7'30, 27.12/8 Erstinstanzliches Urteil über die Gültigkeit des von Hans Horber aufgerichteten Vermächtnisses gegenüber den Ansprüchen des Stifts, 1466.09.07 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 27.12/8
Title:Erstinstanzliches Urteil über die Gültigkeit des von Hans Horber aufgerichteten Vermächtnisses gegenüber den Ansprüchen des Stifts
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Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:(Bischofszell)
Creation date(s):9/7/1466
Ausstellungsdatum:an Sonntag vor Unser Lieben Frowen tag nativitatis Marie
Aussteller:Hensli Mayer, Kellner und Ammann im Gericht des Stifts
Adressat:Hans Truchsess von Diessenhofen, Propst zu Bischofszell, und das Stiftskapitel
Regest:Vor Hensli Mayer, Bürger zu Bischofszell, derzeit Kellner und Ammann von Kustos, Chorherren und Kapitel des Stiftes St. Pelagii zu Bischofszell, der an Stelle und mit der Gewalt seiner Herren daselbst öffentlich zu Gericht sitzt, klagen Hermann Siegfried [Siffrid] als Anwalt des Hans Truchsess [Truchsäss] von Diessenhofen [Dießenhoffen], Propst zu Bischofszell, sowie die Anwälte der Kapitelherren von Bischofszell durch ihren Fürsprecher Heinrich Buchmann [Bůchman] den Jüngeren gegen Hans Vorster und seine ehelichen Kinder. Da nun Hans Horber [Horwer] sel., ein Höriger [gotzhußman] des Pelagii-Stifts, ohne leibliche Erben [on liberben] gestorben sei, vermeinten sie, dass der Lass [lauß] an sie fallen sollte, nämlich sämtliche Fahrhabe [namlich die varent hab ganz und gar]. Auf diesem Gut sitze nun der Vorster mit seinen Kindern und nutze es, und deshalb bitten die Kläger die Richter und das ganze Gericht, diese "mit recht zů underwisen", dass sie dem Stift den Lass zu geben hätten. Darauf entgegnen Hans Vorster und seine Kinder durch ihren Fürsprech Hans Schümperlin [Schúmperlin] von Hof [Hoff], der Horber sel. und seine Frau seien zwei rechte "libgemainder" gewesen nach der Ordnung des Gotteshauses und seiner Leute. Darauf sei des Horbers Frau, des Vorsters Schwiegermutter [swiger], gestorben und Vorsters Frau habe ihr mütterliches Erbe, die Hälfte der liegenden und der fahrenden Habe, geerbt. Daran sollten der Propst und die Chorherren den Vorster und seine Kinder unbekümmert lassen. Propst und Kapitelherren beharren darauf, dass der Vorster ohne leibliche Erben gestorben sei; und da die Kinder keine Gotteshausleute seien, habe das Stift Anrecht auf den Lass. Darauf verweist Vorster auf das schriftliche Vermächtnis seines Schwiegervaters und legt die Siegelurkunde vor, die daraufhin verlesen wird. Vorster berichtet, sein Schwiegervater habe ihn zu den Chorherren gesandt, um das Vermächtnis zu bewilligen [zü verwilgen]. Der Amtmann der Chorherren habe darauf geantwortet, dass ein Teil der Herren in Magdenau [Magtnow] seien, um ihm so die Bewilligung vorzuenthalten. Danach sei er mit ehrbaren Leuten vor das Kapitel getreten und habe dort die Bewilligung eingefordert, die ihm vorenthalten worden sie mit der Begründung, man müsse die Sache vor den Propst bringen. Nach weiterer Rede und Gegenrede der Parteien und nach der Umfrage im Gericht wird einhellig geurteilt, dass der Propst und die Chorherren den Vorster und seine ehelichen Kinder bei ihrem (schwieger- bzw. grosselterlichen) Gut unbekümmert lassen sollen. Darauf begehren die Kläger Beurkundung des Urteils und künden Appellation an den Bischof von Konstanz an.
Dorsualvermerk:Die erst urtail, davon geappellieret ist für unsern gnedigen heren von Costentz in causa Forsters, (Nachtrag von anderer Tinte:) und die der Forster behalten.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:51.8 x 44.2 + 8.8 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (31 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Junker Hans von Anwil [Ainwil], derzeit Vogt zu Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Zu Johann Truchsess von Diessenhofen, Stiftspropst 1442-1481 vgl. HS II/2, S. 230 f.
Magdenau ist ein Ziserzienserinnenkloster südlich von Flawil SG.
Hof ist der abgegangene Name einer Gemeinde im Bereich des heutigen Ortsteils Unter-Riedt in Erlen TG.
Johann Adam Pupikofer vermerkt zu dieser Urkunde in seinem Repertorium von 1847: "sehr instructiv in Beziehung auf Leibeigenschaft und Erbrecht". Vgl. das Vermächtnis Hans Horbers StATG 7'30, 27.12/7.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 4 E fel und gleß; Lei.
Pupikofersche Signatur (1848): XII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 244
Zettelrepertorium (1937): 7'30'28
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel wieder angebracht; trockengereinigt (2022).
 

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End of term of protection:9/7/1486
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