7'30, 27.12/17 Das Pfalzgericht des Bischofs von Konstanz verlangt im Streit zwischen dem Stift und Konrad Müller von Hugelshofen um einen von diesem verweigerten Fall und Lass das Vorlegen einer gesiegelten Offnung als Rechtsgrundlage, 1488.11.12 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 27.12/17
Title:Das Pfalzgericht des Bischofs von Konstanz verlangt im Streit zwischen dem Stift und Konrad Müller von Hugelshofen um einen von diesem verweigerten Fall und Lass das Vorlegen einer gesiegelten Offnung als Rechtsgrundlage
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Konstanz, bischöfliche Pfalz
Creation date(s):11/12/1488
Ausstellungsdatum:uff Mitwoch nach sant Martins tag
Aussteller:Otto (von Sonnenberg), Bischof von Konstanz
Adressat:Dr. decr. Vitus Meller, Propst; Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell; Konrad Müller von Hugelshofen mit Hans von Landenberg
Regest:Otto (von Sonnenberg), Bischof von Konstanz, beurkundet, dass vor bischöflichem Pfalzgericht Friedrich Fryg, Priester, und Johannes Truckenbrot, Prokurator, als vollmächtige Anwälte des Dr. decr. Vitus Meller, Propst, und von Kustos und Kapitel des St.-Pelagius-Stifts in Bischofszell einerseits gegen Konrad Müller von Hugelshofen mit Hans von Landenberg andererseits klagen, wobei die Anwälte des Stifts zwar meinen, der Landenberger sollte nicht gegen sie antreten, zur Beförderung der Sache aber für diesmal darüber hinwegsehen wollen. Die Anwälte des Stifts erläutern, dass 12 1/2 [drytzehenthalben] Klöster und Stifte [gotzhúser] unter einander den Raub [rob] kennen, der darin besteht, dass, wenn ein Mensch einen anderen Gotteshaus-Menschen ehelicht, ihn also raubt [robt] und dieser "als ein antragende hand" ohne Leibeserben stirbt, als dann dasjenige Kloster oder Stift, dessen Hörige(r) der (oder die) Verstorbene gewesen ist, den Anspruch auf den Fall, d.h. das beste Haupt oder das beste Gewand, und den Lass, das heisst die Fahrhabe, besitzt. Da das Stift Bischofszell auch zu diesen 12 1/2 Gotteshäuser gehört, steht es auch unter diesem Recht und hat deshalb, als sein Gotteshaus-Mann Hans Müller ohne leibliche Erben starb, Fall und Lass verlangt, was ihm aber Konrad Müller zu geben verweigert hat. Nach langwierigen verfahrensrechtlichen Auseinandersetzungen um schriftliche Beweismittel und die Gültigkeit eines Urteils vor Niedergericht wird das Urteil vertagt, bis eine gesiegelte Offnung als Rechtsgrundlage dem Gericht vorgelegt wird, wofür eine Frist von sechs Wochen und sechs Tagen angesetzt wird. Danach soll geschehen, was Recht ist.
Dorsualvermerk:Spruch umb ain fal gegen C. Muller.
Gilt nichest mer
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:50.9 x 38.2 + 8.3 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel ehemals an Pergamentstreifen eingehängt (Siegelbild ganz verloren, von der Unterlage noch Reste vorhanden). Siegler: Der Aussteller mit seinem Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Datum im chronologischen Urkundenverzeichnis falsch aufgelöst (16.11.1488).
Zu Johann Truckenbrot, genannt Zimmermann, Prokurator und zeitweilig Fiskal des Bischofs von Konstanz, vgl. HS I/2.2, S. 635 f.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: G 22
Pupikofersche Signatur (1848): XII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 253
Zettelrepertorium (1937): 7'30'28
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2022).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:11/12/1508
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=441984
 

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