7'30, 23.Fr/10 Die VII Orte regeln die Appellation und die Besetzung des Landgerichts, 1572.07.02 (Dossier)

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Ref. code:7'30, 23.Fr/10
Title:Die VII Orte regeln die Appellation und die Besetzung des Landgerichts
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Rechtsakt-Typ:eidg. Abschied
Überlieferungsform:Einzelabschrift
Ausstellungsort:Baden
Creation date(s):7/2/1572
Aussteller:Räte und Sendboten der VII eidg. Orte
Adressat:Untertanen und Gerichtsherren in der Landgrafschaft Thurgau
Regest:Die in Baden am Tag der Jahrrechnung versammelten Räte und Sendboten der VII eidg. Orte, nämlich von Zürich Hans Kambli [Kämli], Bürgermeister, und Heinrich Thomann [Thoman], Säckelmeister und des Rats; von Luzern Rochus Helmli, Schultheiss, und Ludwig Pfyffer [Pfiffer], Ritter, Altschultheiss und Bannerherr; von Uri Heinrich Albrecht, Landammann; von Schwyz Dietrich Inderhalden [inn der Halden], Ritter, Landammann; von Unterwalden Marquard Imfeld [im Feld], Landammann ob dem Wald; von Zug Niklaus Iten [Yta], des Rat; von Glarus Paulus Schuler [Schuller], Landammann und Bannerherr, urkunden: Die Untertanen und andere inner- und ausserhalb der Landgrafschaft ansässige Leute beschweren sich dagegen, dass Appellationen oft vom Landgericht an den Landvogt hin und hergeschoben werden und der Landvogt immer wieder das Landgericht gleichzeitig mit einer Tagsatzung einberuft. Die Landrichter erscheinen zum Teil nicht einmal, was dazu führt, dass die Untertanen mehrmals Gebühren entrichten müssen, ohne zu ihrem Recht zu kommen. Der Landvogt im Thurgau, Ludwig Tschudi [Tschudin], des Rats von Glarus, wird angewiesen, dass Appellationen entweder vor Landgericht oder vor dem Landvogt behandelt werden, ehe sie an die Obrigkeit gehen und dass nicht mehr gleichzeitig Tagsatzungen und Landgericht stattfinden dürfen. Anfragen um Rat oder Hilfe sollen vom Landvogt ohne Einberufung einer Tagsatzung beantwortet werden. Gebühren sollen erst nach einem Urteil erhoben werden. Die Parteien sollen so früh über eine Tagsatzung informiert werden, dass sie mit allen nötigen Beiständen und Zeugen erscheinen können. Die Landrichter müssen verpflichtet werden, zum Landgericht zu erscheinen. Die Gebühren für die Auftritte von Landvogt, Landschreiber, Landammann und Landweibel vor Landgericht werden genau festgelegt.
Dorsualvermerk:Ain aschaid (sic!) von den siben orten zu Baden ußganngen anno 1572, halt inn, wie es mit den appellation ouch tagsatzung unnd besitzung des lanndtgrichts ouch der selbigen, desglichen eins landschribers unnd (der) lanndtgerichtsknechten besoldungen halb unnd anderß glichen sachen belanngende. Anno 1572
Sprachen:Deutsch
Beschreibstoff:Papier, fadengeheftet
Anzahl Blätter:4
Format B x H in cm:21.1 x 33.6
Siegel und andere Beglaubigungsmittel:Siegel nur angekündigt. Siegler: die Aussteller mit dem Siegel des Heinrich Fleckenstein, des Rats der Stadt Luzern, Landvogt zu Baden
Alte Signaturen:Signaturen vor 1770/71: 22; No. 10; Fr
Pupikofersche Signatur (1848): Fr.10
Chronologisches Urkundenverzeichnis (1888/96): -
Zettelrepertorium (1937): 7'30'22
Level:Dossier
Ausprägung bei Ablieferung ans Staatsarchiv:analog
Konservierung/Restaurierung:Trockengereinigt (2022).
 

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Number:1
 

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End of term of protection:7/2/1592
Permission required:Keine
Physical Usability:uneingeschränkt
Accessibility:Oeffentlich
 

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URL: https://query-staatsarchiv.tg.ch/detail.aspx?ID=397915
 

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