7'30, 23.Fr/15 Die VII Orte entscheiden in der Appellationssache zwischen Schultheiss Engel von Frauenfeld und dem Kollegiatstift gegen die Forderungen Engels auf einen überschuldeten Lehenshof des Stifts, 1613 (Dossier)

Archive plan context


Ref. code:7'30, 23.Fr/15
Title:Die VII Orte entscheiden in der Appellationssache zwischen Schultheiss Engel von Frauenfeld und dem Kollegiatstift gegen die Forderungen Engels auf einen überschuldeten Lehenshof des Stifts
Preview:
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
    
Rechtsakt-Typ:Urteilsspruch (Appellation)
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):1613
Ausstellungsdatum:Wochentag und Monat sind nicht angegeben
Aussteller:Die VII die Landgrafschaft Thurgau regierenden Orte
Adressat:Hieronymus Bridler, Amtmann des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell; Sebastian Engel, Schultheiss zu Frauenfeld
Regest:Die VII die Landgrafschaft Thurgau regierenden Orte Zürich, Luzern [Lucern], Uri [Ury], Schwyz [Schwytz], Unterwalden [Underwallden], Zug und Glarus urteilen im Streit zwischen Sebastian Engel [Engell], Schultheiss zu Frauenfeld, und Hieronymus Bridler, Amtmann des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell. Engel hat vor etlichen Jahren dem Jakob Nater auf dessen Hof und Gütern eine namhafte Summe Geldes geliehen, die dieser nicht zurückzahlen kann, weil sein Gut noch durch etliche alte Schulden belastet ist, was jedoch in der besiegelten Schuldverschreibung verschwiegen worden war. Da das Stift als Eigentümer dem Nater bewilligt hat, den Lehenhof zu belasten, will Engel zur Schuldentilgung auf den Hof zugreifen können, was ihm vor dem Landgericht des eidg. Landvogtes auch bewilligt worden ist. Gegen dieses vorinstanzliche Urteil hat das Stift jedoch in Baden Appellation eingereicht mit dem Hinweis, dass in der Hauptverschreibung nicht allein die Lehengüter des Stifts, sondern auch die Eigengüter Naters inbegriffen seien und das Stift das Aufdrücken seines Siegels unter die Bewilligung zur Schuldverschreibung unter dem Vorbehalt getan habe, dass die Besiegelung seinen Besitzrechten [gerechtigkheiten] unnachteilig sein müsse. Nach Rede und Widerrede entscheiden die Eidgenossen, dass ihr Landvogt in dieser Sache übel geurteilt und die Gegenpartei zu Recht appelliert hat und dass Schultheiss Engel das Stift mit seinen Ansprüchen nicht belangen kann. Die Gerichtskosten sollen zu beiden Teilen aufgehoben und gegen einander kompensiert werden.
Dorsualvermerk:Eydtgnossische erkhantnus, das erwürdig stifft S. Pelagii zuo Bischoffzell unndt herrn schulltheiß Engell betreffendt. Anno 1613.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier
Anzahl Blätter:2
Format B x H in cm:20.6 x 32.6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Aufgedrücktes Wachssiegel, mit Papier belegt. Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Melchior Marti [Martin], des Rats zu Glarus [Glaruß] und eidg. Landvogt in Baden
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <11 (gestrichen)>; No. 48; No. 15; FR
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.15
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

Containers

Number:1
 

Files

Files:
 

Usage

End of term of protection:12/31/1633
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=398863
 

Social Media

Share
 
Home|Shopping cartno entries|Login|de en fr it
State Archive Thurgau Online queries