7'30, 23.Fr/18b Ortsstimme von Schwyz zum Abschied von 1653 betreffend verschiedene Punkte des thurgauischen Landrechtes, 1654.06.25 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/18b
Title:Ortsstimme von Schwyz zum Abschied von 1653 betreffend verschiedene Punkte des thurgauischen Landrechtes
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Rechtsakt-Typ:Ortsstimme
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:(Schwyz)
Creation date(s):6/25/1654
Aussteller:Landammann und sitzender Landrat zu Schwyz
Adressat:Geistliche und weltliche Gerichtsherren und Abgeordnete der Landgrafschaft Thurgau
Regest:Landammann und sitzender Landrat zu Schwyz haben auf die Klage der Abgeordneten der Gerichtsherren und der Landgrafschaft, nämlich Johann Friedrich von Landenberg, Gerichtsherr zu Salenstein, Hektor Beroldingen zu Freudenfels [Frürdenfels], Hauptmann Karl Weissenbach [Weigenbach], Obervogt zu Gachnang [Gaachlingen], Hauptmann Adam Egloff [Eglaf], Gottlieben, Johann Ludwig Harder, Gerichtsherrenschreiber, Hans Kaspar Vögeli [Vogeli], Illhart [Ilart], Landrichter, Lienhard Metzger, Weibel zu Spiegelberg, den Badischen Abschied von 1653 vorgenommen und erkennen und erläutern als ihre Ortsstimme:
1. Kauffertigungen oder Einsatzung von Gerichtsherrschaften, Renten und Gülten sollen wie seit jeher von den Gerichtsherren selber ausgestellt werden, ausser beide Parteien wollten es vor Landgericht oder der Tagsatzung tun. Bei Verkauf von Gerichtsherrschaften ist der Landvogt zu Handen der Obrigkeit zu informieren; Verkauf an Ausländer soll vor dem Landgericht geschehen.
2. Bezüglich Abzug sollen die bestehenden Ortsstimmen oder Abschiede weiter gelten. Appellation von den Niedergerichten an den Gerichtsherrn soll nur da möglich sein, wo der Gerichtsherr dazu befugt ist und das mit schriftlichen Beweisen belegen kann.
3. Vorwand-, Urteil- und Taxierbriefe sowie Urkunden zur Erlaubnis hoher Gebote sollen jedem anheim gestellt werden.
4. Kundschaften sollen vor dem Landvogt oder dem Landgericht abgehandelt werden.
5. Wenn die Notwendigkeit besteht, dürfen Müller ausnahmsweise an Feiertagen mahlen. An St. Jakob und St. Maria Magdalena, die in die Zeit fallen, in der gewöhnlich Getreide und andere Früchte eingesammelt werden, darf man Korn, Heu und dergleichen aufheben, jedoch nicht schneiden oder andere knechtische Arbeit verrichten. Die Strafkompetenz liegt beim Landvogt oder dem Gerichtsherrn.
6. Scheltungen sollen vor Landgericht oder den Landvogt gehen, auch wenn die Parteien sich wieder geeinigt haben. Die Besoldung für das Führen der Inventarien der Waisenkinder sollen gleich bleiben.
7. Die Besoldung des Landgerichtsknechtes soll weiterhin die Hälfte des Wertes eines Hauptviehs betragen, abzüglich des Anteils der Obrigkeit und des Landweibels (1 Drittel). Wenn nur ein Gewandfall vorhanden ist, soll der Landweibel nach Gewohnheit vorgehen und dem Landvogt seinen Teil geben.
8. Appellation erst ab einer Streitsumme von 5 fl.
9. Keine Änderung betr. "verlopte" Sprüche.
10. Das Emmishofer Gericht soll wieder eingesetzt werden.
11. Tavernengerechtigkeit: unverändert.
12. Wenn die Auflistung [beschreibung] der Leibeigenen jemandem zu beschwerlich scheint, besteht die Gelegenheit, sich beim Landvogt zu melden und sich mit ihm darüber zu vergleichen.
13. Ehesachen gehen nach Konstanz oder Zürich vor das Chorgericht, sollen aber vorher ohne Kostenfolge vor den Landvogt gelangen.
14. Bussenarrest, der Landsfremden von Niedergerichten auferlegt worden ist, soll dem Landvogt gemeldet werden.
15. Schreibtaxen in der Kanzlei Frauenfeld und bei den Niedergerichtsschreibern bleiben unverändert bei der Landgerichtsordnung.
16. Die Bewilligung, wenn nötig in der Erntezeit an Feiertagen zu arbeiten, wird vom Landvogt erteilt und den Pfarrherren zur Ausführung zugestellt.
17. In Sachen "oberkeitlicher" Rat: keine Änderung.
18. Tötung eines Einbrechers soll je nach den Umständen vom Richter als Notwehr beurteilt werden.
19. Landgerichtsknechte, die Diebe nicht zur Abstrafung nach Frauenfeld führen sondern freilassen, sollen exemplarisch abgestraft werden.
20. Bezüglich der geforderten Landsgemeinden zur Beratschlagung allgemeiner Anliegen [gemeiner sachen] soll es bei den Abschieden verbleiben.
21. Beide Konfessionen sollen weiterhin durch den Landfrieden geschirmt werden.
22. Der Landvogt Wirz [Würtz] soll über die Kriegsanlagen von 3100 Gulden genau abrechnen.
Im übrigen werden die alten Rechte für Gerichtsherren, Landschaft und die Stadt Steckborn bestätigt.
Dorsualvermerk:(Zeitgenössische Notiz:) Ohrtsstim von herren landtamman unnd geseßnem landtrath loblichen orths Schweiz anno 1654. jahr den 25t. Juni.
(Archivnotiz:) Bestätiget den anno 1653tn. Badischen abscheidt des h. landtvogts und der grichtherren im Turgów recht betr.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:6
Format B x H in cm:21.1 x 33.1
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: Die Aussteller mit ihrem Landessiegel
Kommentar des Staatsarchivs:Die Abschrift enthält gegenüber dem Original verschiedentlich Kürzungen.
Zur Revision der thurgauischen Landesordnung vom 02.09.1653, auf die in dieser Ortsstimme Bezug genommen wird (wobei die Ortsstimme nur teilweise den dort aufgeführten 21 Artikeln folgt), vgl. RQ TG 3, Nr. 355 mit Edition und Kommentar.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 23 (gestrichen); 18; Fr.
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.18a (sic! Im Repertorium 18b)
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Nachgeleimt; Risse/Fehlstellen geschlossen; trockengereinigt; wässrig entsäuert (2022).
 

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