7'30, 23.Fr/16 Die VII Orte bestätigen die 1625 in Frauenfeld aufgestellte revidierte Landesordnung der Landgrafschaft Thurgau, 1626.07.10 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/16
Title:Die VII Orte bestätigen die 1625 in Frauenfeld aufgestellte revidierte Landesordnung der Landgrafschaft Thurgau
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Rechtsakt-Typ:normativer Rechtstext
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):7/10/1626
Ausstellungsdatum:Freytag (= Datierung nach neuen Kalender)
Aussteller:Räte und Sendboten der VII den Thurgau regierenden Orte
Adressat:Gerichtsherren und Untertanen der Landgrafschaft Thurgau
Regest:Die in Baden zur Jahrrechnung versammelten Räte und Sendboten der VII den Thurgau regierenden Orte, nämlich von Zürich Hans Heinrich Holzhalb [Hotzhalm], Bürgermeister, und Salomon Hirzel [Hätzel], Statthalter, Bauherr und des Rats; von Luzern Oberst Walter Amrhyn [am Ryn], Schultheiss und Stadtfähnrich, und Jakob Bircher, Bauherr und des Rats; von Uri Oberst Hans Konrad von Beroldingen, Ritter, Landammann, und Hans Remi, des Rats; von Schwyz [Schweitz] Sebastian Abyberg [ab Iberg], Landammann, und Johann Rigert, des Rats; von Unterwalden [Underwalden] Anton von Zuben, alt Landammann, und Marquard Imfeld [Im Veldt], Statthalter und des Rats, ob, und Johann Lussy, Ritter, Landammann und Bannerherr nid dem Kernwald; von Zug Hans Staub und Hans Andermatt [an der Matt], beide Säckelmeister und des Rats; und von Glarus Heinrich Pfendler und Heinrich Hässi [Hässy], neuer und alter Landammann, haben auf Grund von Beschwerden aus der Landschaft zur Errichtung "guter, heilsammer polytischer satz- und ordnungen" im August 1625 eine neue Landsordnung aufgerichtet und nach Anhörung der Meinung der geistlichen und weltlichen Gerichtsherren, der Vertreter der Landschaft und des Berichts des Landvogts und seiner Amtleute die folgenden revidierten Artikel [moderations articul] beschlossen:
1. Fluchen, Schwören und Gotteslästern sollen gemäss Abschieden und Mandaten hart bestraft werden.
2. Da die Jugend an manchen Orten ziemlich frech und übel erzogen ist, sollen Schulen eingerichtet werden, in denen zu Gottesfurcht und Ehrbarkeit angeleitet wird.
3. An den gemischtkonfessionellen Orten sollen die Feiertage beider Religionen eingehalten werden.
4. Gütliche Sprüche, die vor Niedergericht gelobt und versprochen werden, sollen von den Landvögten nicht mehr aufgehoben werden können, sofern durch sie der hohen Obrigkeit nichts entzogen wird.
5. Das Einziehen der niedergerichtlichen Bussen, in die sich die Obrigkeit mit den Gerichtsherren teilen, soll wie bisher geschehen; die Bussen sollen in detaillierten Rödeln festgehalten und den Landvögten und den Amtleuten zugestellt werden. Die Abstrafung durch Gefangenschaft steht dort, wo einzelne Gerichtsherren nicht ein vertragliches Recht darauf besitzen, allein den Landvögten zu.
6. Heiden und Zigeuner sollen nicht im Land geduldet, sondern "dises gesindlein" soll aus dem Land gewiesen werden.
7. Kein Landvogt soll ein Urteil seiner Vorgänger aufheben, es sei denn es erscheine eine neue Rechtsame.
8. Geschworene Kundschaften sollen nur noch öffentlich vor Gericht eingenommen werden.
9. Die Hinterlassenschaft von hingerichteten Personen soll zuerst zur Schuldentilgung herangezogen und erst dann von der hohen Obrigkeit eingezogen werden.
10. Betreffend der Zuwendungen für Umtrunke, Tagsatzungsgelder und Rednerlöhne bleibt vollumfänglich der Vertrag von 1609 in Kraft.
11. Appellationen müssen der Gegenpartei durch die appellierende Partei 14 Tage vor Vorstössen in den eidg. Orten oder vor der Tagsatzung in Baden mitgeteilt werden und dies soll urkundlich festgehalten werden.
12. Da die allein dem Landvogt unterstehenden Orte von Leuten überschwemmt werden, die wegen Fehlverhaltens vertrieben wurden, wird bestimmt, dass man künftig niemanden in ein anderes Gericht ziehen lassen soll, es sei denn, dieser kaufe zuvor Haus und Hof und so viele Güter, dass er sich und seine Familie zu ernähren vermag, und könne urkundlich beweisen, dass weder er noch seine Frau Leibeigene eines andern Herren sind.
13. Betreffend den 5. Artikel der Landesordnung, der bestimmt, dass im Falle krasser Armut Bussen durch Haft bei Wasser und Brot abgebüsst werden können (wobei 1 Gulden zu einem Tag und einer Nacht Haft verrechnet werden), soll es dabei bleiben.
14. Landvögte und ihre Amtleute sollen künftig von niemandem "verehrungen" entgegennehmen, sondern strafwürdige Handlungen sollen allein durch Bussen abgegolten werden können. Den Landgerichtsknechten wird bei ihrem Eid auferlegt, dem Landvogt alle Bussen, Fallabgaben und Abzüge sowohl in der Kanzlei als auch im Schloss in einem schriftlichen Verzeichnis mit allen Umständen und Beweismitteln festzuhalten. Die Bussenrödel sollen in zweifacher Ausführung, im Schloss und in der Kanzlei, aufbewahrt werden. Festgelegt werden auch die Abgaben an den Landvogt und die Amtleute pro "bußentag".
15. Landvogt und untergeordnete Amtleute werden zu genauer Buchführung und zweijährlicher Rechnunglegung gegenüber der Tagsatzung in Baden angehalten.
16. Wer durchs Jahr zu stark belastet [beschwerth] wurde oder Not [magell] oder Missbrauch verspürt, soll dies seinem Gerichtsherrn oder den Gemeindeausschüssen [gemeindsausschüss] anzeigen, damit diese solches schriftlich dem Landvogt und den Amtleuten vorbringen können. Der Landvogt wird angehalten, zu gewissen Tagen "tagsatzungen" abzuhalten, um Gericht und Recht zu fördern.
17. Landrichter, Fürsprecher [redner] und Landgerichtsknechte haben bisher ihre Ämter von den Landvögten durch grosse Geschenke [verehrungen] gleichsam erkauft. Dies soll künftig nicht mehr geschehen. Nur noch ehrliche, unparteiische Leute, und nicht solche, die in offenkundiger Hurerei und im Ehebruch leben, können Landrichter werden. Den Landsgerichtsknechten wird aufgetragen, den armen Leuten nicht mehr unmässige Kosten aufzubürden und sich zu mässigen.
18. Die bei der Vollstreckung eines Malefiz-Urteils anfallenden Mahlzeiten werden durch Festlegung aller beteiligten Personen (in einem detaillierten Verzeichnis) auf 20 oder 21 festgelegt. Jeder erhält vor der Mahlzeit einen halben Gulden.
19. Bezüglich der Abzüge soll es bei dem Badischen Abschied von 1625(?) bleiben.
20. Auf mehrfaches Bitten der verordneten Ausschüsse der Landschaft bewilligen die Eidgenossen probeweise [auff prob], dass sich die verordneten Ausschüsse der gesamten Landschaft einmal im Jahr und falls nötig mehrmals zu gemeinsamen Zusammenkünften treffen dürfen, um dort "die gravamina und beschwerden" der Landbevölkerung anzuhören. Jede Zusammenkunft bedarf der Bewilligung durch den Landvogt. Die Ausschüsse und die Obleute müssen zu gleichen Teilen von beiden Religionen genommen werden. Der Gerichtsherrenschreiber wohnt der Versammlung im Namen der Gerichtsherren bei.
21. Betreffend die Einberufung, Durchführung und das Prozedere des Landgerichts werden 13 Vorschriften verordnet. U.a. wird festgelegt, dass jährlich nicht weniger und nicht mehr als zwölf Landgerichte tagen sollen: jeden Monat ausser im Juli, dafür 2 Sitzungen im Juni. An jeder Sitzung wird die Landes- und die Landgerichtsordnung verlesen.
22. Den Gerichtsherren werden die Freiheiten und Gerechtigkeiten samt der Landesordnung bestätigt.
Die Räte und Senboten der VII Orte haben die im vorangegangenen Jahr zu Frauenfeld [Frauwenfeld] errichtete neue Landesordnung von Punkt zu Punkt angehört und bestätigen diese mit dem vorliegenden Abschied.
Der Originalabschied ist wörtlich abgeschrieben worden.
Dorsualvermerk:(Titel:) Landsodnung der Landgraffschafft Thurgeüv, auffgerichtet anno 1625 und bestätet 1626.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:11
Format B x H in cm:24.8 x 38.6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Philipp Barmettler [Barmetler], des Rats zu Unterwalden [Underwalden] und eidg. Landvogt in Baden [Baaden]. Unsignierte Bekräftigung einer wortgetreuen Abschrift
Kommentar des Staatsarchivs:Die Jahreszahl 1625 im 19. Artikel ist in der letzten Zahl (5) nicht eindeutig zu entziffern.
Zweitletztes Blatt (vermutlich vakat) des Faszikels herausgerissen. Die Abschrift stammt noch aus dem 17. Jh.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: FR No. 16
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.16
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Edition:RQ TG 3, Nr. 285
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; neu geheftet; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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