7'30, 23.Fr/17 Erläuterung der VII Orte zum Vorkaufsrecht und zum Wildbann in der Landgrafschaft Thurgau, 1642.07.29 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 23.Fr/17
Title:Erläuterung der VII Orte zum Vorkaufsrecht und zum Wildbann in der Landgrafschaft Thurgau
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
    
Rechtsakt-Typ:Erläuterung; Entscheid
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):7/29/1642
Aussteller:Räte und Sendboten der VII den Thurgau regierenden Orte
Adressat:Gerichtsherrenstand; Abgeordnete der Landschaft
Regest:Vor den auf dem Tag der Jahrrechnung zu Baden versammelten Räten und Sendboten der VII den Thurgau regierenden Orte, nämlich von Zürich Salomon Hirzel [Hirtzell], Bürgermeister, und Johann Heinrich Wirz [Wirtz], Säckelmeister und des Rats; von Luzern Jost Fleckenstein [Fleckhenstein], Ritter, Schultheiss, und Ludwig Meier [Meyer], des Rats; von Uri Johann Jakob Tanner [Thanner], Ritter, Landammann, und Niklaus Wipfli [Wipfle], des Rats; von Schwyz [Schweitz] Johann Sebastian Ab Yberg [Abyberg], Landammann, und Melchior Beeler [Beeller], Säckelmeister und des Rat; von Unterwalden Johann Imfeld [im Feldt], neuer, und Marquart Imfeld [Imfeldt], alter Landamman; von Zug Peter Trinkler [Thrinckhler] und Jakob Andermatt [an der Matt], beide des Rats; von Glarus Johann Heinrich Elmer, Landammann, und Kaspar Küechli, Statthalter und des Rats, erscheinen Johann Franz Zweyer von Evebach [Effibach], fürstbischöflicher Obervogt zu Klingnau [Clingnow] und Zurzach, Jakob Werner von Ulm, fürst-sanktgallischer Rat und Gerichtsherr zu Griesenberg, Wolf Friedrich von Beroldingen, fürst-einsiedlischer Oberamtmann zu Freudenfels [Frówen Fells] und Gachnang, Gerichtsherr zu Gündelhart [Gündelhartt], Benedikt Harder [Harter], Gerichtsherrenschreiber und Gerichtsherr zu Wittenwil [Wittenwyll], als Vertreter der Gerichtsherren einerseits, und Johann Jakob Hausmann [Haußman], Bürgermeister zu Steckborn [Steckhboren], Johann Jakob Kreis [Kraiß], Bürger und Wachtmeister zu Ermatingen [Ermattingen], Peter Schürer, Leutnant des Quartiers Emmishofen, als Vertreter der gesamten Landschaft in der Landgrafschaft Thurgau mit dem Beistand von Johann Ludwig Beringer [Bäringer], Rat von Frauenfeld, andererseits, und bringen ihre gegenseitigen Klagen vor.
Darauf ergehen die folgenden Erläuterungen und Entscheide:
1. Bezüglich des Vorkaufsrechtes [zugsgerechtigkheit] wird entschieden, dass die Gerichtsherren bei Verkäufen liegender Güter den Blutsverwandten bis zum 3. Grad den Vorzug lassen müssen. Ist keine Blutsverwandtschaft vorhanden, hat der Gerichtsherr in seinem Gericht das Vorkaufsrecht [den freyen zug], sofern keine obrigkeitlichen Rechte tangiert sind. Wenn ein Gerichtsherr jedoch ein Gut nur kauft, um es "vor jahr unnd tag" wieder mit Gewinn abzustossen, können die Blutsverwandten dieses Gut zum ursprünglichen Preis an sich ziehen. Bei diesen Verkäufen ist darauf zu achten, dass kein Gut in die Tote Hand gerät.
2. Wegen des Wildbanns wird entschieden, dass die Landleute dem Gerichtsherrn anzeigen sollen, wenn sie Bären, Wölfe und Wildschweine im Forst oder Wald antreffen. Falls dieser nicht alsogleich handelt, dürfen sie diese "schadhafften thier" selbst abschiessen, sollen die toten Tiere aber dem Gerichtsherrn bringen, der die Jäger dafür je nach Grösse des Tiers abgelten muss. Zwei Landjagden sollen pro Jahr abgehalten werden, an denen die Landleute und die Gerichtsherren teilnehmen. Wachteln, Rebhühner, Lerchen, Dachse und Füchse dürfen nur von den Gerichtsherren, nicht von den Landleuten gejagt werden.
Dorsualvermerk:Abschrifft des erleüterungsbrieff der zugsgerechtigkheit unnd wildpanns zwüschent gemeiner geist- und weltlichen grichtsherren unnd der gantzen landgraffschafft Thurgew, sub dato 29ten July 1642. jahrs in Baden ausgefertiget.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21.7 x 33.3
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Hauptmanns Sebastian Miller, des Rats zu Unterwalden ob dem Wald und eidg. Landvogt in Baden
Kommentar des Staatsarchivs:Tote Hand ist der Rechtsbegriff für das Eigentum von Kirchen, Klöstern oder Stiftungen an liegenden Gütern, die aufgrund des Kirchenrechts oder des Stifterwillens nicht wieder veräussert werden dürfen und somit vom Erbgang und vom freien Handel mit Grundstücken ausgeschlossen sind (H.St.).
Die Abschrift dürfte noch aus dem 17. Jh. stammen.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <15 (über unleserlicher erste Zahl, dann gestrichen und ersetzt durch: 17)>; FR
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.17
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Edition:RQ TG III, Nr. 316 (Dort der vollständige Text. In der vorliegenden Abschrift wird nur der Entscheid der Eidgenossen wiedergegeben, es fehlt die Argumentation der Parteien.)
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:7/29/1662
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=399044
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries