7'30, 28.11/29 Sebastian Weber von Stocken wird vom Stift mit dem Oberhof zu Stocken als einem Schupflehen belehnt, 1635.01.11 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 28.11/29
Title:Sebastian Weber von Stocken wird vom Stift mit dem Oberhof zu Stocken als einem Schupflehen belehnt
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Rechtsakt-Typ:Belehnung
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Bischofszell)
Creation date(s):1/11/1635
Ausstellungsdatum:uff Donerstag (Datierung nach dem neuen Kalender)
Aussteller:Propst, Kustos und Kapitel des St.-Pelagii-Stiftes zu Bischofszell
Adressat:Sebastian Weber zu Stocken
Regest:Propst, Kustos und Kapitel des St.-Pelagii-Stiftes zu Bischofszell verleihen dem Sebastian [Baschi] Weber zu Stocken nach Landes- und Schupflehenrecht, so lange dies beiden Teilen angenehm und dienlich ist, ihren Eigenhof, genannt Oberhof, zu Stocken [Stockhen] mit Haus, Hof, Hofstätten, Stadel, Speicher, Torkel [torggel], Kraut- und Baumgarten [pomgarten], Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunn, Weid, Trieb und Tratt, mit Gerechtigkeiten und Zubehör. Der Inhaber des Schupflehens soll diese Güter bewirtschaften und nutzen und in gutem Stand behalten und nichts davon versetzen, verpfänden, verkaufen, vertauschen, verleihen oder verschenken und auch sonst nichts ändern ohne Wissen und Willen seiner Lehensherren. Insbesondere soll er kein Holz schlagen, ausser zum Gebrauch der eigenen Haushaltung, und er soll verpflichtet sein, 4 oder 5 (Obst-) Bäume zu zweien (= veredeln) oder zu pflanzen. (Obst-) Bäume und Eichen soll er nicht ohne Erlaubnis der Lehensherren fällen [abhawen]. Der jährlich auf den Martinstag zu entrichtende Zins beträgt 6 Malter, 8 Viertel Dinkel [vesen], 4 Malter Haber und 20 Gulden Heugeld, Bischofszeller Mass und Konstanzer Währung. Ausserdem soll er dem Stift und dem Vogt von Bischofszell die jährliche Vogtsteuer und von allen Äckern den Zehnten geben. Wenn etwas von den Gebäuden baufällig werden sollte, werden die Lehenherren den Handwerkern den Lohn und alle Materialien bezahlen. Der Lehenmann muss jedoch für deren Verköstigung aufkommen. Weitere Dienstleistungen und Verpflichtungen des Lehenmannes gegenüber seinem Lehenherrn, die er nach Schupflehenrecht zu leisten hat, werden einzeln aufgezählt. Es gilt eine beidseitige zweimonatige Kündigungsfrist für den Schupflehenvertrag.
Dorsualvermerk:(...) hoof zue (...)hle Webern (...) lihen de dato (...) Januarii anno 1635 (Textverluste aufgrund des fragmentarischen Erhaltungszustandes des hinteren Deckblattes).
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:6
Format B x H in cm:20.8 x 33.7
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel auf Bindfaden aufgedrückt und mit Papier belegt. Siegler: die Aussteller mit dem Kapitelsiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Im Falzbereich durchgerissen und hinteres Deckblatt teilweise abgerissen (Textverluste). Restauriert im Februar 2013.
Stocken ist heute ein Ortsteil von Bischofszell und war früher ein Weiler in der Gerichtsgemeinde Gottshaus.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 48; Le
Pupikofersche Signatur (1848): XI
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'30
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Entschimmelt; nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

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