7'30, 27.12/16 Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz urteilen, dass im Streit um den von Witwe Elsbeth Spengler dem Stift verweigerten Hauptfall für ihren verstorbenen Mann aus dem Gottshaus die beklagte Witfrau Beweismittel vorzulegen hat, 1488.04.29 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 27.12/16
Title:Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz urteilen, dass im Streit um den von Witwe Elsbeth Spengler dem Stift verweigerten Hauptfall für ihren verstorbenen Mann aus dem Gottshaus die beklagte Witfrau Beweismittel vorzulegen hat
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Konstanz)
Creation date(s):4/29/1488
Ausstellungsdatum:uff Zinstag vor sannt Philippen und sannt Jacobs tag
Aussteller:Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz
Adressat:Bernhard Schenk von Landegg, Chorherr, Thomas Schriber und Hans Amhard, Ammann zu Berg, vollmächtige Anwälte der Chorherren zu Bischofszell; Elsbeth Spengler, Witwe des Konrad Spengler
Regest:Vor Bürgermeister und Räten der Stadt Konstanz, die an diesem Tag recht sprechen, klagen Bernhard Schenk [Schennck] von Landegg, Chorherr, Thomas Schriber und Hans Amhard [am Hard], Ammann zu Berg, als vollmächtige Anwälte der Chorherren zu Bischofszell, dass Elsbeth Spengler, Witwe des Konrad [Cůnli] Spengler, die nach dem Tod ihres Gatten, der ein "sannt Pelayen man" gewesen sei, den Hauptfall schuldig sei, über diese Abgabepflicht zu unterrichten sei. Elsbeth Spenglers Anwalt wehrt sich gegen den Anspruch mit dem Argument, die "Pelayen lút" seinen Gotteshausleute, welche die Freiheit hätten, dahin zu ziehen, wohin sie wollten, und die nach ihrem Wegzug nichts schuldig blieben. Die Vertreter [gwaltsbotten] des Stifts verweisen auf den Schwur der Gotteshausleute, keinen Schirm anzunehmen, der den Interessen des Stifts Schaden zufügen könnte [so in an ire gerechtikait schaden bringen mug]. Elsbeth Spengler beharrt auf dem freien Zug der Gotteshausleute in Herren- und Reichsstädte ohne Abgabe des Hauptfalls. Bürgermeister und Räte urteilen, die Spenglerin solle ihren Standpunkt mit Rechtsmitteln belegen [wisen], wozu ihr ein Rechtstag angesetzt worden ist, um die Beweismittel vorzulegen [die wisnusse zů vollefüren].
Dorsualvermerk:Das zengly.
Ain by urtail.
Ein urtell braeff von einem Spengler, burger zů Costentz, von eines fals wegen, big(sic!) den statuten.
Ist krafftloß.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:40.2 x 39.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Die Aussteller mit dem Stadtsiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Der Platz für den Vornamen der Beklagten [Elßbeth] ist vom Schreiber zuerst ausgespart und dann mit hellerer Tinte und leicht dickerem Federstrich nachgetragen worden.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: E 23; <34>; 93; Lei
Pupikofersche Signatur (1848): XII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'28
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2023).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:4/29/1508
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=441937
 

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