7'30, 32.W/1c Ulrich von Schlatt gibt diejenigen Teile seines Lehengutes, die durch das Anheben des Wasserstandes im Weiher geflutet werden, gegen Ablass des Lehenzinses den Chorherren zurück, 1430.09.29 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 32.W/1c
Title:Ulrich von Schlatt gibt diejenigen Teile seines Lehengutes, die durch das Anheben des Wasserstandes im Weiher geflutet werden, gegen Ablass des Lehenzinses den Chorherren zurück
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Rechtsakt-Typ:Verkauf
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):9/29/1430
Ausstellungsdatum:amm sant Michels tag
Aussteller:Ulrich von Schlatt
Adressat:Chorherren und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Ulrich von Schlatt tritt den Chorherren und dem Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell seine Rechte an dem Weiher-Platz [wyerstatt] bei Brettenwil [Brettenwill] und namentlich seine Rechte an ihrem Erblehen zu Brettenwil, das er innehatte, sowie seine Rechte an seinem Eigengut, das an Brettenwil sowie an die Strasse anstösst, welche über den Horbach [Hârbach] nach Störshirten [Herten] hinüber führt, und das man das Horbach-Güetli nennt, gegen den Erlass der 2 Pfund Schilling jährlichen Zinses, das er den Chorherren schuldig war, ab. Dies zu dem Zweck, dass die Chorherren und das Kapitel den Weiher zu Brettenwil machen und da die Wuhr setzen und so hoch bauen können, dass das Wasser 15 Schuh hoch über der Grasnarbe [dem wasen] bei dem Wuhr liegt. Was dadurch an seinen Rechten vom Wasser geflutet wird, deckt der Verkauf ab, welche seiner Güter davon auch betroffen sein werden. Es ist auch abgesprochen, dass die genannten Chorherren, von Ulrich von Schlatt oder seinen Nachkommen ungehindert, auch unterhalb des genannten Weihers zu Brettenwil einen weiteren Weiher machen dürfen und dass Ulrich von Schlatt und seine Nachkommen ebenfalls ungehindert dieses Gelände nutzen dürfen, bis der genannte Weiher gebaut ist. Die Chorherren dürfen Holz- und Feldsträucher und Grasschollen [wasen] zum Aufbau der Wuhren benützen, und sie sollen auch das Wegrecht von Brettenwil hinab zu den Weihern haben. Quellen bei Brettenwil, die am Abhang [in der Halden] liegen, dürfen von den Chorherren in die genannten Weiher geleitet werden. Alles, was von seinen Gütern nicht bis zu 15 Schuh hoch (über der Talsohle) geflutet wird, darf Ulrich von Schlatt ungehindert nutzen. Dafür soll er den Herren von Konstanz jährlich 2 Mutt Haber und 4 Hühner ausrichten. Ulrich von Schlatt verzichtet auf all seine Rechte an seinem Gut zu Brettenwil und an seinem eigenen Gütlein, Horbach-Güetli genannt.
Dorsualvermerk:(Drei Notizen aus dem 15. und 16. Jh.:)
Schlatter um Brettenwilla ds wyers.
Freyhait und aigenschafft zu Brettenwyl und Harbach güetli.
Umb erlassung der zins wegen ... edtliche güter ... (unleserlich).
(Notiz des 19. Jhs.:) 2. November 1832: vom Kläger eingelegt; No. 1.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:31.3 x 25.9 + 3.0 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit dem Siegel des Walter von Anwill [Ainwil], derzeit Vogt zu Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:15 Schuh entsprechen ungefähr 4.5 Meter.
Zum Bau der Stiftsweiher am Horbach vgl. Menolfi, Hauptwil-Gottshaus, S. 46-48.
Verweise:Abschrift im Kopialbuch StATG 7'30, 60/11, S. 420-423.
Regest im Kopialbuch StATG 7'30, 60/7, S. 68r-68v.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 3; W; Numeri 1 (Zahl auf Rasur); <12>; W. No. 1.c
Pupikofersche Signatur (1848): W.1c
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 132
Zettelrepertorium (1937): 7'30'40
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2023).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:9/29/1450
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=471842
 

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