7'30, 23.Fr/13a Der eidgenössische Landvogt entscheidet einen Streit zwischen dem Stift und Weinbauern in Sulgen über das Keltern von Wein in privaten Trotten, 1601.11.29 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/13a
Title:Der eidgenössische Landvogt entscheidet einen Streit zwischen dem Stift und Weinbauern in Sulgen über das Keltern von Wein in privaten Trotten
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Rechtsakt-Typ:Schiedsspruch
Überlieferungsform:Original
Ausstellungsort:Birwinken
Creation date(s):11/29/1601
Ausstellungsdatum:Dornstag vor sant Niclaus tag (vgl. Bemerkung zum Datum im Kommentar)
Aussteller:Melchior Strebi, des Rats zu Glarus und Landvogt im oberen und niederen Thurgau
Adressat:St.-Pelagius-Stift zu Bischofszell
Regest:Vor Melchior Strebi, des Rats zu Glarus und Landvogt im oberen und niederen Thurgau, beklagen sich die Anwälte des St.-Pelagius-Stifts zu Bischofszell im Streit mit den Besitzern von zehntpflichtigen Rebgütern zu Sulgen darüber, dass ihnen als Zehntherren zur Traubenerntezeit [in denen herpst zyten] durch liederliches und schädliches Keltern [most trucken] grosse Verluste am Weinzehnten entstehen und verlangen, dass die Trauben nur noch in zwei Pressen gekeltert und gemessen werden sollen, wohingegen die Weinbauern auf ihren ererbten eigenen Trotten in den Rebbergen beharren und darauf hinweisen, dass sie bisher den Weinzehnt immer abgeliefert haben. Der Landvogt entscheidet nach Rede und Widerrede, dass diejenigen Personen, die eigene Trotten [törggel] besitzen, bei diesen verbleiben dürfen. Sie sollen dieselben aber so versehen, dass die Zehntherren sicher zu ihrem Zehntwein kommen. Wer seine Trotte [trote] nicht selbst versehen will, soll einen redlichen und vertrauten Mann anstellen, der dann gleicherweise die Huldigung zu leisten hat. Die Frist, in der gekeltert werden darf, wird auf 8 Tage vor dem "wintrucken" und 8 Tage nach dem "herpst", beschränkt. Die Parteien nehmen den Schiedsspruch an, sichern dem Landvogt und den Amtleuten Zehrung und Belohnung zu und verpflichten sich zur hälftigen Übernahme der Gerichtskosten.
Dorsualvermerk:Ein urtel von herren landtvogt, deß wintruckens und der türckhel halb, wie es dar mit soll gehallten werden.
1601.
Torglbefel.
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Pergament
Anzahl Blätter:1
Format B x H in cm:37.0 x 19.5 +3.0 (Plica)
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Wachssiegel (36 mm) in gedrechselter Holzkapsel (45 mm) eingelassen und an Pergamentstreifen eingehängt. Siegler: der Aussteller mit seinem eigenen Siegel
Kommentar des Staatsarchivs:Wenn man davon ausgeht, dass die Landeskanzlei in Frauenfeld immer nach dem neuen Kalender datiert, fällt der Donnerstag vor dem Niklaustag (06.12.), der in diesem Jahr seinerseits auf einen Donnerstag fällt, auf den 29. November. Nach dem alten Kalender, an dem sich in dieser Zeit der reformierte Glarner Strebi orientiert, wäre der Donnerstag vor Nikolai der 3. Dezember.
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 40; <13 (auf Rasur)>; No. 22 (gestrichen); FR No. 13
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.13a
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): 749
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Siegel gereinigt; trockengereinigt (2022).
 

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