7'30, 28.11/17 Das bischöfliche Hofgericht in Gottlieben bestätigt ein niedergerichtliches Urteil, wonach Hans Hohermuth, Lehensmann des Stifts in Hessenreuti, seinem Gerichtsherrn, Nikolaus Gall, den Kaufschilling schuldig ist, 1550.07.07 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 28.11/17
Title:Das bischöfliche Hofgericht in Gottlieben bestätigt ein niedergerichtliches Urteil, wonach Hans Hohermuth, Lehensmann des Stifts in Hessenreuti, seinem Gerichtsherrn, Nikolaus Gall, den Kaufschilling schuldig ist
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Rechtsakt-Typ:Appellationsurteil
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Gottlieben)
Creation date(s):7/7/1550
Ausstellungsdatum:Montags
Aussteller:Christoph (Metzler), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau
Adressat:Nikolaus Gall, Gerichtsherr von Hessenreuti; Propst und Kapitel von Bischofszell; Hans Hohermuth von Hessenreuti
Regest:Christoph (Metzler), Bischof von Konstanz und Herr der Reichenau, urkundet: Vor seinen Statthaltern und Räten im bischöflichem Hofgericht in Gottlieben erscheinen in einer Appellationssache Hans Hohermuth [Hochermůt], Appellant, und Nikolaus Gall (Appellat). Der Appellant legt einen am Mittwoch, 7. Mai [mittwoch vor der uffart Christi] 1550 von Hans Söldner, Ammann zu Amriswil [Amerischweiler] und Richter mit der Gewalt seines Herrn Heinrich von Helmsdorf [Helmstorff], im Gericht zu Hessenreuti [Hessennreüti] gefertigten Urteilsbrief ein (wörtlich inseriert). Das Urteil im Streit zwischen Junker Nikolaus Gall, Gerichtsherrn von Hessenreuti, Kläger, und Hans Hohermuth, Beklagtem, stellt fest, dass Hans Hohermuth seinem Gerichtsherrn den Kaufschilling auf von ihm erworbenen Gütern, nämlich einen Schilling pro Pfund Schilling und einen Böhmischen [behemsch] pro Gulden, schuldig ist, auch wenn er selbst ein Lehensmann der Chorherren und sein Hof deren Lehengut sei. Gegen dieses Urteil hat Hohermuth beim Bischof von Konstanz Appellation eingereicht. Statthalter und Räte im Hofgericht erkennen nach Rede und Widerrede beider Parteien zu Recht: Der Appellant hat dem Appellaten den Kaufschilling zu entrichten, da er unabhängig von einem Konflikt [span] mit seinen Lehensherren, Propst und Kapitel von Bischofszell, unangefochtener Besitzer [inn rüewiger besitzung] sei. Nikolaus Gall sowie Propst und Kapitel zu Bischofszell begehren Beurkundung dieses Appellationsurteils.
Dorsualvermerk:Betrifft den pfundschilling im gricht Heßenrüty.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:69.2 x 36.2 + 9.8 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel in Wachsschüssel (72 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: Numeri II (Ziffer teilweise abgeklebt); ; 4; SV
Pupikofersche Signatur (1848): XI
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 621
Zettelrepertorium (1937): 7'30'30
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

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