7'30, 23.Fr/14 Erläuterung der zehn das Landgericht besitzenden eidg. Orte zum thurgauischen Erbrecht im Falle alleinstehender lediger Personen, 1612.07.12 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/14
Title:Erläuterung der zehn das Landgericht besitzenden eidg. Orte zum thurgauischen Erbrecht im Falle alleinstehender lediger Personen
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Rechtsakt-Typ:Gesetzeserläuterung
Überlieferungsform:Beglaubigte Kopie (Vidimus)
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):7/12/1612
Aussteller:Räte und Sendboten der X eidg. Orte
Adressat:Geistliche und weltliche Gerichtsherren in der Landgrafschaft Thurgau; Gemeinden der Landschaft Thurgau
Regest:Vor den in Baden zum Tag der Jahrrechnung versammelten Räten und Sendboten der X eidg. Orte, nämlich von Zürich Hans Rudolf Rahn [Raan], Bürgermeister, und Hans Ulrich Wolf [Wolff], Statthalter; von Bern Hans Rudolf Sager, Schultheiss, und Hans Jakob von Diessbach [Dießbach], Oberst, Rat; von Luzern Jakob Sonnenberg, Ritter, Schultheiss und Bannerherr, und Heinrich Kloos [Cloß], Ritter, Rat; von Uri Hans Peter von Roll, Ritter, Landammann, und Jakob Drösch, Rat; von Schwyz Heinrich Reding, Landammann, Bannerherr, und Jost Ulrich, Oberst, Landesfähnrich und Rat; von Unterwalden Anton von Zuben, Landammann, und Hans Imfeld [im Feldt], Rat; von Zug [Zugg] Johann Trinkler [Trinckhler], Rat, und Johann Schmid [Schmidt], Säckelmeister und Rat; von Glarus Heinrich Hösli [Hößlin], Landammann, und Melchior Marti [Marthin], Rat; von Freiburg Johann Wild [Wildt], Schultheiss, und Jakob Vögeli [Vögellin], Oberst und Rat; von Solothurn Petermann Suri, Schultheiss, und Hansjörg Wagner, Säckelmeister und Rat, erscheinen Gregorius von Ulm zu Wellenberg, Melchior Guldin, Stadtschreiber von St. Gallen, und Kilian Kesselring von Hüttlingen als Vertreter der geistlichen und weltlichen Gerichtsherren der Landgrafschaft Thurgau, sowie Hans Jakob Ribi [Ribin], Reichenauischer Ammann zu Ermatingen, und Jakob Bornhauser [Bornhaußer] von Weinfelden als Vertreter der Gemeinden der Landschaft Thurgau und bringen vor, dass wegen des Erbgangs lediger Personen [wegen der ledigen anfhällenn] eine Gesetzesunsicherheit besteht. Wenn nämlich eine Person stirbt, die weder Kinder oder Leibeserben, noch Brüder oder Schwestern, noch Nichten oder Neffen [derselben kinder], noch Vater oder Mutter, noch Grossväter oder Grossmütter hinterlässt, sondern allein die nächsten Verwandten aus der Anverwandtschaft [maag] des Vaters oder der Mutter da sind, so wird dazu in dem vor Jahren aufgestellten thurgauischen Erbrecht in keinem Artikel aufgeführt, wie dann die anfallende Erbschaft geteilt werden soll. Gerichtsherren und Gemeinden bitten deshalb um eine für die Gerichte verbindliche Regel. Auch weisen sie darauf hin, dass das Erbrecht in diesem Fall nicht gänzlich mit den thurgauischen Bräuchen übereinstimmt und nach ihren Gewohnheiten in dem geschilderten Fall die nächsten Blutsverwandten von Vaters oder Mutters Seite ohne Unterschied erbberechtigt sein sollen. Wenn aber auf der einen Seite nähere und auf der anderen Seite fernere Verwandte da sind, soll der Rechtssatz "die negsten von bluett - die negsten zum gueth" gelten, ohne dass zwischen väterlicher und mütterlicher Verwandtschaft [maag] unterschieden wird.
Die zehn Orte bestätigen darauf, was die Gerichtsherren und Gemeinden im Thurgau bereits an Ortsstimmen ausgewirkt haben, und bestimmen, dass die Lücke im Erbrecht betreffend die Erbschaft von alleinstehenden ledigen Personen dahingehend geschlossen werden soll, dass nach dem Grundsatz "die nëgsten von bluott - die negsten bey dem guot" die nächsten Blutsverwandten auf väterlicher oder mütterlicher Seite das Gut bekommen, während die weiteren Verwandten davon ausgeschlossen sein sollen. Dies soll fortan als gemeine Landsatzung in der Landgrafschaft Thurgau gelten und dem Landbuch [landtbuoch] einverleibt werden. Wenn jedoch ein ordentliches Testament oder eine Erbänderung aufgerichtet worden ist, soll dieses gelten.
Dorsualvermerk:Abgeschrifft eidtgenössischer erleüterunng über das thurgöwisch erbrecht betreffent die ledigen anfähll, zu Baden im Ergöw ußgangen anno 1612.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:6
Format B x H in cm:20.5 x 33.5
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel (nur angezeigt). Siegler: Die Aussteller mit dem Siegel des Leonhard Bosshard [Boßart], des Rats zu Zug [Zugg] und eidg. Landvogt in Baden. Die wortgetreue Abschrift bezeugt mit eigenhändiger Unterschrift: Killian Kesselring, Schreiber der Gerichtsherren im Thurgau
Kommentar des Staatsarchivs:maag (mâg; pl. magen) = die kognatisch Verwandten (von Vaters oder Mutters Seite): vgl. Idiotikon Bd. 4, Sp. 96 f.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: <18, 13 (beide Zahlen gestrichen)>; No. 49 (gestrichen); No. 14; FR
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.14
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Edition:RQ TG 3, Nr. 262
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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End of term of protection:7/12/1632
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