7'30, 23.10/26 Der eidg. Landvogt spricht der Gemeinde Gottshaus das Recht ab, eine Zehnt- und Vogtsteuer gerichtlich anzufechten, 1720.12.20 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.10/26
Title:Der eidg. Landvogt spricht der Gemeinde Gottshaus das Recht ab, eine Zehnt- und Vogtsteuer gerichtlich anzufechten
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Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Frauenfeld
Creation date(s):12/20/1720
Aussteller:Karl Alphons Bessler
Adressat:Kustos, Senior und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell
Regest:Die Gemeinde St.-Pelagii-Gottshaus hat bei Karl Alphons Bessler, Landvogt, "in aller underthennigkeith" vorgebracht, dass der zwischen dem Obervogt von Bischofszell und ihr herrschende Zwist [mißbeliebigkeit] durch das Niedergericht beurteilt [condemniert] worden sei, dass sie aber trotz neuer Gründe keine Revision erlangen könne.
Der Landvogt ist nun bei der Beurteilung der Sache zum Schluss gekommen, dass diese Vogt- oder Zehntsteuer eine ewige Last [ein ewigeß onus] zwischen Gerichtsherr und Gemeinde berührt und durch alte Gewohnheit [praxis] und Abschiede geschützt ist. Diesen Sachverhalt will er Kustos, Senior und Kapitel des Stifts St. Pelagii in Bischofszell "gebührendt hiermit communicieren", in der Hoffnung, dass dadurch der Streit beigelegt werden kann.
Dorsualvermerk:Den 20. Xbris 1720. Vogtsteur betreffend.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:23.1 x 33.8
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Zum Verschluss aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Der Aussteller mit seinem Siegel und eigenhändiger Unterschrift
Kommentar des Staatsarchivs:Karl Alphons Bessler von Wattingen des Standes Uri war 1720-1722 eidg. Landvogt im Thurgau. Vgl. auch HLS 2, S. 349.
Dieser Brief erreicht mit seinem barock gedrechselten Stil einen auch im Vergleich zur zeitgenössischen Schriftlichkeit kaum mehr zu übertreffenden Höhepunkt an sprachlichem Schwulst, der die intendierte Aussage fast völlig zu vernebeln vermag:
"Als habe, weillen die sach also bewandt, ein solches meinen hochgeehrten herren gebührendt hiermit communicieren wollen, gentzlicher hoffnung getröst, man ihres orths disere entstandene zwischtigkeith, in ansechung solchere ein ewiges onus, zehendt und gemeindt sach, nach einhalth wohl stabilierten abscheyden und uhralth wohl bekanth harkommen praxin anharo für behörige competenz zu verweysen, gönstigklich gemeinth seyn werde."
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: -
Pupikofersche Signatur (1848): X
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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Number:1
 

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Usage

End of term of protection:12/20/1740
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=417314
 

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