7'30, 23.Fr/18a Auf die Klagen der Gerichtsherren und der Landschaftsvertreter erläutern und revidieren die VII Orte die Landgerichtsordnung, 1653.09.02 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/18a
Title:Auf die Klagen der Gerichtsherren und der Landschaftsvertreter erläutern und revidieren die VII Orte die Landgerichtsordnung
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Rechtsakt-Typ:normative Rechtsetzung
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):9/2/1653
Aussteller:Räte und Sendboten der VII den Thurgau regierenden Orte
Adressat:Gerichtsherrenstand; Abgeordnete der Landschaft
Regest:Vor den in Baden zum Tag der Jahrrechnung versammelten Räten und Sendboten der VII den Thurgau regierenden Orte, nämlich von Zürich Rudolf Rahn, Bürgermeister, und Salomon Hirzel, Statthalter, Bannerherr, Vorträger und des Rats; von Luzern Ulrich Dulliker [Thullicker], Ritter, Schultheiss und Bannerherr, und Laurenz Meyer [Meier], Statthalter, Oberzeugherr und des Rats; von Uri Johann Anton Arnold von Spiringen, neuer, und Jost Püntener [Püntiner], Ritter, Landesfähnrich und alter Landammann; von Schwyz [Schweitz] Martin Belmont [Bellmundt] von Rickenbach [Rigckenbach], Landammann, und Bernardin Fries [Frieß], des Rats; von Unterwalden Johann Martin Imfeld [im Veld], Ritter, Landammann, Jakob Wirz [Würtzts], des Rats ob, und Jakob Christen [Khristen], Landammann nid dem Kernwald; von Zug Jörg Sidler, alt Landammann, und Niklaus Häusler [Heußler], Säckelmeister und des Rats, und von Glarus Jakob Marti [Marte], Bannerherr, und Balthasar Müller, alt Landammann, erscheinen als Vertreter der geistlichen und weltlichen Gerichtsherren sowie der gesamten Landschaft der Landgrafschaft Thurgau Johann Friedrich von Landenberg, Gerichtsherr zu Salenstein [Sallenstein] und Hard [Hardt], Landesleutnant Johann Hektor von Beroldingen, fürst-einsiedlischer Rat und Obervogt beider Herrschaften Freudenfels [Fröuwdenfelß] und Eschenz, Johann Ludwig Harder, Gerichtsherrenschreiber, Hans Konrad Ilg von Ermatingen, Hans Kaspar Vögeli von Illhart, Beisitzer des freien Landgerichts, Daniel Hausammann [Haußaman], Säckelmeister der Stadt Steckborn, Sebastian Müller von Itaslen, Schreiber des Gotteshauses Fischingen [Vischingen], Lienhard Metzger von Weinfelden, Weibel der Herrschaft Spiegelberg, und Hans Müller von Schurten und klagen über die Verminderung ihrer Rechte durch etliche beschwerliche Neuerungen. Nach Anhörung der Klagepunkte und des Berichts des eidg. Landvogtes Wolfgang Wirz [Würtz], erläutern die Eidgenossen ihren Standpunkt zu den folgenden Artikeln der Landesordnung:
1. Fertigung der Käufe, Renten und Gülten weiterhin in den Niedergerichten.
2. Abzüge wie bisher; Appellationen vom Niedergericht zum Gerichtsherrn und von da zum Landvogt oder Landgericht.
3. Taxen für die Verwandt- und Taxier-Briefe sowie die Urkunden "wegen erlangung der hochen gepotten".
4. Kundschaften müssen vor Prozessbeginn aufgenommen werden.
5. Erlaubte und unerlaubte Verletzung der Feiertagsruhe; Bussen wegen Schlaghändeln auf offener Landstrasse.
6. Nicht beharrliche Scheltungen; Tagsatzungsgeld bei Landgerichtsurteilen.
7. Besoldung des Landvogts, des Landweibels und der Landgerichtsknechte aus den "haupt- unnd gewanndtfällen".
8. Keine Appellationen um Buss-Summen unter 5 fl.
9. Bezüglich der gelobten Urteilssprüche bleibt alles beim Alten.
10. Schuld- und andere Sachen werden weiterhin vor dem Zehntgericht von Emmishofen [Emißhoffen] verhandelt. Büssen von Trattschnüren [thratschnüor] in den Forsten der Gerichtsherren. Verhängung von Arrest durch die Niedergerichtsherren.
11. Möglichkeit, die vorgeschriebene Inventarisierung [beschreibung] aller Leibeigenen, durch einen Vergleich auszusetzen.
12. Tavernenrecht wie bisher.
13. Ehesachen müssen vor dem Gang vor Chorgericht in Konstanz oder Zürich beim Landvogt (ohne Kostenfolge) angemeldet werden.
14. Arreste auf den Schulden Landesfremder sollen nicht aufgehoben werden.
15. Taxen der Kanzlei in Frauenfeld [Frauwen Veld] und der Niedergerichtsschreiber wie bisher. Öffentlichmachung der Taxordnung.
16. Rat bei den Obrigkeiten suchen - wie bisher.
17. Bewilligungen, wegen der Ernte an Feiertagen zu arbeiten, können aufgrund einer allgemeinen Bewilligung des Landvogts auch von Fall zu Fall von den einzelnen Pfarrherren direkt erteilt werden.
18. Verletzung oder Tötung eines nächtlichen Einbrechers kann je nach Gestalt der Sachlage auch als verantwortbare Notwehr und Frevel gebüsst werden.
19. Bestrafung von Landgerichtsknechten, die Diebe laufen lassen.
20. Betreffend der geforderten Landsgemeinden soll es beim Abschied verbleiben.
21. Beide Konfessionen wie auch die geistlichen und weltlichen Gerichtsherren und die Stadt Steckborn werden durch den Landfrieden in ihren Rechten geschirmt.
Dorsualvermerk:Absche(i)dt de anno 1653 der 7 orthe zu Baden. Thurgow, betreffend viler sachen, was einem landtvogt und den gerichtsherrn am Thurgow gehören soll.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:6
Format B x H in cm:21.0 x 33.4
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Johann Franz Schmid [Schmeid], Ritter, Herr zu Bellikon, alt Säckelmeister und des Rats zu Uri, derzeit Landvogt in der Grafschaft Baden
Kommentar des Staatsarchivs:Mit den Trattschnüren in den Forsten der Gerichtsherren könnten Einzäunungen von Waldparzellen des Grundherrn zur Nutzung als Allmende und damit unerlaubte Eingriffe der Untertanen in die Forstrechte der Gerichtsherren gemeint sein.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 23 (gestrichen); 18; Fr.
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.18b (sic! Im Repertorium 18a)
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Edition:RQ TG 4, Nr. 353.
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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