7'30, 27.12/7 Hans Horber vermacht sein gesamtes Gut seinen Enkelkindern und seinem Schwiegersohn Hans Vorster, 1466.02.18 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 27.12/7
Title:Hans Horber vermacht sein gesamtes Gut seinen Enkelkindern und seinem Schwiegersohn Hans Vorster
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Rechtsakt-Typ:Testamentarische Verfügung
Überlieferungsform:Original
Creation date(s):2/18/1466
Ausstellungsdatum:an der rechten Vaßnacht
Aussteller:Hans Horber
Adressat:Anna, Adelheid, Bärbel und Hansli (die Enkel von Hans Horber) sowie deren Vater Hans Vorster
Regest:Hans Horber [Horwer] vermacht öffentlich [an der offnen freyen lantstraß] den Kindern seiner lieben Tochter sel., nämlich Anna, Adelheid, Bärbel und Hansli, alle vier eheliche Geschwister, und auch Hans, ihrem Vater, all sein liegendes und fahrendes Gut, eigenes und verliehenes, alles, was er jetzt hat und noch bekommen mag, nichts ausgenommen und vorbehalten, und zwar mit dieser Bestimmung, dass nach seinem Tod seine gesamte Hinterlassenschaft den genannten vier Kindern und ihrem Vater Hans Vorster zufallen soll. Sollte geschehen, dass die vier Kinder und ihr Vater nach dem Tod des Erblassers nicht mehr zusammen lebten [uber kurtz oder langen nit byainander beliben sin ald wölten], so sollen doch alle fünf das gleiche Erbteil erhalten. Hans Vorster jedoch soll seinen Teil nicht länger nutzen und innehaben als bis zum Ende seiner Tage. Danach soll sein Teil an die vier Kinder gehen, ohne Einspruch und Behinderung [unbekrenckt und ungehindert] seitens seiner Erben "und allermëngklichem von sinen wägen". Hans Horber bedingt sich aus, dieses Vermächtnis [gemächt] zu allen Zeiten vermindern oder vermehren oder ganz widerrufen zu können.
Dorsualvermerk:(Von einer Hand des 15. Jhs.:)
Ůly Grandwer der alt
Henßly Ruckly der elter
Peter Gößwin
Märken Henßly
Hainrich Bůchman der junger
Johannes Buchman
Henßly von Túrliwang
Hanß Ruch von Neberswil
Henßly von Slat
Mänly von Rúti.
(Von 3 Händen des 16. Jhs.:)
Vorster.
Causa Forster.
Das gemecht ... des Horbers, wie er hat vermacht all sin guet sinder tochter kind und irem man Hansen Vorster.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:39.7 x 29.4 + 5.4 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (31 mm) an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Junker Hans von Anwil [Ainwil], derzeit Vogt zu Bischofszell
Kommentar des Staatsarchivs:Der Zusammenhang der 10 Namen aus dem Gottshaus, die von einer Hand des 15. Jhs. auf die Rückseite der Urkunde eingetragen wurde, mit dem Urkundentext wird nicht ersichtlich. Möglicherweise sind es die Namen derjenigen Leute, mit denen Hans Vorster gemäss Gerichtsurkunde vom 07.09.1466 (StATG 7'30, 27.12/8) vor dem Stiftskapitel das Vermächtnis seines Schwiegervaters zu sichern zu versuchte. Heinrich Buchmann der Jüngere tritt dort dann allerdings als Fürsprech der Chorherren auf.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: No. 4 E; Lei.
Pupikofersche Signatur (1848): XII
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 239
Zettelrepertorium (1937): 7'30'28
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gesichert; trockengereinigt (2022).
 

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Number:1
 

Usage

End of term of protection:2/18/1486
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=441498
 

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