7'30, 32.W/1d Die Besitzer der Güter in Herten (Störshirten) erklären sich bereit, gegen einen Zinsnachlass in die Anhebung des Wasserspiegels des Brettenwiler Weihers auf 15 Schuh über der Talsohle einzuwilligen und die gefluteten Güter abzutreten, 1430.07.31 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 32.W/1d
Title:Die Besitzer der Güter in Herten (Störshirten) erklären sich bereit, gegen einen Zinsnachlass in die Anhebung des Wasserspiegels des Brettenwiler Weihers auf 15 Schuh über der Talsohle einzuwilligen und die gefluteten Güter abzutreten
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Rechtsakt-Typ:gütliche Einigung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Stadt Bischofszell
Creation date(s):7/31/1430
Ausstellungsdatum:am Mäntag nach sant Jacobs tag
Aussteller:Johann von Wengi der Jüngere, derzeit Ammann der Chorherren im Gottshaus-Gericht
Adressat:Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii; Besitzer von Gütern in Herten (Störshirten)
Regest:Vor Johann von Wengi dem Jüngeren, Ammann von Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii, der in der Stadt Bischofszell an seiner Gerichtsstätte [gedingstatt] öffentlich Gericht hält, erscheinen Otmar Gossau [Gossow], Chorherr und Kellner [keller], für sich selbst und im Namen und an Stelle des genannten Stifts einerseits und Heinrich Hüsler [Húsler] von Wieden [Wida] mit Elsbeth von Herten, seiner Ehefrau, Adelheid und Ursel von Herten sowie Hänsli von Herten, Geschwister [geschwustergit] der zuvor genannten Elsbeth Lieb (sic!), alle vier Kinder von weiland Heinrich von Herten andererseits. Letztere eröffnen im Gericht durch ihren Fürsprech Peter Frauenlob [Frôwenlob], Stadtschreiber zu Bischofszell, dass sie mit der Hilfe und dem Rat [durch hilf, raut und underwisung] der Gebrüder Hans und Lienhard Erliholz [Erliholtz], Hans von Schlatts des Älteren und im Beisein weiterer guter Freunde und ehrbarer Leute den Chorherren und dem Kapitel des Stifts in Form eines ewigen Kaufs wegen dem Weiherplatz [wygerstatt] zu Brettenwil [Brettenwile] an dem Horbach [Hárbach], der an ihren Hof, genannt "das Vorder Herten", anstösst, Rechte abtreten zu den nachfolgenden Bedingungen:
1. In dem genannten Kaufbrief ist vereinbart, dass die Chorherren ihren Weiher machen können und bei der Furt von Brettenwil die Wuhr setzen und errichten [denselben wůr ufftriben und buwen] dürfen, bis das Wasser 15 Schuh über der Grasnarbe [waisen] steht. Was dadurch an Land des Hofs von Herten geflutet wird, es seien Äcker, Wiesen, Gehölze oder Weiden, das ist in dem Kauf inbegriffen und das dürfen die Chorherren von nun an frei nutzen und damit nach ihrem Gutdünken verfahren.
2. Die Chorherren dürfen auch auf dem Feld unterhalb der Wuhr [nider dem vorgnamten wůr] einen Weiher errichten.
3. Es ist auch abgesprochen worden, dass die Chorherren die Wuhr auch weiter unten bei Freihirten [da niden by Frigenherten] machen dürfen. Sie müssen eine Stange auf der Talsohle anbringen, die 15 Schuh lang ist, und bis dahin dürfen sie die Wuhr aufbauen. Was dann auf der Seite von Herten geflutet wird, das soll alles den Chorherren zu ihrem Nutzen gehören.
4. Die oben genannten Besitzer von Herten sollen den Chorherren Holz und Feld, Sträucher [stauden] und Grasschollen [waisen] und was sonst zum Bau der Wuhren benötigt wird, zur Verfügung stellen.
Im genannten Kauf ist eingeschlossen, dass Chorherren und Kapitel des Stifts den genannten Besitzern von Herten 2 Pfund und 19 Schilling Pfennig von ihren jährlichen Zinsen nachlassen sollen und dazu ebenso alle rückständigen Zinsen [all versessen zins pfening], die jene dem Stift infolge des Kriegs noch schulden [von des kriegs wegen hinderstellig wurden]. Ausgenommen vom Zinsnachlass ist das, was Heinrich [Haini] Etter und Peter Zuner an rückständigem Zins den Chorherren noch schuldig sind.
Darauf fertigen Elsbeth, Adelheid, Ursel und Hänsli von Herten den Verkauf der genannten Güter aus mütterlichem und väterlichem Erbe an die Chorherren mit der Hand ihrer Vögte und Heinrich Hüsler mit eigener Hand vor Gericht im Beisein von Johannes Äppli, Schulmeister, Hans Anselm dem Älteren, Ruedi Henseler [Hänßeler], Heinrich Buchmann [Bůchman] von Langentannen [Langendannen], Hans von Rüti [Rûty], Hans von Schlatt dem Jüngeren und von anderen ehrbaren Leuten.
Dorsualvermerk:Brettenwil.
Hainrich von Herten sälgen kind brief von der wyger statt wegen ze Herten, den man nempt Brettenwil.
1430.
(Notiz des 19. Jhs.:) Den 2. November 1832 vom Kläger eingelegt; No. 3.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:50.3 x 44.8 + 2.5 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Zwei Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit dem Siegel des Walter von Anwill [Ainwille], derzeit Vogt zu Bischofszell; Hans von Schlatt, auch Vogt in dieser Sache, mit dem Siegel des Peter Frauenlob [Frowenlob], Bürger von Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Zu Otmar (von) Gossau, Cellerarius und Chorherr am Kollegiatstift, vgl. Rohner, Chorherrenstift S. 134.
Wieden = nicht genau bestimmbar, vielleicht die Wiedenhub auf dem Boden der Gemeinde Waldkirch SG nahe dem Gemeindebann von Gottshaus, vielleicht der Weiler Wieden bei Schönholzerswilen TG.
Herten = die beiden Weiler Störshirten und Freihirten wurden bis ins 19. Jh. Störsherten und Freiherten genannt, die Eigentümer des gefluteten Landes dürften aber in Störshirten zu suchen sein, das als das Vordere Herten bezeichnet wird (Präzisierung zu den Angaben in TNB 1.2, S. 1328). Das in dieser Urkunde bereits "Frigenherten" genannte Freihirten liegt nicht am Horbachweiher, sondern direkt über dem Gwandweiher. Vom Stift aus gesehen ist es das "hintere" Herten, während das spätere Störshirten das "vordere" Herten sein muss.
waisen = diphthongierte Form von "wasen" (vgl. Text von StATG 7'30, 32.W/1c).
Mit dem angesprochenen Krieg sind die 1401 bis 1429 dauernden Appenzeller Kriege gemeint, die im Raum Bischofszell nicht nur zu Schäden führten, sondern vermutlich auch durch den anfänglichen Erfolg der Appenzeller die Hoffnung der Bauern auf eine Verminderung der Zinslast schürten.
Zum Bau der Stiftsweiher am Horbach vgl. Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, S. 46-48.
Verweise:Abschrift im Kopialbuch StATG 7'30, 60/11, S. 408-417.
Regest im Kopialbuch StATG 7'30, 60/11, S. 68v-69r.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 4; W; Numeri 1 (Zahl auf Rasur); <9>; W. No. 1.d
Pupikofersche Signatur (1848): W.1d
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 129
Zettelrepertorium (1937): 7'30'40
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:7/31/1450
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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