7'30, 28.11/16 Das Gericht von Bürglen will ein vom Kläger angefochtenes erstinstanzliches Urteil im Streit zwischen dem Stift und zwei Lehensleuten von Mühlebach an das Landgericht verweisen, während der Stiftskustos an den Bischof von Konstanz appellieren will, 1541.02.05 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 28.11/16
Title:Das Gericht von Bürglen will ein vom Kläger angefochtenes erstinstanzliches Urteil im Streit zwischen dem Stift und zwei Lehensleuten von Mühlebach an das Landgericht verweisen, während der Stiftskustos an den Bischof von Konstanz appellieren will
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Rechtsakt-Typ:Weisung; Appellation
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Bürglen)
Creation date(s):2/5/1541
Ausstellungsdatum:an Sampstag nach unser Lieben Frowen tag der Liechtmes
Aussteller:Hans Kesselring, Bürger zu Frauenfeld, verordneter Gerichtsvogt und Schreiber der Herrschaft Bürglen
Adressat:Rudolf Jung, Kustos, im Namen und als Anwalt von Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell; Hans Soldner und Hans Knup und Mithaften von Mühlebach
Regest:Auf eine Beschwerde der Stiftsherren, sie seien im Streit zwischen Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell am einen und Hans Soldner und Hans Knup und Mithaften von Mühlebach am andern Teil durch ein von Ammann und Gericht von Bürglen ergangenes erstinstanzliches Urteil in ihren Rechten geschädigt [gesumpt/versumpt] worden, wird ein neuer Gerichtstag in Bürglen angesetzt.
Vor Hans Kesselring, Bürger zu Frauenfeld, verordneter Gerichtsvogt und Schreiber der Herrschaft Bürglen, erscheinen Rudolf Jung, Kustos, im Namen und als Anwalt von Propst und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell sowie Hans Soldner und Hans Knup und Mithaften von Mühlebach, und der Kustos verlangt, dass das besagte Urteil zu kassieren [untogenlich zu machen] ist, während Soldner und Knup wollen, dass es inkraft bleibt. Kesselring, der vor dem (angefochtenen) Urteil selbst und durch seinen Gehilfen [substituten] Kundschaft eingeholt hat, sieht sich ausserstande, ein neues Urteil zu fällen und Recht zu sprechen, und verweist die Sache an den Landvogt oder ein freies Landgericht im Thurgau als die ordentlichen Oberrichter [obren richter]. Der Haupthandel mit allem Anhang soll jedoch nicht an die obere Instanz weitergezogen werden. Beide Parteien verlangen Beurkundung dieser Weisung. Der Kustos als Beschwerdeführer will den Handel samt Anhang an den Bischof zu Konstanz als die seiner Meinung nach rechtmässige Appellationsinstanz weiterziehen.
Dorsualvermerk:Der chorherren.
Muhlibaches händel werden für den landtvogt gewissen. 1541.
Lichmeß 1541.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:23.2 x 32.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Rudolf Jung, Kustos 1540-1555, vgl. HS II/2, S. 243.
Mühlebach = ehemalige Ortsgemeinde, heute ein Ortsteil von Amriswil TG (im Westen der Gemeinde).
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <53>; D.K.
Pupikofersche Signatur (1848): XI
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'30
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt (2023).
 

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