem Älteren, Johannes Äppli [Eppli], Schulmeister, Heinrich Buchmann von Langentannen, Ueli vom Loch, Grosshans von Rüti [Rûti], Hans von Birnstil [Birenstil], der alte Ruggli [der alt Rukli], Grosshans von Schlatt und Lienhart (Erliholz?) als Zeugen. Sollten darüber je Streitigkeiten [stöss] entstehen, so sollen Hans Anselm, der Schulmeister sowie Heinrich von Langentannen nach Abklärung der Sache [nach underwisung] darüber entscheiden. Und was diese drei entschieden haben, soll fortan gelten.
Dorsualvermerk:koff brief um den wyer ze Nider Rúti von den Herten. (Spätere Ergänzung:) Störshörtten.
Nota: haltt in sich die gerechtigkheit deß Harbacher weyers und kleinen weyerliß unden daran.
1433.
(Notiz des 19. Jhs.:) Den 2. November 1832 vom Kläger eingelegt; No. 5.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:50.0 x 31.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Ursprünglich zwei Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt; Siegler (angezeigt): der Aussteller mit dem Siegel des Walter von Anwil [Ainwil] (fehlt); Heinrich Buchmann von Langentannen, Grosshans von Schlatt und Lienhart Erliholz mit dem Siegel von Junker Hugo Bilgeri [Bilgri] (fragmentarisch erhalten)
Kommentar des Staatsarchivs:Zum Bau der Stiftsweiher am Horbach vgl. Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, S. 46-48. Mit dem hier genannten Weiher bei Nieder-Rüti am Weg nach Birnstil ist möglicherweise der heutige Rüti-Weiher, der in der Dorsualnotiz aber Horbacher Weiher genannt wird) gemeint. In den Vertrag einbezogen sind aber auch weitere Wuhrbauten unterhalb des Rüti-Weihers im Bereich des heutigen Horbacher Weihers.
käner = "Chänel", Kanal, Abflussrinne (im Damm); vgl. Idiotikon Bd. 3, Sp. 310.
deckel = Damit könnte die Verschlussvorrichtung gemeint sein, mit der das Wasser bei der Wuhr reguliert werden konnte. In späteren Quellen ist dabei von "strümpfel" die Rede.
waisen = diphthongierte Form von "wasen" (Grasnarbe, Rasenziegel, Erdscholle mit darin wurzelndem Gras); vgl. Idiotikon Bd. 16, Sp. 1777.
gehalter = Das Wort bezeichnet ein Behältnis, einen (gebauten) Verwahrungsort. Das kann eine Kiste oder ein eigentlicher Speicher sein. Vgl. Idiotikon Bd. 2, Sp. 1218-1221.
Zur Identifizierung des hier genannten Herten mit Störshirten vgl. die Dorsualnotiz und den Kommentar in StATG 7'30, 32.W/1d.
Alter Wasserschaden auf dem Pergament.
Verweise:Abschrift im Kopialbuch StATG 7'30, 60/11, S. 390-398.
Regest im Kopialbuch StATG 7'30, 60/7, S. 73r-74v.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 6; W; Numeri 1 (Zahl auf Rasur); 7; <1 (auf Rasur)>; W. No. 1.f
Pupikofersche Signatur (1848): W.1f
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 142
Zettelrepertorium (1937): 7'30'40
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; Siegel gesichert; trockengereinigt (2023).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:3/15/1453
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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